Tätige Personen im Prostitutionsgewerbe Anmeldung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Prostitution (Synonym), Prostitutionsgewerbe (Synonym), Bewachung (Synonym), Prostitutionserlaubnis (Synonym), Anzeige von Personenbezogenen Änderungen (Synonym), Prostitutionsbetrieb (Synonym), Meldung (Synonym), Zuverlässigkeitsprüfung (Synonym), Betriebsleitung (Synonym), Einlasskontrolle (Synonym)
Fachlich freigegeben am
05.03.2024
Fachlich freigegeben durch
PROBEA
§ 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__12.html
§ 17 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__17.html
§ 30 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__30.html
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben und dort weitere Personen tätig sind, müssen Sie diese anmelden.
Wenn Sie als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen in Ihrem Prostitutionsgewerbe in folgenden Aufgabenbereichen einsetzen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen:
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine von Ihnen in diesen Aufgabengebieten beschäftigte Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann die zuständige Stelle ein Beschäftigungsverbot aussprechen und Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.
Achtung: Dies gilt nur im Falle einer entsprechenden Nebenbestimmung (Auflagen) zu einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder wenn die zuständige Stelle dies aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage von ihnen verlangt.
- Betriebsleitung und Betriebsbeaufsichtigung
- Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung,
- Einlasskontrolle
- Bewachung
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine von Ihnen in diesen Aufgabengebieten beschäftigte Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann die zuständige Stelle ein Beschäftigungsverbot aussprechen und Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.
Achtung: Dies gilt nur im Falle einer entsprechenden Nebenbestimmung (Auflagen) zu einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder wenn die zuständige Stelle dies aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage von ihnen verlangt.
- Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
- Siehe Antragsverfahren zur: „Zuverlässigkeit von in Prostitutionsgewerbe tätigen Personen Überprüfung“
- gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
- die zu meldende Person muss einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
- Sie reichen die Meldung weiterer im Prostitutionsgewerbe tätiger Personen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle führt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.
- Bei positiver Prüfung können Sie die gemeldete Person in Ihrem Prostitutionsgewerbe einsetzen.
- Weitere Personen anmelden, die im Prostitutionsbetrieb arbeiten
- Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes muss Personen, die im Rahmen des Gewerbes eingesetzt werden sollen (Betriebsleitung, Betriebsaufsicht, Personal zur Einhaltung des Hausrechts, Einlasskontrolle oder Bewachung) der zuständigen Stelle melden
- Dies gilt nur im Falle einer entsprechenden Nebenbestimmung (Auflagen) zu einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes oder wenn die zuständige Stelle dies vom Bürger aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage verlangen kann.
- Dann prüft die Behörde die Person auf Zuverlässigkeit und kann gegebenenfalls die Beschäftigung untersagen oder die Erlaubnis versagen oder widerrufen.