Finanzierung der von Betreuungsvereinen wahrgenommenen Querschnittsaufgaben
Inhalt
Refinanzierung der Personal- und Sachkosten, die den Betreuungsvereinen durch die Übernahme der Querschnittsaufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG entstehen
Begriffe im Kontext
Finanzierung von Betreuungsvereinen (Synonym), Finanzielle Ausstattung von Betreuungsvereinen (Synonym), Geld für Betreuungsvereine (Synonym), Zuschuss für Betreuungsvereine (Synonym), Unterstützung für Betreuungsvereine (Synonym)
Fachlich freigegeben am
18.06.2024
Fachlich freigegeben durch
Siem, Andrea
Das Land Hamburg finanziert die von den anerkannten Betreuungsvereinen gemäß § 15 Abs. 1 BtOG wahrzunehmenden, sogenannten Querschnitts-Aufgaben.
Das Land Hamburg finanziert gemäß § 3 HmbAGBtOG die von den in der FHH anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Abs. 1 BtOG verpflichtend wahrzunehmenden Querschnittsaufgaben.
Gegenstand der gesetzlichen Finanzierung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen wahrzunehmenden Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG. Antragsberechtigt sind die in Hamburg anerkannten Betreuungsvereine.
Die gesetzliche Finanzierung besteht aus einem Pauschalbetrag in Höhe von 45.000,- € pro Jahr für die Querschnittsarbeit eingesetzten Vollzeitäquivalente sowie einem leistungsabhängigen Anspruch auf finanzielle Ausstattung. Insgesamt kann ein Maximalbetrag von 85.000,- € jährlich geltend gemacht werden.
Gegenstand der gesetzlichen Finanzierung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen wahrzunehmenden Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG. Antragsberechtigt sind die in Hamburg anerkannten Betreuungsvereine.
Die gesetzliche Finanzierung besteht aus einem Pauschalbetrag in Höhe von 45.000,- € pro Jahr für die Querschnittsarbeit eingesetzten Vollzeitäquivalente sowie einem leistungsabhängigen Anspruch auf finanzielle Ausstattung. Insgesamt kann ein Maximalbetrag von 85.000,- € jährlich geltend gemacht werden.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Die Bestätigung, dass die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 BtOG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1-5 HmbAGBtOG weiterhin erfüllt werden.
- Die Erklärung, dass der Betreuungsverein die Pflichten des § 2 HmbAGBtOG im entsprechenden Finanzierungszeitraum erfüllen wird.
- Die Darstellung, wie die Querschnittsarbeit gemäß § 15 BtOG geleistet wird.
- Die Höhe der beantragten Finanzierung.
- Einen Überblick über die geleistete Querschnittsarbeit.
Betreuungsvereine haben für die Finanzierung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der antragstellende Verein muss anerkannt sein.
- Der Sitz und der Tätigkeitsbereich des Betreuungsvereins sind in Hamburg.
- Der Wirkungskreis des Vereins wird von der BJV mit Bescheid festgelegt.
- Der Antragsteller muss eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 15 BtOG durch die Ausstattung mit mindestens einer hauptberuflich als Voll- oder Teilzeitkraft angestellten Leitung sowie weiteren hauptberuflich voll- oder teilzeitbeschäftigten geeigneten Fachkräften gewährleisten.
- Anträge sind, möglichst unter Verwendung des Antragsformulars, an die BJV / Z 14 zu richten. Soweit sie auf die pauschale Mindestausstattung gerichtet sind, können Anträge ab dem 1. Juli des Vorjahres innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten gestellt werden. Soweit sie auf die leistungsabhängige Ausstattung gerichtet sind, können Anträge für die erbrachte Querschnittsarbeit halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember gestellt werden.
- Nach Prüfung der Antragsunterlagen wird die finanzielle Ausstattung bewilligt und ausgezahlt.
Anträge die auf die pauschale Mindestausstattung gerichtet sind, können ab dem 1. Juli des Vorjahres innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten gestellt werden.
Anträge, die auf die leistungsabhängige Ausstattung gerichtet sind, können für die erbrachte Querschnittsarbeit halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember gestellt werden.
Anträge, die auf die leistungsabhängige Ausstattung gerichtet sind, können für die erbrachte Querschnittsarbeit halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember gestellt werden.
Diese Dienstleistung kann nur von in der FHH anerkannten Betreuungsvereinen beantragt werden.
Gegen den Bescheid, mit dem die finanzielle Ausstattung festgesetzt wird, kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch bei der BJV erhoben werden.
- Finanzierung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine
- Das Land Hamburg gewährt eine gesetzlich festgelegte finanzielle Ausstattung für die von den anerkannten Betreuungsvereinen wahrzunehmenden Querschnittsaufgaben nach § 15 BtOG
- Gegenstand der Finanzierung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Absatz 1 BtOG wahrzunehmenden Aufgaben.
- Betreuungsverein muss anerkannt sein.
- Antragsberechtigt sind die in Hamburg anerkannten Betreuungsvereine.