Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
Brunnen (Synonym), Bohrung (Synonym), Baugrunduntersuchung (Synonym), Abgrabung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
14.03.2024
Fachlich freigegeben durch
Grundwasser
§ 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__49.html
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__49.html
Wenn Sie Erdarbeiten durchführen wollen, welche das Grundwasser beeinflussen könnten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen.
Bestimmte Erdarbeiten müssen Sie bei der zuständigen Behörde anzeigen. Das betrifft insbesondere Erdaufschlüsse, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können. Derartige Arbeiten müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen, bevor Sie mit der Durchführung Ihrer Maßnahmen beginnen. Auch wenn Sie Grundwasser unbeabsichtigt erschließen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.
- Beschreibung der Maßnahme
- Flurkartenauszug oder Lageplan im Maßstab 1:1000 mit graphischer Darstellung der geplanten Aufschlusspunkte
- Kontaktdaten des Anzeigenden bzw. des Bauherren
- Der von Ihnen geplante Eingriff dringt mehr als 10m in den Erdboden ein.
- Der Eingriff muss von qualifiziertem und geschultem Personal durchgeführt werden, das mit den entsprechenden Techniken und Sicherheitsmaßnahmen vertraut ist.
- Es müssen angemessene Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Umweltauswirkungen minimiert werden.
- Es müssen Sicherheitsstandards eingehalten werden, um Unfälle oder Verletzungen zu vermeiden.
- Ihr Vorhaben darf keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit herbeiführen, die auch nicht anderweitig ausgeglichen werden kann.
- Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft, Ihre Anzeige.
- Gegebenenfalls erhalten Sie nach der Prüfung eine Anzeigebestätigung.
- Die zuständige Stelle kann zudem Auflagen anordnen, die Sie vor, während oder nach der Durchführung Ihres Erdaufschlusses erfüllen müssen oder entscheiden, dass von Ihnen zusätzlich ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung des Grundwasser gestellt werden muss.
Erdaufschlüsse müssen Sie spätestens 4 Wochen vor deren beabsichtigtem Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Sie unbeabsichtigt Grundwasser erschließen, müssen Sie dies sofort anzeigen.
Geologische Untersuchungen müssen Sie spätestens 2 Wochen vor deren beabsichtigtem Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Ergebnisse der geologischen Untersuchungen müssen der zuständigen Behörde anschließend übermittelt werden.
Wenn Sie unbeabsichtigt Grundwasser erschließen, müssen Sie dies sofort anzeigen.
Geologische Untersuchungen müssen Sie spätestens 2 Wochen vor deren beabsichtigtem Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Ergebnisse der geologischen Untersuchungen müssen der zuständigen Behörde anschließend übermittelt werden.
- Fachdaten: 3 Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung
- Bewertungsdaten: 6 Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung.
Wenn der Erdaufschluss schon nach § 8 Geologiedatengesetz angezeigt werden muss, entfällt die Anzeige nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz.
Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen. Eine Klagemöglichkeit besteht nicht.
- Erdaufschluss anzeigen
- Bestimmte Erdarbeiten müssen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
- Insbesondere Erdaufschlüsse, die tief genug sind, um das Grundwasser zu beeinflussen, müssen gemeldet werden.
- Die Anzeige ist vor Beginn der Maßnahmen erforderlich.
- Unbeabsichtigte Erschließung von Grundwasser muss ebenfalls gemeldet werden