Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung
Inhalt
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung beantragen
Begriffe im Kontext
Ausbildungsbetrieb (Synonym), Ausbildungsberuf (Synonym), Ausbildungsvertrag (Synonym), Beschäftigung (Synonym), Erwerbstätigkeit (Synonym), Verlängerung der Arbeitserlaubnis (Synonym), Verlängerung der Beschäftigungserlaubnis (Synonym), Berufssprachkurs (Synonym), Aufenthaltszweckwechsel (Synonym), Betriebliche Berufsausbildung (Synonym), Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Synonym), Weiterbildungsvertrag (Synonym), § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Synonym), § 16a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Synonym)
Fachlich freigegeben am
05.03.2024
Fachlich freigegeben durch
Fachmanagement (Hamburg Service)
Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis, die Ihnen zu Aus- und Weiterbildungszwecken erteilt wurde, rechtzeitig verlängern, wenn Sie Ihre Aus- oder Weiterbildung in Deutschland fortsetzen wollen
Wenn Sie über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung verfügen, deren Gültigkeit bald endet, müssen Sie rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung zu erfüllen. Grundsätzlich kann Ihre Aufenthaltserlaubnis bei Fortbestehen des Ausbildungs- oder Weiterbildungsverhältnisses und einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluss bis zum Ende der Aus- oder Weiterbildung verlängert werden.
Die Aufenthaltserlaubnis kann nur verlängert werden, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Fortbestand hat. Dies prüft die Ausländerbehörde in einem internen Verfahren und holt die Zustimmung bei Bedarf erneut ein.
Eine Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung von der Ausländerbehörde ausgeschlossen wurde.
Während der qualifizierten Berufsausbildung ist es Ihnen gestattet, einer Beschäftigung nachzugehen. Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist jedoch nur dann möglich, wenn der erfolgreiche Abschluss Ihrer Berufsausbildung durch die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht gefährdet wird.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung zu erfüllen. Grundsätzlich kann Ihre Aufenthaltserlaubnis bei Fortbestehen des Ausbildungs- oder Weiterbildungsverhältnisses und einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluss bis zum Ende der Aus- oder Weiterbildung verlängert werden.
Die Aufenthaltserlaubnis kann nur verlängert werden, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Fortbestand hat. Dies prüft die Ausländerbehörde in einem internen Verfahren und holt die Zustimmung bei Bedarf erneut ein.
Eine Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung von der Ausländerbehörde ausgeschlossen wurde.
Während der qualifizierten Berufsausbildung ist es Ihnen gestattet, einer Beschäftigung nachzugehen. Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist jedoch nur dann möglich, wenn der erfolgreiche Abschluss Ihrer Berufsausbildung durch die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht gefährdet wird.
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel: Reisepass oder Passersatz)
- Aktueller Aufenthaltstitel
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel: Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)
- Aus- bzw. Weiterbildungsvertrag
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn diese bereits abgelaufen ist (wird in der Regel durch die Ausländerbehörde eingeholt)
- Bei qualifizierter Berufsausbildung: Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (zum Beispiel: Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs, Bestätigung des Ausbildungsbetriebs über ausreichende Sprachkenntnisse für die angestrebte Berufsausbildung, Anmeldebestätigung für einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs)
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel: Einkommensnachweise, Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern- oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen)
- Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum verlängerten Aufenthalt
- Nachweis, dass ein Integrationskurs absolviert wurde oder die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Wenn noch kein Integrationskurs absolviert wurde, kann die Ausländerbehörde die Verlängerung ablehnen oder die Aufenthaltserlaubnis nur für ein Jahr verlängern bis der Kurs erfolgreich abgeschlossen oder ein Nachweis erbracht wurde, dass die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
- Ihr Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) ist für die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung gesichert.
- Die Bundesagentur für Arbeit muss die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen gegebenenfalls erneut prüfen und der Beschäftigung zustimmen (dies wird in der Regel durch die Ausländerbehörde veranlasst).
- Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person der Verlängerung Ihres Aufenthalts in Deutschland zustimmen.
- Ihrem Aufenthalt in Deutschland dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- 96,00 Euro für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
- 93,00 Euro für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel: für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.
Die Antragstellung ist über den Online-Dienst Aufenthaltserlaubnis bei der für Sie zuständigen Ausländerdienststelle zu stellen.
Im Verlauf der Bearbeitung kann zu Nachfragen und gegebenenfalls zur Einreichung von erforderlichen Unterlagen kommen.
Die Terminvergabe und Vorsprache erfolgt am Termin.
Im Verlauf der Bearbeitung kann zu Nachfragen und gegebenenfalls zur Einreichung von erforderlichen Unterlagen kommen.
Die Terminvergabe und Vorsprache erfolgt am Termin.
Dauer (bei Spanne): ca. 6 bis 8 Wochen
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Dauer (bei Spanne): 6 bis 8 Wochen vor Ablauf des Visums
Die Verlängerung sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Dauer (bei Spanne): 6 Wochen bis 3 Monate
Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Dauer der Befristung richtet sich gewöhnlich nach der Dauer der Aus- bzw. Weiterbildung.
Die Verlängerung sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Dauer (bei Spanne): 6 Wochen bis 3 Monate
Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Dauer der Befristung richtet sich gewöhnlich nach der Dauer der Aus- bzw. Weiterbildung.
- Informationen der Bundesagentur für Arbeit über Berufsausbildungsbeihilfe (BAB): https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab;
- Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
Gegen die negativ Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Dienststelle erhoben werden.
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung
- Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, um die in Deutschland begonnene betriebliche Berufsausbildung oder Weiterbildung fortzusetzen
- Für die Verlängerung sind dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung zu erfüllen.
- Erwerbstätigkeit während qualifizierter Berufsausbildung bis zu zehn Stunden pro Woche erlaubt; im Übrigen nicht gestattet; selbständige Tätigkeit in keinem Fall erlaubt
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aus- und Weiterbildung erfolgt befristet; Gültigkeit richtet sich in der Regel nach der verbleibenden Dauer der Aus- oder Weiterbildung
- Soweit bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs ausgesprochen wurde, ist nachzuweisen, dass der Verpflichtung nachgekommen wurde. Wurde der Integrationskurs noch nicht absolviert, kann die Ausländerbehörde die Verlängerung ablehnen oder die Aufenthaltserlaubnis nur für ein Jahr verlängern bis der Kurs erfolgreich abgeschlossen oder ein Nachweis erbracht wurde, dass die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
- Aufenthaltserlaubnis gilt nur für den Zweck der Aus- bzw. Weiterbildung; Wechsel in eine andere qualifizierte Berufsausbildung möglich; Wechsel des Aufenthaltszwecks (zum Beispiel Studium) nur unter bestimmten Voraussetzungen
- Nach Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann für zwölf Monate eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz erteilt werden
- Bei vorzeitigem Ende der qualifizierten Berufsausbildung, besteht die Möglichkeit der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz für bis zu sechs Monate
- Verlängerung ausgeschlossen, wenn dies bereits bei Erteilung oder letzter Verlängerung ausgeschlossen wurde.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg