Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung für Selbstständige, die in einem anderen EU-Staat als Flüchtlinge o.ä. anerkannt sind
Inhalt
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung für Selbstständige, die in einem anderen EU-Staat als Flüchtlinge o.ä. anerkannt sind
Als in einem anderen EU-Staat als Flüchtling anerkannte Person Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Selbstständigkeit beantragen
Begriffe im Kontext
Arbeitsgenehmigung (Synonym), Arbeitserlaubnis (Synonym), Erwerbstätigkeit (Synonym), § 21 AufenthG (Synonym)
Fachlich freigegeben am
14.02.2024
Fachlich freigegeben durch
Fachmanagement (Hamburg Service)
21 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__21.html
§ 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html
§ 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__21.html
§ 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html
§ 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html
Wenn Sie als Person, welche in deinem anderen EU-Staat als Flüchtling anerkannt ist, für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Wenn Sie in einem anderen EU-Land als Flüchtling anerkannt sind und eine zeitlich begrenzte Aufenthaltserlaubnis haben, um in Deutschland selbständig zu arbeiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung beantragen.
- Gültiger Nationalpass
- Nachweis über eine Krankenversicherung
- Mietvertrag
- Aktuelle Gewinnberechnung durch den Steuerberater
- Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
- 1 aktuelles biometrisches Foto
- Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit
- Sie üben die selbstständige Tätigkeit weiterhin aus
- Sie sind in einem anderen EU-Staat als Flüchtling anerkannt
- Sie können eigenständig für Ihren Lebensunterhalt aufkommen
- Ihre Identität ist geklärt
96,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
93,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten
93,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten
- Informieren Sie sich, ob die für Ihren Antrag zuständige Stelle die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. In Hamburg kann der Antrag online gestellt werden.
- Sie reichen Ihren Antrag ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle setzt sich mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Sie zahlen die anfallenden Gebühren.
- Die Bundesdruckerei wird mit der Herstellung Ihrer neuen eAT-Karte beauftragt.
- Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis in Form der eAT-Karte persönlich abholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Auch in diesem Falle müssen Sie eine Verwaltungsgebühr bezahlen.
Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von 6-8 Wochen rechnen. Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig und gut vorbereitet einreichen, kann die Bearbeitung gegebenenfalls schneller erfolgen. Nach der Genehmigung dauert es dann noch etwa 4-6 weitere Wochen, bis die Bundesdruckerei Ihren elektronischen Aufenthaltstitel hergestellt hat.
Sie müssen Ihren Antrag vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis stellen (6-8 Wochen vorher ist empfehlenswert).
Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
- Als in einem anderen EU-Staat als Flüchtling anerkannte Person Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Selbstständigkeit beantragen
- Anerkannter Flüchtling in einem EU-Land kann für Deutschland eine befristete Erlaubnis für selbständige Tätigkeit erhalten
- Antrag auf Verlängerung möglich
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg