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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zum Zwecke der schulischen Berufsausbildung

Hamburg 99010019020002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010019020002

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zum Zwecke der schulischen Berufsausbildung

Leistungsbezeichnung II

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum schulischen Berufsausbildungszweck beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Berufsausbildung (Synonym), Aufenthaltstitel (Synonym), Aufenthaltserlaubnis (Synonym), Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Synonym), Qualifizierte Berufsausbildung (Synonym), Schulische Berufsausbildung (Synonym), § 8 (1) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Synonym), § 16a (2) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Fachmanagement (Hamburg Service)

Teaser

Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung vor Ablauf ihrer Geltungsdauer verlängern lassen , wenn Sie Ihre schulische Berufsausbildung in Deutschland fortsetzen wollen.

Volltext

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Ihre Berufsausbildung über die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis hinaus fortgesetzt werden soll.
Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Befristung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung.
Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung wird für die Dauer der Ausbildung verlängert.
Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • Pass oder Passersatz  
  • Bestehender Aufenthaltstitel     
  • Nachweise zum Lebensunterhalt (zum Beispiel: Sperrkonto bei einer deutschen Bank oder Verpflichtungserklärung)     
  • Nachweis über den Ausbildungsplatz      
  • Aktuelles biometrisches Foto     
  • Mietvertrag      
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung nach § 16a (2) Aufenthaltsgesetz.  
  •  Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.     
  •  Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.      
  •  Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.      
  •  Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer der Berufsausbildung gesichert.     
  •  Sie haben einen Ausbildungsplatz in Deutschland, der nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt.     

Kosten

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung: 
  • für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96  
  • für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93     
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen

Verfahrensablauf

  • Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.
  • Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Gesprächstermin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der eAT- Karte genommen.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT- Karte.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie eAT- Karte bei der Ausländerbehörde abholen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer dauert in der Regel 6 bis 8 Wochen und hängt zusätzlich von der Vollständigkeit der Unterlagen vom Kunden ab. Sollten Unterlagen fehlen, verlängert sich die Bearbeitungsdauer. 
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Frist

  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.    
         Telefon: 030 1815-1111      
         Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr      
         Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland      
         https://www.make-it-in-germany.com/de/ueber-das-portal/kontakt/hotline/  
 

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, Widerspruch bei der Dienststelle erhoben werden.

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zum Zwecke der schulischen Berufsausbildung   
  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung kann verlängert werden, wenn ihre Geltungsdauer in naher Zukunft abläuft und die schulische Berufsausbildung fortgesetzt werden soll.     
  • Die Verlängerung ist spätestens acht Wochen vor Ablauf der Befristung zu beantragen.     
  • Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorlagen, auch weiterhin vorliegen.     
  • Bei der Verlängerung wird die Aufenthaltserlaubnis erneut befristet.     
  • Eine Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits von der Ausländerbehörde ausgeschlossen wurde. 

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Hamburg Service

Formulare

nicht vorhanden

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