Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht Ausstellung für freizügigkeitsberechtigte EU-/ EWR-Bürger
Inhalt
Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht Ausstellung für freizügigkeitsberechtigte EU-/ EWR-Bürger
Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für freizügigkeitsberechtigte EU-/EWR-Bürger beantragen
Begriffe im Kontext
Einreise (Synonym), Brexit (Synonym), EU-Bürger (Synonym), Einwanderung (Synonym), EU-Ausländer (Synonym), EU-Land (Synonym), EWR-Bürger (Synonym), EWR-Land (Synonym), EWR-Staat (Synonym), Existenzmittel (Synonym), Freizügigkeitsrecht (Synonym), Zuwanderung (Synonym), Daueraufenthalt (Synonym), Europäischer Wirtschaftsraum (Synonym), Krankenversicherungsschutz (Synonym), Schweiz (Synonym), § 2 FreizügG / EU (Synonym), § 4a FreizügG/EU (Synonym), § 12 FreizügG/EU (Synonym), § 5 (5) FreizügG/EU (Synonym)
Fachlich freigegeben am
05.03.2024
Fachlich freigegeben durch
Fachmanagement (Hamburg Service)
Bürgerinnen oder Bürger der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, können bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung über das Bestehen dieses Rechts beantragen.
Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel.
Wenn Sie EU- und EWR-Bürger sind und sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie ein Daueraufenthaltsrecht erwerben. Das Daueraufenthaltsrecht entsteht unmittelbar kraft Gesetzes. Sie können bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bereits vor Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erwerben, z.B. wenn Sie:
Wenn Sie EU- und EWR-Bürger sind und sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie ein Daueraufenthaltsrecht erwerben. Das Daueraufenthaltsrecht entsteht unmittelbar kraft Gesetzes. Sie können bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bereits vor Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erwerben, z.B. wenn Sie:
- sich seit mindestens drei Jahren ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben, während der letzten zwölf Monate eine Erwerbstätigkeit in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübt haben und inzwischen aufgrund Ihres Alters (Erreichen des 65. Lebensjahres) oder aufgrund einer Vorruhestandsregelung aus dem Berufsleben ausgeschieden sind;
- Ihren in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübten Beruf infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgegeben haben, die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist und die einen Anspruch auf eine Rente im Bundesgebiet begründet;
- Ihren in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübten Beruf infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgegeben haben, nachdem Sie sich zuvor mindestens zwei Jahre ständig in Deutschland aufgehalten haben oder
- drei Jahre ständig in Deutschland erwerbstätig waren, nun einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachgehen, aber noch immer über einen Wohnsitz in Deutschland verfügen, zu dem Sie mindestens einmal in der Woche zurückkehren.
Zustimmung des gesetzlich Vertretenden zum geplanten Aufenthalt, wenn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde
Die Ausländerbehörde kann die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:
Die Ausländerbehörde kann die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:
- Anerkannter oder sonst zugelassener, gültiger Pass oder Passersatz
- Nachweis, dass für die zurückgelegten Aufenthaltszeiten vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht wurde (z.B. Meldebestätigung, Arbeitsvertrag, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit, ausreichende Existenzmittel und ausreichender Krankenversicherungsschutz, Immatrikulationsbescheinigung)
- Sie sind Staatsangehörige /-r der EU oder des EWR
- Sie können die erforderlichen Aufenthaltszeiten in Deutschland vorweisen (in der Regel fünf Jahre, in besonderen Fällen genügen auch zwei bzw. drei Jahre).
- Sie halten sich rechtmäßig in Deutschland auf, das heißt Sie haben während Ihres gesamten Aufenthalts die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllt.
- Bei Bedarf können Sie die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise und Unterlagen erbringen
Ausstellung Bescheinigung: EUR 10,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
- Je nach Ausländerbehörde kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Antragstellung anbietet. Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um gegebenenfalls Unterlagen nachzufordern und mit Ihnen einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihre Angaben entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).
- Nach abgeschlossener Prüfung wird Ihnen unverzüglich eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder ein Ablehnungsbescheid ausgestellt.
- Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen. In der Ausländerbehörde müssen Sie eine Unterschrift leisten.
Die Bearbeitung Ihres Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht erfolgt so bald wie möglich.
Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht kann nach einem ständigen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren beantragt werden. In besonderen Fällen kann das Daueraufenthaltsrechts bereits nach zwei oder drei Jahren bescheinigt werden.
Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird unverzüglich unbefristet ausgestellt.
Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird unverzüglich unbefristet ausgestellt.
- Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Freizügigkeit:
- Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Thema Zuwanderung aus der EU:
- Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Brexit:
Gegen die negativ Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, Widerspruch bei der Dienststelle erhoben werden.
- Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht Ausstellung für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger
- Nach fünf Jahren eines ständigen, rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet können Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) ein Daueraufenthaltsrecht erwerben und die Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen.
- Kein ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland erforderlich
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits vor Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erworben werden; Klärung, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt, erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde.
- Bescheinigung dient lediglich der Bestätigung, dass das Daueraufenthaltsrecht erworben wurde (kein Verwaltungsakt)
- Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zustimmung einer personensorgeberechtigten Person erforderlich.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg