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Niederlassungserlaubnis Erteilung für eigenständig aufenthaltsberechtigte Ehegatten

Hamburg 99010003001014 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010003001014

Leistungsbezeichnung

Niederlassungserlaubnis Erteilung für eigenständig aufenthaltsberechtigte Ehegatten

Leistungsbezeichnung II

Niederlassungserlaubnis für eigenständig aufenthaltsberechtigte Ehegatten beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Ehegattennachzug (Synonym), Scheidung (Synonym), Trennung (Synonym), unbefristeter Aufenthaltstitel (Synonym), Aufenthaltserlaubnis Verlängerung (Synonym), Entfristung (Synonym), unbefristetes Aufenthaltsrecht (Synonym), Antrag auf Aufenthaltstitel (Synonym), Daueraufenthaltsrecht (Synonym), Ehegatten (Synonym), unabhängiges Aufenthaltsrecht (Synonym), § 31 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Fachmanagement (Hamburg Service)

Teaser

Inhaber /-innen einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, deren Lebensgemeinschaft nicht mehr fortbesteht, und Inhaber /-innen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für Ehegatten, können eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Volltext

Wenn Sie Inhaber /-in einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs (§ 28 oder § 30 des Aufenthaltsgesetzes) sind und Ihre Ehe bzw. Lebenspartnerschaft beendet ist oder Sie bereits ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten (§ 31 Absatz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen unbefristeten Aufenthaltstitel (sogenannte Niederlassungserlaubnis) erhalten.

Die Niederlassungserlaubnis stellt ein eigenständiges, vom ursprünglichen Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht dar. Das bedeutet, dass der Aufenthaltsstatus Ihres ehemaligen Ehegatten oder ehemalige Ehegattin bzw. Lebenspartners oder Lebenspartnerin für Ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland unerheblich ist, wenn Sie die Niederlassungserlaubnis erhalten haben. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag über den Online-Dienst Aufenthaltserlaubnis Hamburg
  • Arbeits- oder Verlängerungsvertrag 
  • aktuelle Bescheinigung vom Arbeitgeber
  • letzte 12 Gehaltsabrechnungen
  • Zertifikat „Leben in Deutschland“
  • Sprachzertifikat
  • aktuellen Rentenversicherungsverlauf von der Deutschen Rentenversicherung
  • Mietvertrag und aktuelle Miethöhe

Sollte ein inländischer Schulabschluss oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung/Studium vorliegen, ist das Sprachzertifikat und das Zertifikat „Leben in Deutschland“ nicht mehr notwendig. 

Zum Termin wird ein aktuelles biometrisches Passbild benötigt.

Voraussetzungen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweis über die Aufhebung der ehelichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft (zum Beispiel Scheidungsurkunde, Kündigungsschreiben der gemeinsamen Wohnung)
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts durch den ehemaligen Ehegatten bzw. Lebenspartner (zum Beispiel gerichtliche Festlegung über bestehende Unterhalts- oder Zahlungsverpflichtungen) zusätzlich sowie durch die antragstellende Person selbst (zum Beispiel Einkommensnachweise, Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern- oder Kindergeld)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police)
  • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs)
  • Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland (zum Beispiel Zertifikat oder Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs)
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (zum Beispiel Miet- oder Kaufvertrag, der Auskunft über die Wohnfläche gibt)
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Kosten

113 €

Verfahrensablauf

Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin). Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer dauert in der Regel 6 bis 8 Wochen und hängt zusätzlich von der Vollständigkeit der Unterlagen vom Kunden ab. Sollten Unterlagen fehlen, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Frist

Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen. 

Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden. 

Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe - ggf. durch den Vertreter - Widerspruch einlegen. 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise


Die Bearbeitunsgebühr muss immer entrichtet werden. Sollte der Antrag abgelehnt werden, wird die Gebühr nicht erstattet, auch nicht anteilig. Es kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden. 

Rechtsbehelf

Gegen die negativ Entscheidung kann innerhalbt eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Dienststelle erhoben werden.

Kurztext

  • Niederlassungserlaubnis Erteilung für eigenständig aufenthaltsberechtigte Ehegatten
  • Nach fünfjährigem Besitz einer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis für eigenständige Ehegatten können nachgezogene Partner eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn die eheliche oder lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft aufgehoben worden ist.
  • Die Lebensgemeinschaft ist aufgehoben, wenn die Ehe/ Lebenspartnerschaft durch Scheidung beendet oder tatsächlich durch Trennung auf Dauer aufgelöst ist. Vorübergehende Trennungen genügen den Anforderungen nicht. Auf den Tag der Aufhebung der Lebensgemeinschaft kommt es nicht an.
  • Die aktuelle Aufenthaltserlaubnis der antragstellenden Person muss bei Beantragung der Niederlassungserlaubnis noch gültig sein.
  • Zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis an die antragstellende Person muss die Person, zu der der Nachzug ursprünglich erfolgt ist, selbst Inhaber /-in einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder Deutsche /-r sein.
  • Der Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) der antragstellenden Person muss nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft durch Unterhaltszahlungen des ehemaligen Ehegatten/ Lebenspartners gesichert sein.
  • Eigene finanzielle Mittel der antragstellenden Person, die zur eigenen Unterhaltssicherung eingesetzt werden können, sind berücksichtigungsfähig (zum Beispiel ein eigenes Einkommen). Nicht berücksichtigt werden Unterhaltsleistungen von dritter Seite.
  • Gegen den Aufenthalt der antragstellenden Person dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit sprechen (zum Beispiel darf kein Interesse an deren Ausweisung bestehen).
  • Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland müssen vorliegen.
  • Ausreichender Wohnraum muss nachgewiesen werden.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Hamburg Service

Formulare

nicht vorhanden

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