Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft - Bestimmung

Hamburg 99001035260000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001035260000

Leistungsbezeichnung

Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft - Bestimmung

Leistungsbezeichnung II

Bekanntgabe als Untersuchungsstelle im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Notifizierung (Synonym), Notifizierungsverfahren (Synonym), ReSyMeSa (Synonym), Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.05.2024

Fachlich freigegeben durch

Laborzulassungen.Abfall

Handlungsgrundlage

Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
https://www.gesetze-im-internet.de/abfkl_rv_2017/

Bioabfallverordnung (BioAbfV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bioabfv/

Altölverordnung (AltölV)
https://www.gesetze-im-internet.de/alt_lv/

Altholzverodnung (AltholzV)
https://www.gesetze-im-internet.de/altholzv/

Teaser

Sie können die Bekanntgabe als Untersuchsuchungsstelle im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich beantragen.

Volltext

Um Vorgaben zur umweltverträglichen und ressourcenschonenden Abfallentsorgung sicherzustellen, müssen Messungen und Untersuchungen durchgeführt werden. Bestimmte Messungen und Untersuchungen dürfen nur von  behördlich bestimmten Untersuchungsstellen vorgenommen werden.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich als Untersuchungsstelle nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz notifizieren lassen.
Sie können als Untersuchungsstelle für die folgenden Abfallarten bekanntgegeben werden:
  • Klärschlamm
  • Altöl
  • Bioabfall und
  • Altholz
Sie werden dann von der zuständigen Stelle auf dem Portal des Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) als notifizierte Untersuchungsstelle bekanntgegeben.

Erforderliche Unterlagen

Reichen Sie mit Ihrem Antrag die folgenden Unterlagen ein:
  • Lebenslauf, Zeugnisse über die Berufsausbildung, Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit des Laborleiters und seines Vertreters
  • Angaben über Anzahl und Qualifikation der Beschäftigten
  • Angaben über gerätetechnische Ausstattung
  • Angaben darüber, ob die Untersuchungsstelle in anderen Ländern anerkannt ist (Nachweise der Akkreditierung bzw. Zulassungsbescheide von Genehmigungsbehörden anderer Länder)
  • Nachweise über erfolgreiche Ringversuchsteilnahme
Bestehende Akkreditierungen nach DIN EN ISO/EC 17025 werden als Kompetenznachweis berücksichtigt, sofern sie gültig und für die beantragte Untersuchungsaufgabe anwendbar sind.
  • Weitere erforderliche Unterlagen erfahren Sie von der zuständigen Stelle.

Voraussetzungen

Sie haben Ihren Firmensitz in Hamburg.

Sofern Ihr Firmensitz nicht in Hamburg liegt:
  • Sie planen in Hamburg tätig zu werden und
  • das Bundesland, in dem Ihr Firmensitz liegt, bietet keine entsprechenden Notifizierungen an.

Sie verfügen über die fachliche Kompetenz als Untersuchungsstelle in den folgenden Punkten:
  • Personelle Besetzung
  • Gewährleistung gerätetechnischer Voraussetzung
  • Interne und externe analytische Qualitätssicherung über Qualitätsmanagement
  • Sicherung der Gewährleistung der Untersuchungen qualitativ und quantitativ nach Parametern und Zuordnungswerten der gesetzlichen Vorschriften
  • Beschäftigung von Probenehmern mit fachlicher Qualifikation

Kosten

Für die Bekanntgabe als Untersuchungsstelle (Notifizierung) müssen Sie abhängig vom Verwaltungsaufwand eine Gebühr zwischen 60,00 Euro und 1.500,00 Euro bezahlen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag auf „Bestimmung zur Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft“ zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid von der zuständigen Stelle.
  • Sie werden von der zuständigen Stelle über das Internetportal des Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) als Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft bekannt gegeben.
  • Ihre Notifizierung gilt in allen Bundesländern.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 Monate, nachdem der zuständigen Stelle alle erforderlichen Antragsunterlagen vollständig vorliegen.

Frist

Sie benötigen die Bekanngabe als Untersuchungsstelle im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich, bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Die für Sie zuständige Stelle ist die Umweltverwaltung des Bundeslandes Ihres Firmensitzes. Befindet sich Ihr Firmensitz im Ausland oder bietet das Bundesland keine entsprechende Notifizierung an, so wenden Sie sich an das Bundesland, in dem Sie planen, tätig zu werden. 



 

Rechtsbehelf

Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben.

Kurztext

  • Bekanntgabe von Untersuchungsstellen im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich
  • Zur Sicherstellung und Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
  • Durchführung von Messungen und Untersuchungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
    • Klärschlammverordnung
    • Altölverordnung
    • Bioabfallverordnung
    • Altholzverordnung
  • Bekanntgabe als Untersuchungsstelle im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich über das Portal ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Institut für Hygiene und Umwelt

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal