Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme
Inhalt
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme beantragen
Begriffe im Kontext
Aufenthaltstitel (Synonym), Anpassungsmaßnahme (Synonym), Bildungsmaßnahmen (Synonym), Ausländische Berufsqualifikation (Synonym), Aufenthaltserlaubnis (Synonym), Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Synonym), Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation (Synonym), Ausgleichsmaßnahmen (Synonym), Qualifizierungsmaßnahme (Synonym), § 8 (1) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Synonym), § 16d (1) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Synonym)
Fachlich freigegeben am
05.03.2024
Fachlich freigegeben durch
Fachmanagement (Hamburg Service)
Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zum Zweck der Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation vor Ablauf ihrer Geltungsdauer verlängern lassen, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen
Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn die Qualifizierungsmaßnahme(n) die festgestellten Defizite ausländischer Qualifikation noch nicht ausgeglichen hat/haben, weil Sie z.B. eine Prüfung wiederholen müssen oder den Prüfungen lange Wartezeiten vorausgehen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere soll Ihr Lebensunterhalt für die gesamte Dauer der Qualifizierungsmaßnahme(n) gesichert sein.
Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme kann um sechs Monate verlängert werden. Die Gesamtaufenthaltsdauer zum Zweck der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen darf aber nicht zwei Jahre überschreiten.
Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere soll Ihr Lebensunterhalt für die gesamte Dauer der Qualifizierungsmaßnahme(n) gesichert sein.
Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme kann um sechs Monate verlängert werden. Die Gesamtaufenthaltsdauer zum Zweck der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen darf aber nicht zwei Jahre überschreiten.
Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.
- Pass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Foto
- Bestehender Aufenthaltstitel
- Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Sperrkonto bei einer Bank)
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Mietvertrag
- Nachweise über Qualifizierungsmaßnahme, gegebenenfalls Weiterbildungsplan
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zum Zweck der Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation nach § 16d Absatz 1 Aufenthaltsgesetz.
- Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
- Die Qualifizierungsmaßnahme ist noch geeignet die Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu ermöglichen.
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation:
- für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: 96,00 €
- für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: 93,00 €
Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.
- Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Gesprächstermin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der eAT- Karte genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT- Karte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie eAT- Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
- Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde
Die Bearbeitungsdauer dauert in der Regel 6 bis 8 Wochen und hängt zusätzlich von der Vollständigkeit der Unterlagen des Kunden ab.
Sollten Unterlagen fehlen, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Sollten Unterlagen fehlen, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.
Zentrale Stelle Berufsanerkennung:
- https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/zsba.php# (Deutsch)
- https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/en/pro/service-center.php (Englisch)
- https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php (Deutsch)
- https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/en/index.php (Englisch)
- Telefon: 030 1815-1111
- Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
Gegen die negativ Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, Widerspruch bei der Dienststelle erhoben werden.
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme
- Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen kann verlängert werden, wenn ihre Geltungsdauer in naher Zukunft abläuft aber die Qualifizierungsmaßnahmen die festgestellten Defizite der ausländischen Qualifikation noch nicht ausgeglichen haben.
- Die Verlängerung ist spätestens acht Wochen vor Ablauf der Befristung zu beantragen.
- Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorlagen, auch weiterhin vorliegen.
- Bei der Verlängerung wird die Aufenthaltserlaubnis erneut befristet
- Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn die Verlängerung bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits von der Ausländerbehörde ausgeschlossen wurde.
- Zuständig: die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg