Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft - Bestimmung
Inhalt
Bekanntgabe als Untersuchungsstelle im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich beantragen
Begriffe im Kontext
Notifizierung (Synonym), Notifizierungsverfahren (Synonym), ReSyMeSa (Synonym), Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (Synonym)
Fachlich freigegeben am
15.05.2024
Fachlich freigegeben durch
Laborzulassungen.Abfall
Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
https://www.gesetze-im-internet.de/abfkl_rv_2017/
Bioabfallverordnung (BioAbfV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bioabfv/
Altölverordnung (AltölV)
https://www.gesetze-im-internet.de/alt_lv/
Altholzverodnung (AltholzV)
https://www.gesetze-im-internet.de/altholzv/
https://www.gesetze-im-internet.de/abfkl_rv_2017/
Bioabfallverordnung (BioAbfV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bioabfv/
Altölverordnung (AltölV)
https://www.gesetze-im-internet.de/alt_lv/
Altholzverodnung (AltholzV)
https://www.gesetze-im-internet.de/altholzv/
Sie können die Bekanntgabe als Untersuchsuchungsstelle im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich beantragen.
Um Vorgaben zur umweltverträglichen und ressourcenschonenden Abfallentsorgung sicherzustellen, müssen Messungen und Untersuchungen durchgeführt werden. Bestimmte Messungen und Untersuchungen dürfen nur von behördlich bestimmten Untersuchungsstellen vorgenommen werden.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich als Untersuchungsstelle nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz notifizieren lassen.
Sie können als Untersuchungsstelle für die folgenden Abfallarten bekanntgegeben werden:
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich als Untersuchungsstelle nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz notifizieren lassen.
Sie können als Untersuchungsstelle für die folgenden Abfallarten bekanntgegeben werden:
- Klärschlamm
- Altöl
- Bioabfall und
- Altholz
Reichen Sie mit Ihrem Antrag die folgenden Unterlagen ein:
- Lebenslauf, Zeugnisse über die Berufsausbildung, Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit des Laborleiters und seines Vertreters
- Angaben über Anzahl und Qualifikation der Beschäftigten
- Angaben über gerätetechnische Ausstattung
- Angaben darüber, ob die Untersuchungsstelle in anderen Ländern anerkannt ist (Nachweise der Akkreditierung bzw. Zulassungsbescheide von Genehmigungsbehörden anderer Länder)
- Nachweise über erfolgreiche Ringversuchsteilnahme
- Weitere erforderliche Unterlagen erfahren Sie von der zuständigen Stelle.
Sie haben Ihren Firmensitz in Hamburg.
Sofern Ihr Firmensitz nicht in Hamburg liegt:
Sie verfügen über die fachliche Kompetenz als Untersuchungsstelle in den folgenden Punkten:
Sofern Ihr Firmensitz nicht in Hamburg liegt:
- Sie planen in Hamburg tätig zu werden und
- das Bundesland, in dem Ihr Firmensitz liegt, bietet keine entsprechenden Notifizierungen an.
Sie verfügen über die fachliche Kompetenz als Untersuchungsstelle in den folgenden Punkten:
- Personelle Besetzung
- Gewährleistung gerätetechnischer Voraussetzung
- Interne und externe analytische Qualitätssicherung über Qualitätsmanagement
- Sicherung der Gewährleistung der Untersuchungen qualitativ und quantitativ nach Parametern und Zuordnungswerten der gesetzlichen Vorschriften
- Beschäftigung von Probenehmern mit fachlicher Qualifikation
Für die Bekanntgabe als Untersuchungsstelle (Notifizierung) müssen Sie abhängig vom Verwaltungsaufwand eine Gebühr zwischen 60,00 Euro und 1.500,00 Euro bezahlen.
- Sie reichen den Antrag auf „Bestimmung zur Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft“ zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid von der zuständigen Stelle.
- Sie werden von der zuständigen Stelle über das Internetportal des Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) als Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft bekannt gegeben.
- Ihre Notifizierung gilt in allen Bundesländern.
Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 Monate, nachdem der zuständigen Stelle alle erforderlichen Antragsunterlagen vollständig vorliegen.
Sie benötigen die Bekanngabe als Untersuchungsstelle im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich, bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.
Die für Sie zuständige Stelle ist die Umweltverwaltung des Bundeslandes Ihres Firmensitzes. Befindet sich Ihr Firmensitz im Ausland oder bietet das Bundesland keine entsprechende Notifizierung an, so wenden Sie sich an das Bundesland, in dem Sie planen, tätig zu werden.
- Bekanntgabe von Untersuchungsstellen im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich
- Zur Sicherstellung und Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
- Durchführung von Messungen und Untersuchungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Klärschlammverordnung
- Altölverordnung
- Bioabfallverordnung
- Altholzverordnung
- Bekanntgabe als Untersuchungsstelle im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich über das Portal ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige)