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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zum allgemeinbildenden Schulbesuch

Hamburg 99010019020013 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010019020013

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zum allgemeinbildenden Schulbesuch

Leistungsbezeichnung II

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Deutsch lernen (Synonym), Schulabschluss (Synonym), Antrag auf Aufenthaltstitel (Synonym), Aufenthaltsrecht (Synonym), Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Synonym), Antrag auf Aufenthaltserlaubnis (Synonym), Bildungseinrichtung (Synonym), Allgemeinbildender Schulbesuch (Synonym), Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken (Synonym), Fortsetzung des Schulbesuchs (Synonym), Internationaler Abschluss (Synonym), Schulbesuch in Deutschland (Synonym), Schulbildung (Synonym), Staatlich anerkannte Schule (Synonym), § 16f (2) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Synonym), § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Synonym), § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Fachmanagement (Hamburg Service)

Teaser

Sie sollten die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig beantragen, wenn Sie weiterhin eine Schule in Deutschland besuchen möchten.

Volltext

Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis zum der Zwecke eines Schulbesuchs erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung beantragen.
Die Ausländerbehörde verlängert die Aufenthaltserlaubnis, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt unter anderem voraus, dass der Schulbesuch den Hauptzweck Ihres Aufenthalts darstellt. Eine bloße Teilzeitschulausbildung genügt diesen Anforderungen nicht.
Diese wird grundsätzlich für die jeweilige Dauer Ihres Aufenthaltszweckes erteilt.

Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:
 
  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel: Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel: aus eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung, Stipendium, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel: Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice).
  • Bescheinigung der Schule, aus der die Dauer und die Rahmenbedingungen des Schulbesuchs hervorgehen
  • Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Schulbesuch (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen. 

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:

 
  • Sie wollen weiterhin eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder eine Privatschule, die ihre Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse (etwa das International Baccalaureate [IB]) vorbereitet, besuchen.
  • Ihre ausgewählte Schule gewährleistet weiterhin Schulklassen mit einer Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz für die Dauer Ihres Aufenthaltes aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern. Als Richtwert gilt hierbei der aktuelle BAföGSatz (Bundesausbildungsförderungsgesetz).
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

Kosten

Kostenhöhe (fix):
 
96,00 € bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
48,00 € für minderjährige Antragstellende bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
93,00 € bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten
46,50 € für minderjährige Antragstellende bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten

Bemerkung:

Für die Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel: für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen. 

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen Vertreter oder Vertreterin (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie bei der persönlichen Vorsprache von mindestens einem Vertreter begleitet werden. Können die sorgeberechtigten Elternteile nicht persönlich erscheinen, ist eine schriftliche Vollmacht für die Antragstellung beizubringen.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

Dauer (bei Spanne): ca. 6  bis 8 Wochen    

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:   
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.    
Etwa 4 Wochen bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.    

Frist

Dauer (bei Spanne): 6  bis 8 Wochen

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Spätestens sechs Wochen bis acht Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen. 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen die negativ Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, Widerspruch bei der Dienststelle erhoben werden.

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zum allgemeinbildenden Schulbesuch
  • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen.
  • Aufenthaltserlaubnisse zum Schulbesuchs werden im Regelfall ab der neunten Klassenstufe erteilt.
  • Es muss eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder eine Privatschule sein, die ihre Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse (etwa das International Baccalaureate [IB]) vorbereitet.
  • Die Schule muss Schulklassen mit einer Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleisten. Klassen oder Klassenzüge für Staatsangehörige eines einzigen Staates sind ausgeschlossen. Ausnahmen kommen bei sogenannten Botschaftsschulen in Betracht.
  • Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Schulbesuch den Hauptzweck des Aufenthalts darstellt. Eine bloße Teilzeitschulausbildung genügt nicht.
  • Bei Minderjährigkeit der antragstellenden Person müssen die zur Personensorge berechtigten Personen, dem geplanten Schulbesuch in Deutschland zustimmen.
  • Der Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) muss für die Dauer des Schulbesuchs aus eigenen Mitteln bestritten werden. Die Lebensunterhaltssicherung kann auch durch Dritte erfolgen.
  • Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Hamburg Service

Formulare

nicht vorhanden

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