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Eignungsprüfung für interessierte Pflegeeltern

Hamburg 99013035029000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013035029000

Leistungsbezeichnung

Eignungsprüfung für interessierte Pflegeeltern

Leistungsbezeichnung II

Als Pflegeeltern bewerben, Eignungsprüfung

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Pflegeeltern (Synonym), Eignungsprüfung (Synonym), Pflegekind (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.05.2024

Fachlich freigegeben durch

Reiß, Simon

Handlungsgrundlage

§ 27 Abs. 2a Achtes Sozialgesetzbuch https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__27.html
§ 33 Achtes Sozialgesetzbuch https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__33.html
§ 44 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__44.html

Teaser

Sie möchten ein Pflegekind bei sich aufnehmen? Dann müssen Sie sich zunächst als Pflegeeltern qualifizieren.

Volltext

Die Aufgabe, ein zunächst fremdes Kind in die eigene Familie zu integrieren, es längerfristig oder auf Dauer in der eigenen Familie zu beheimaten, zu fördern und zu erziehen, ist eine anspruchsvolle Aufgabe.
Vor der Aufnahme eines Pflegekindes prüft der zuständige Jugendamt oder Pflegekinderdienst die Eignung der interessierten Pflegepersonen.
Die hohen Anforderungen, die an Pflegeeltern gestellt werden, müssen und sollen nicht von ihnen allein erbracht werden. Die Pflegefamilie ist vielmehr Teil eines unterstützenden Netzwerks, das über pädagogisches Wissen, methodische Kompetenz und langjährige Erfahrungen verfügt.
Pflegepersonen haben vor Beginn ihrer Tätigkeit die qualifizierenden Kurse des Jugendamtes oder freien Träger der Jugendhilfe absolviert.
Maßgeblich für die Aufnahme eines jungen Menschen in der allgemeinen Vollzeitpflege ist eine Entsprechung zwischen den Bedarfen des Pflegekindes und vorhandenen Kompetenzen und Ressourcen der Pflegepersonen. Eine fachliche Qualifikation in einem pflegerischen oder pädagogischen Beruf wird von Pflegepersonen in dieser Hilfeform nicht erwartet.
 
Für die Aufnahme eines Kindes mit einem heilpädagogischen Bedarf wird dagegen ein, je nach Bundesland, fachlich professioneller bzw. semiprofessioneller Hintergrund erwartet. Als semiprofessionell gilt in diesem Zusammenhang z. B. die vorausgehende Betreuung
eines Pflegekindes über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren oder eine langjährige Betreuung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen im ehrenamtlichen Bereich.
 
Pflegeeltern können Paare mit oder ohne eigenen Kindern sowie Einzelpersonen mit einem stabilen sozialen Netzwerk sein.

Erforderliche Unterlagen

Gesundheitszeugnis
Gesundheitsfragen
Gehaltsabrechnung (PP 1, PP2)
Bild der Familie

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Interessierte Bewerber:innen nehmen Kontakt mit dem örtlichen Jugendamt bzw. dem Pflegekinderdienst auf. Dort können sie sich informieren.
Sie können an Informationsveranstaltungen teilnehmen, ohne sich zu etwas verpflichten zu müssen.
Für die Eignungsprüfung müssen sie sich zunächst durch die Teilnahme an entsprechenden Kursen qualifizieren.
Zudem müssen sie eine Bewerbung einreichen. Dies können sie auch über den Onlinedienst Pflegekinderwesen Digital mit dem Formular „Pflegepersonen“.
Es besteht auch die Möglichkeit, über den Onlinedienst zunächst Kontakt zu dem örtlichen Pflegekinderdienst aufzunehmen.
 
Die Eignung als Pflegeperson nach §§ 27, 33 SGB VIII oder die Erlangung der Erlaubnis nach § 44 SGB VIII ist ohne intensiven Bewerbungs- und Qualifizierungsprozess nicht möglich. So führt lediglich die Einreichung des Bewerbungsformulars nicht zu einer Eignung als Pflegeperson.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Pflegeeltern
  • Eignungsprüfung
  • Pflegekinder
  • Zuständig: Örtliches Jugendamt oder Pflegekinderdienst

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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