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Fortführung der Unterbringung / Hilfe für junge Volljährige Begleitung

Hamburg 99013041207000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013041207000

Leistungsbezeichnung

Fortführung der Unterbringung / Hilfe für junge Volljährige Begleitung

Leistungsbezeichnung II

Fortführung der Unterbringung / Hilfe für junge Volljährige als Pflegekinder, Begleitung

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Pflegeeltern (Synonym), Pflegekind (Synonym), Pflegepersonen (Synonym), Junge Volljährige (Synonym), Fortführung (Synonym), Stabilisierung der Situation (Synonym), Persönlichkeitsentwicklung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.05.2024

Fachlich freigegeben durch

Reiß, Simon

Handlungsgrundlage

§27 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__27.html
§33 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__33.html
§41 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__41.html

Teaser

Wenn es für die Entwicklung des Pflegekindes wichtig ist, kann jungen Volljährigen auch nach ihrem 18. Geburtstag weiterhin Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Vollzeitpflege gewährt werden.

Volltext

Die Ziele einer Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege werden nicht kurzfristig erreicht. Wenn ein Pflegekind 18 Jahre alt wird, kann eine Hilfe fortgeführt werden. Damit soll verhindert werden, dass erreichte Fortschritte in der Entwicklung des jungen Volljährigen nicht gefährdet werden. Junge Volljährige erhalten Hilfen, solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensweise nicht ermöglicht.
Der Antrag auf Volljährigenhilfe muss vom jungen Menschen vor Beginn der Hilfe gestellt werden. Befindet sich der junge Mensch in einer Hilfe zur Erziehung, kann die Antragstellung bereits 6 Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgen. Die Volljährigenhilfe kann bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bewilligt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Volljährigenhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus bewilligt werden.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Gewährung einer Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII. Die Fortführung der Hilfe kann beantragt werden, wenn das Ende der Hilfe aufgrund der nahenden Volljährigkeit endet und/ oder weil eine Fortführung zur Stabilisierung der Situation des Jugendlichen oder jungen Volljährigen beitragen würde.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Fortführung einer Hilfe stellen die Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen selbst.
Der Pflegekinderdienst bzw. das örtliche Jugendamt kann sie dabei beraten.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Pflegekind
  • Junge Volljährige
  • Fortführung
  • Zuständige Stelle: Örtliches Jugendamt oder Pflegekinderdienst

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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