Niederlassungserlaubnis Erteilung für eigenständig aufenthaltsberechtigte Ehegatten
Inhalt
Niederlassungserlaubnis Erteilung für eigenständig aufenthaltsberechtigte Ehegatten
Niederlassungserlaubnis für eigenständig aufenthaltsberechtigte Ehegatten beantragen
Begriffe im Kontext
Ehegattennachzug (Synonym), Scheidung (Synonym), Trennung (Synonym), unbefristeter Aufenthaltstitel (Synonym), Aufenthaltserlaubnis Verlängerung (Synonym), Entfristung (Synonym), unbefristetes Aufenthaltsrecht (Synonym), Antrag auf Aufenthaltstitel (Synonym), Daueraufenthaltsrecht (Synonym), Ehegatten (Synonym), unabhängiges Aufenthaltsrecht (Synonym), § 31 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Synonym)
Fachlich freigegeben am
14.02.2024
Fachlich freigegeben durch
Fachmanagement (Hamburg Service)
Inhaber /-innen einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, deren Lebensgemeinschaft nicht mehr fortbesteht, und Inhaber /-innen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für Ehegatten, können eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Wenn Sie Inhaber /-in einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs (§ 28 oder § 30 des Aufenthaltsgesetzes) sind und Ihre Ehe bzw. Lebenspartnerschaft beendet ist oder Sie bereits ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten (§ 31 Absatz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen unbefristeten Aufenthaltstitel (sogenannte Niederlassungserlaubnis) erhalten.
Die Niederlassungserlaubnis stellt ein eigenständiges, vom ursprünglichen Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht dar. Das bedeutet, dass der Aufenthaltsstatus Ihres ehemaligen Ehegatten oder ehemalige Ehegattin bzw. Lebenspartners oder Lebenspartnerin für Ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland unerheblich ist, wenn Sie die Niederlassungserlaubnis erhalten haben. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
Die Niederlassungserlaubnis stellt ein eigenständiges, vom ursprünglichen Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht dar. Das bedeutet, dass der Aufenthaltsstatus Ihres ehemaligen Ehegatten oder ehemalige Ehegattin bzw. Lebenspartners oder Lebenspartnerin für Ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland unerheblich ist, wenn Sie die Niederlassungserlaubnis erhalten haben. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
- Antrag über den Online-Dienst Aufenthaltserlaubnis Hamburg
- Arbeits- oder Verlängerungsvertrag
- aktuelle Bescheinigung vom Arbeitgeber
- letzte 12 Gehaltsabrechnungen
- Zertifikat „Leben in Deutschland“
- Sprachzertifikat
- aktuellen Rentenversicherungsverlauf von der Deutschen Rentenversicherung
- Mietvertrag und aktuelle Miethöhe
Sollte ein inländischer Schulabschluss oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung/Studium vorliegen, ist das Sprachzertifikat und das Zertifikat „Leben in Deutschland“ nicht mehr notwendig.
Zum Termin wird ein aktuelles biometrisches Passbild benötigt.
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Nachweis über die Aufhebung der ehelichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft (zum Beispiel Scheidungsurkunde, Kündigungsschreiben der gemeinsamen Wohnung)
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts durch den ehemaligen Ehegatten bzw. Lebenspartner (zum Beispiel gerichtliche Festlegung über bestehende Unterhalts- oder Zahlungsverpflichtungen) zusätzlich sowie durch die antragstellende Person selbst (zum Beispiel Einkommensnachweise, Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern- oder Kindergeld)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police)
- Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs)
- Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland (zum Beispiel Zertifikat oder Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs)
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum (zum Beispiel Miet- oder Kaufvertrag, der Auskunft über die Wohnfläche gibt)
Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin). Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin). Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Die Bearbeitungsdauer dauert in der Regel 6 bis 8 Wochen und hängt zusätzlich von der Vollständigkeit der Unterlagen vom Kunden ab. Sollten Unterlagen fehlen, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.
Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe - ggf. durch den Vertreter - Widerspruch einlegen.
Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.
Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe - ggf. durch den Vertreter - Widerspruch einlegen.
Die Bearbeitunsgebühr muss immer entrichtet werden. Sollte der Antrag abgelehnt werden, wird die Gebühr nicht erstattet, auch nicht anteilig. Es kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden.
Gegen die negativ Entscheidung kann innerhalbt eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Dienststelle erhoben werden.
- Niederlassungserlaubnis Erteilung für eigenständig aufenthaltsberechtigte Ehegatten
- Nach fünfjährigem Besitz einer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis für eigenständige Ehegatten können nachgezogene Partner eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn die eheliche oder lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft aufgehoben worden ist.
- Die Lebensgemeinschaft ist aufgehoben, wenn die Ehe/ Lebenspartnerschaft durch Scheidung beendet oder tatsächlich durch Trennung auf Dauer aufgelöst ist. Vorübergehende Trennungen genügen den Anforderungen nicht. Auf den Tag der Aufhebung der Lebensgemeinschaft kommt es nicht an.
- Die aktuelle Aufenthaltserlaubnis der antragstellenden Person muss bei Beantragung der Niederlassungserlaubnis noch gültig sein.
- Zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis an die antragstellende Person muss die Person, zu der der Nachzug ursprünglich erfolgt ist, selbst Inhaber /-in einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder Deutsche /-r sein.
- Der Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) der antragstellenden Person muss nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft durch Unterhaltszahlungen des ehemaligen Ehegatten/ Lebenspartners gesichert sein.
- Eigene finanzielle Mittel der antragstellenden Person, die zur eigenen Unterhaltssicherung eingesetzt werden können, sind berücksichtigungsfähig (zum Beispiel ein eigenes Einkommen). Nicht berücksichtigt werden Unterhaltsleistungen von dritter Seite.
- Gegen den Aufenthalt der antragstellenden Person dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit sprechen (zum Beispiel darf kein Interesse an deren Ausweisung bestehen).
- Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland müssen vorliegen.
- Ausreichender Wohnraum muss nachgewiesen werden.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg