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Tätige Personen im Prostitutionsgewerbe Anmeldung

Hamburg 99050179104000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050179104000

Leistungsbezeichnung

Tätige Personen im Prostitutionsgewerbe Anmeldung

Leistungsbezeichnung II

Weitere Personen anmelden, die im Prostitutionsbetrieb arbeiten

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Prostitution (Synonym), Prostitutionsgewerbe (Synonym), Bewachung (Synonym), Prostitutionserlaubnis (Synonym), Anzeige von Personenbezogenen Änderungen (Synonym), Prostitutionsbetrieb (Synonym), Meldung (Synonym), Zuverlässigkeitsprüfung (Synonym), Betriebsleitung (Synonym), Einlasskontrolle (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

05.03.2024

Fachlich freigegeben durch

PROBEA

Handlungsgrundlage

§ 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__12.html
§ 17 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__17.html
§ 30 Abs. 1  Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__30.html

Teaser

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben und dort weitere Personen tätig sind, müssen Sie diese anmelden.

Volltext

Wenn Sie als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen in Ihrem Prostitutionsgewerbe in folgenden Aufgabenbereichen einsetzen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen:
  • Betriebsleitung und Betriebsbeaufsichtigung
  • Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung,
  • Einlasskontrolle 
  • Bewachung
Alle von Ihnen in den obigen Aufgabengebieten eingesetzten Personen, müssen sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen bei Ihnen beschäftigt sind.

Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine von Ihnen in diesen Aufgabengebieten beschäftigte Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann die zuständige Stelle ein Beschäftigungsverbot aussprechen und Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.
 
Achtung: Dies gilt nur im Falle einer entsprechenden Nebenbestimmung (Auflagen) zu einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder wenn die zuständige Stelle dies aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage von ihnen verlangt.

Erforderliche Unterlagen

  • Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
  • Siehe Antragsverfahren zur: „Zuverlässigkeit von in Prostitutionsgewerbe tätigen Personen Überprüfung“

Voraussetzungen

  • gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
  • die zu meldende Person muss einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die Meldung weiterer im Prostitutionsgewerbe tätiger Personen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle führt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.
  • Bei positiver Prüfung können Sie die gemeldete Person in Ihrem Prostitutionsgewerbe einsetzen.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Frist

Sie müssen die Anmeldung unverzüglich vornehmen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Weitere Personen anmelden, die im Prostitutionsbetrieb arbeiten
  • Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes muss Personen, die im Rahmen des Gewerbes eingesetzt werden sollen (Betriebsleitung, Betriebsaufsicht, Personal zur Einhaltung des Hausrechts, Einlasskontrolle oder Bewachung) der zuständigen Stelle melden
  • Dies gilt nur im Falle einer entsprechenden Nebenbestimmung (Auflagen) zu einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes oder wenn die zuständige Stelle dies vom Bürger aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage verlangen kann.
  • Dann prüft die Behörde die Person auf Zuverlässigkeit und kann gegebenenfalls  die Beschäftigung untersagen oder die Erlaubnis versagen oder widerrufen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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