Fortführung der Unterbringung / Hilfe für junge Volljährige Begleitung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§27 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__27.html
§33 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__33.html
§41 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__41.html
Wenn es für die Entwicklung des Pflegekindes wichtig ist, kann jungen Volljährigen auch nach ihrem 18. Geburtstag weiterhin Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Vollzeitpflege gewährt werden.
Die Ziele einer Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege werden nicht kurzfristig erreicht. Wenn ein Pflegekind 18 Jahre alt wird, kann eine Hilfe fortgeführt werden. Damit soll verhindert werden, dass erreichte Fortschritte in der Entwicklung des jungen Volljährigen nicht gefährdet werden. Junge Volljährige erhalten Hilfen, solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensweise nicht ermöglicht.
Der Antrag auf Volljährigenhilfe muss vom jungen Menschen vor Beginn der Hilfe gestellt werden. Befindet sich der junge Mensch in einer Hilfe zur Erziehung, kann die Antragstellung bereits 6 Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgen. Die Volljährigenhilfe kann bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bewilligt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Volljährigenhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus bewilligt werden.
Gewährung einer Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII. Die Fortführung der Hilfe kann beantragt werden, wenn das Ende der Hilfe aufgrund der nahenden Volljährigkeit endet und/ oder weil eine Fortführung zur Stabilisierung der Situation des Jugendlichen oder jungen Volljährigen beitragen würde.
Den Antrag auf Fortführung einer Hilfe stellen die Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen selbst.
Der Pflegekinderdienst bzw. das örtliche Jugendamt kann sie dabei beraten.
- Pflegekind
- Junge Volljährige
- Fortführung
- Zuständige Stelle: Örtliches Jugendamt oder Pflegekinderdienst