Sonstige Annexleistungen Übernahme
Inhalt
Beihilfen oder Zuschüsse für zusätzlich notwendige Ausgaben für Pflegekind/er beantragen
Begriffe im Kontext
Zuschüsse (Synonym), Pflegekinder (Synonym), Einmalige Beihilfe (Synonym)
Fachlich freigegeben am
07.05.2024
Fachlich freigegeben durch
Reiß, Simon
§39 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__39.html
Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse für die Anschaffung bestimmter Gegenstände oder die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen für das Pflegekind können gewährt werden, sofern sie nicht bereits mit den laufenden Pauschalbeträgen abgedeckt sind.
Der regelmäßige finanzielle Bedarf für den Unterhalt und die Versorgung eines Pflegekindes wird über laufende Leistungen gedeckt.
Um die körperliche und geistige Entwicklung des Pflegekindes zu fördern und ihm gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen, können besondere Maßnahmen und Ausgaben notwendig sein. Diese können durch einmalige Beihilfen oder Zuschüsse finanziert werden.
Zu diesen Leistungen gehören u.a. Beihilfen oder Zuschüsse zu:
- Klassenfahrten
- Urlaubs- und Ferienmaßnahmen
- Beihilfen oder Zuschüsse für zusätzlich notwendige Ausgaben für Pflegekind/er beantragen
- Laufende Leistungen decken den regelmäßigen Bedarf für Pflegekinder
- Besondere Maßnahmen und Ausgaben für die Entwicklung und Teilhabe von Pflegekindern können durch einmalige Beihilfen oder Zuschüsse finanziert werden
- Beispiele für solche Leistungen sind Klassenfahrten, Urlaubs- und Ferienmaßnahmen
- Zuständige Stelle: Zuständiges Jugendamt oder zuständiger Pflegekinderdienst
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg