Ausländerjugendfalknerjagdschein Erteilung Jahresjagdschein
Inhalt
Begriffe im Kontext
Falknerscheine (Synonym), Jäger (Synonym), Jagdkarte (Synonym), Jagdlizenz (Synonym), Jagdpatent (Synonym), Jägerei (Synonym), Jägerschein (Synonym), Jagderlaubnis (Synonym), Falknerei (Synonym), Beize (Synonym), Beizjagd (Synonym)
Fachlich freigegeben am
26.11.2022
Fachlich freigegeben durch
POL-waffenbehoerde
§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 - 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__15.html
§ 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__16.html
Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten (JagdGebO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-JagdGebOHApELS
www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__15.html
§ 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__16.html
Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten (JagdGebO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-JagdGebOHApELS
Wenn Sie als jugendliche Person ausländischer Herkunft in Deutschland die Jagd mit Falken und Greifen ausüben wollen und Sie keine deutsche Falknerprüfung abgelegt haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausländerjugendfalknerjagdschein beantragen.
Wenn Sie als jugendliche ausländische Staatsbürgerin oder jugendlicher ausländischer Staatsbürger in Deutschland die Jagd mit Falken und Greifen (Beizjagd) ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Sofern Sie keine deutsche Falkner- und Jagdprüfung ablegen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Jahresjagdschein für jugendliche Falkner und Falknerinnen ausländischer Herkunft (Ausländerjugendfalknerjagdschein) beantragen. Mit dem Ausländerjugendfalknerjagdschein haben Sie die Erlaubnis, in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Sorgeberechtigten oder einer von Ihrer beziehungsweise Ihren sorgeberechtigten Person(en) schriftlich beauftragten jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson die Jagd ausüben.
- Identitätsnachweis (zum Beispiel Ausweis oder Pass)
- Jagdschein Ihres Heimatlandes
- Falknerjagdschein Ihres Heimatlandes
- gegebenenfalls Zeugnis der Jägerprüfung mit gegebenenfalls ergänzenden Unterlagen
- gegebenenfalls Zeugnis der Falknerprüfung mit gegebenenfalls ergänzenden Unterlagen
- aktuelles Lichtbild
- Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
- Einwilligung Ihrer sorgeberechtigten Person oder Personen
- Sie sind im Besitz gültiger Jagdscheine Ihres Heimatlandes
- Die in Ihrem Heimatland abgelegte Falkner- und Jägerprüfung ist mit der deutschen Falkner- und Jägerprüfung vergleichbar
- Sie sind bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt
- Sie haben Ihren Hauptwohnsitz nicht in Deutschland
- Sie besitzen die notwendige persönliche Zuverlässigkeit
- Sie besitzen die notwendige körperliche Eignung
- Sie haben eine abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
- Sie haben eine Falknerprüfung bestanden
- Ihre Erziehungsberechtigten willigen ein
Es fällt eine Verwaltungsgebühr an. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von Art und Umfang Ihres Antrages.
- Sie reichen Ihren Antrag schriftlich oder online ein und legen die notwendigen Unterlagen vor.
- Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, reichen Sie ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und Korrektheit und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich bezüglich der Entscheidung über Ihren Antrag.
Der Jahresjagdschein für Jugendliche gilt für höchstens zwei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt jeweils am 01.04. und endet am 31.03. eines jeden Kalenderjahres.
Mit einem Ausländerjugendfalknerjagdschein dürfen Sie nicht an Gesellschaftsjagden teilnehmen.
- Ausländerjugendfalknerjagdschein Jahresjagdschein erstmalig beantragen
- Jugendliche ausländische Staatsbürger in Deutschland, die Jagd mit Falken und Greifen (Beizjagd) ausüben möchten, benötigen eine Erlaubnis.
- Ohne deutsche Falkner- und Jagdprüfung ist ein Jahresjagdschein für jugendliche Falkner und Falknerinnen ausländischer Herkunft (Ausländerjugendfalknerjagdschein) unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Mit dem Ausländerjugendfalknerjagdschein können sie in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Sorgeberechtigten oder einer von den sorgeberechtigten Personen schriftlich beauftragten jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson jagen.