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Eignung als sachverständige Stelle laut Heizkostenverordnung Bestätigung

Hamburg 99050060008000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050060008000

Leistungsbezeichnung

Eignung als sachverständige Stelle laut Heizkostenverordnung Bestätigung

Leistungsbezeichnung II

Bestätigung der Eignung zur sachverständigen Stelle nach Heizkostenverordnung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Verbrauchserfasssung (Synonym), Warmwasser (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Wirtschaftsordnung

Handlungsgrundlage

§ 5 Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__5.html
Anlage (zu § 3) Abschnitt 19 Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
www.gesetze-im-internet.de/messegebv/anlage.html

Teaser

Wenn Sie als sachverständige Stelle gemäß Heizkostenverordnung tätig sein wollen, müssen Sie Ihre Eignung nachweisen und eine Bestätigung beantragen.

Volltext

Sachverständige Stellen gemäß Heizkostenverordnung prüfen und bestätigen die Eignung der Bauarten von Heizkostenverteilern zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs. Die Verteiler dürfen nur verwendet werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde.
 
Als sachverständige Stelle gemäß der Heizkostenverordnung können Sie als natürliche oder juristische Personen tätig sein. Ihre Eignung zu dieser Tätigkeit müssen Sie gegenüber der zuständigen Stelle nachweisen. Die zuständige Stelle muss Ihre Eignung schriftlich bestätigen. Erst dann dürfen Sie die Tätigkeit auch ausüben.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben und Nachweis darüber, dass Sie über geeignete Räumlichkeiten und die technische Ausstattung nach den Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfügen
  • Nachweis der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit (das heißt, neutrale und objektive Prüftätigkeit sowie wirtschaftliche Unabhängigkeit der Leitung und des Personals)
  • Angaben zur Art der von Ihnen zur Begutachtung beabsichtigten Heizkostenverteiler
  • Nachweis über die erforderlichen Mittel für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb
  • Die zuständige Stelle kann darüber hinaus weitere Angaben und Unterlagen von Ihnen verlangen, soweit es für die Beurteilung der Bestätigungsvoraussetzungen erforderlich ist.

Voraussetzungen

  • Sie haben die erforderliche Ausrüstung zur Prüfung und Beurteilung von Heizkostenverteilern.
  • Ihre messtechnischen Einrichtungen erfüllen die Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.
  • Sie verfügen über fachkundiges Personal.

Kosten

Die Gebühren variieren nach Arbeitsaufwand.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle beteiligt die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) an der Prüfung Ihrer Eignung.
  • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis Ihrer Prüfung.

Bearbeitungsdauer

Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu mehreren Monaten rechnen.

Frist

Keine.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Sachverständige Stellen gemäß Heizkostenverordnung prüfen und bestätigen die Eignung der Bauarten von Heizkostenverteilern.
  • Heizkostenverteiler dürfen nur verwendet werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde.
  • Sachverständige Stellen können natürliche oder juristische Personen sein.
  • Eignung muss gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen werden.
  • Die zuständige Stelle muss die Eignung schriftlich bestätigen.
  • Tätigkeit darf erst nach schriftlicher Bestätigung ausgeübt werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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