Niederlassungserlaubnis Erteilung zur Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge)
Inhalt
Niederlassungserlaubnis Erteilung zur Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge)
Begriffe im Kontext
unbefristeter Aufenthaltstitel (Synonym), § 26 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Synonym), § 23 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Synonym)
Fachlich freigegeben am
14.02.2024
Fachlich freigegeben durch
Fachmanagement (Hamburg Service)
§ 23 (4) i.V.m. § 26 (3) Satz 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__23.html
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__26.html
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__23.html
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__26.html
Den betroffenen Ausländern oder Ausländerinnen ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.
- Antrag über den Online-Dienst Aufenthaltserlaubnis Hamburg
- Arbeits- oder Verlängerungsvertrag
- aktuelle Bescheinigung vom Arbeitgeber
- letzte 12 Gehaltsabrechnungen
- Zertifikat „Leben in Deutschland“
- Sprachzertifikat
- aktuellen Rentenversicherungsverlauf von der Deutschen Rentenversicherung
- Mietvertrag und aktuelle Miethöhe
Sollte ein inländischer Schulabschluss oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung/Studium vorliegen, ist das Sprachzertifikat und das Zertifikat „Leben in Deutschland“ nicht mehr notwendig.
Zum Termin wird ein aktuelles, biometrisches Passbild benötigt.
- Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis als Resettlement-Flüchtling (§ 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes).
- Sie sind seit mindestens fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis (Zeiten eines Asylverfahrens werden angerechnet).
- Die Gründe für Ihre Anerkennung als Asylberechtigter / Asylberechtigte oder Flüchtling liegen weiterhin vor.
Wenn Sie nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten möchten, gelten folgende Voraussetzungen:
- Sie beherrschen die deutsche Sprache (Niveau C1),
- Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner / Lebenspartnerin können den Lebensunterhalt für sich und Ihre haushaltsangehörigen Familienmitglieder ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in der Regel zu mehr als 75 % selbst bestreiten.
- Sie verfügen über hinreichende Deutschkenntnisse (Niveau A2),
- Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner können den Lebensunterhalt für sich und Ihre haushaltsangehörigen Familienmitglieder ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in der Regel zu mehr als 50 % selbst bestreiten. Bitte beachten Sie: Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn Sie das Rentenalter erreicht haben.
- Sie besitzen eine dauerhafte Beschäftigungserlaubnis. Bitte beachten Sie: In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner oder die Partnerin die Beschäftigungserlaubnis besitzt.
- Wenn Sie in einem reglementierten Beruf tätig sind, müssen Sie im Besitz der erforderlichen Berufszulassung sein (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis). Bitte beachten Sie: In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner oder die Partnerin die Erlaubnis besitzt.
- Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung. Bitte beachten Sie: Vom BAMF angebotene Orientierungskurse vermitteln diese Kenntnisse.
- Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre haushaltsangehörigen Familienmitglieder.
- Sie sind ausreichend krankenversichert.
- Sie haben keine Vorstrafen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin). Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin). Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Die Bearbeitungsdauer dauert in der Regel 6 bis 8 Wochen und hängt zusätzlich von der Vollständigkeit der Unterlagen vom Kunden ab. Sollten Unterlagen fehlen, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.
Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.
Gegen die negativ Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, Widerspruch bei der Dienststelle erhoben werden.
- Niederlassungserlaubnis Erteilung zur Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge)
- Resettlement bedeutet die Umsiedlung von Geflüchteten die in dem Land der ersten Zuflucht keine Perspektive auf Integration oder auf eine Rückkehr in Ihr Herkunftsland haben
- Das Resettlement Programm ermöglicht eine organisierte und dauerhafte Aufnahme von Flüchtlingen aus Drittstaaten
- nach drei Jahren Aufenthaltstitel wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn keine Voraussetzungen für eine Rücknahme vorliegen
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg