Hausschlachtung Durchführung amtliche Untersuchung auf Trichinen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Veterinär (Synonym), Metzgerei (Synonym), Kontrolle (Synonym)
Fachlich freigegeben am
28.02.2024
Fachlich freigegeben durch
VetDiagnostik
§ 2a Absatz 1 Nummer 3 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
www.gesetze-im-internet.de/tier-lmhv/__2a.html
§ 7a Absatz 1 Nummer 3 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
www.gesetze-im-internet.de/tier-lm_v/__7a.html
www.gesetze-im-internet.de/tier-lmhv/__2a.html
§ 7a Absatz 1 Nummer 3 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
www.gesetze-im-internet.de/tier-lm_v/__7a.html
Wenn Sie bestimmte Tiere mittels einer Hausschlachtung für den Eigenverbrauch schlachten möchten, müssen Sie das Fleisch dieser Tiere vor der Verarbeitung amtlich auf Trichinen untersuchen lassen.
Bei Trichinen handelt es sich um Parasiten (Fadenwürmer), die über den Genuss von Fleisch erkrankter Tiere auf den Menschen übertragen werden, und so Erkrankungen auslösen können. Das Fleisch von Schweinen, Pferden und anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, muss amtlich auf Trichinen untersucht werden. Das Fleisch darf erst nach Vorlage des negativen Trichinen-Testergebnisses für den menschlichen Verzehr freigegeben werden.
- Antragsformular
- Ihrem jeweils ersten Untersuchungsantrag des Kalenderjahres müssen Sie einen Nachweis über die Erlaubnis zur Probennahme beifügen
- Gegebenenfalls zusätzlich: Wildursprungsschein
- Sie haben die Schlachtung mindestens eines Huftieres bereits angemeldet
- Die Schlachttieruntersuchung wurde bereits durchgeführt
- Das für die Untersuchung notwendige Material wird von einer Person entnommen, welche eine entsprechende Erlaubnis hat
- Der Transport der Probe erfolgt unter Kühlung, die Probe darf nicht eingefroren werden
- Sie entnehmen im Rahmen der Fleischuntersuchung die notwendige Probe oder lassen die Probe von einer anderen Person entnehmen.
- Sie senden die Probe zusammen mit dem Untersuchungsantrag und den gegebenenfalls weiteren notwendigen Unterlagen an die zuständige Stelle
- Die Untersuchung der Proben erfolgt in der Regel einmal wöchentlich
- Das Ergebnis der Untersuchung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt
Sie müssen die Untersuchung noch vor der Durchführung der Schlachtung bei der zuständigen Stelle anmelden.
Fleisch- und Wurstwaren aus Hausschlachtungen dürfen weder gegen Entgelt noch kostenfrei an Dritte, der Familie nicht zugehörige Personen (auch nicht bei öffentlichen Veranstaltungen) abgegeben werden. Eine Abgabe (Vermarktung) von Fleisch- und Wurstwaren aus der Hausschlachtung ab Hof, im ambulanten Handel oder auf Wochenmärkten ist in jedem Fall eine gewerbsmäßige Behandlung dieser Produkte und nicht gestattet. Für das gewerbsmäßige Behandeln und Inverkehrbringen von Fleisch- und Wurstwaren müssen Sie sich von der zuständigen Behörde zulassen und registrieren lassen. Diese Betriebe unterliegen strengen Hygienevorschriften.
Ein Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor dem Blutentzug ordnungsgemäß betäubt worden ist. Das Betäuben obliegt nur den Personen, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis verfügen.
Ein Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor dem Blutentzug ordnungsgemäß betäubt worden ist. Das Betäuben obliegt nur den Personen, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis verfügen.
- Untersuchung auf Trichinen beantragen
- Huftiere können von Trichinen (Parasiten) befallen sein
- Durch den Verzehr des Fleisches dieser Tiere, können die Trichinen auf den Menschen übergehen und Erkrankungen auslösen
- Fleisch von Huftieren, welches für den menschlichen Verzehr gedacht ist, muss auf Trichinen untersucht werden