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Niederlassungserlaubnis Erteilung zur Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge)

Hamburg 99010003001010 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010003001010

Leistungsbezeichnung

Niederlassungserlaubnis Erteilung zur Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge)

Leistungsbezeichnung II

Niederlassungserlaubnis für Resettlement-Flüchtlinge beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

unbefristeter Aufenthaltstitel (Synonym), § 26 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Synonym), § 23 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Fachmanagement (Hamburg Service)

Handlungsgrundlage

Teaser

Den betroffenen Ausländern oder Ausländerinnen ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

Volltext

Die Niederlassungserlaubnis kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag über den Online-Dienst Aufenthaltserlaubnis Hamburg
  • Arbeits- oder Verlängerungsvertrag 
  • aktuelle Bescheinigung vom Arbeitgeber
  • letzte 12 Gehaltsabrechnungen
  • Zertifikat „Leben in Deutschland“
  • Sprachzertifikat
  • aktuellen Rentenversicherungsverlauf von der Deutschen Rentenversicherung
  • Mietvertrag und aktuelle Miethöhe

Sollte ein inländischer Schulabschluss oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung/Studium vorliegen, ist das Sprachzertifikat und das Zertifikat „Leben in Deutschland“ nicht mehr notwendig. 

Zum Termin wird ein aktuelles, biometrisches Passbild benötigt.

Voraussetzungen

  • Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis als Resettlement-Flüchtling (§ 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes). 
  • Sie sind seit mindestens fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis (Zeiten eines Asylverfahrens werden angerechnet). 
  • Die Gründe für Ihre Anerkennung als Asylberechtigter / Asylberechtigte oder Flüchtling liegen weiterhin vor. 
Bitte beachten Sie:  Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüft drei Jahre nach der Anerkennung, ob die Gründe für die Anerkennung entfallen sein könnten. Bei Asylentscheidungen aus dem Jahr 2015, 2016 oder 2017 muss das BAMF Ihnen explizit mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen, damit Sie von einem Fortbestand Ihres aufenthaltsrechtlichen Status ausgehen können. 

Wenn Sie nach  drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten möchten, gelten folgende Voraussetzungen:
  • Sie beherrschen die deutsche Sprache (Niveau C1), 
  • Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner / Lebenspartnerin können den Lebensunterhalt für sich und Ihre haushaltsangehörigen Familienmitglieder ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in der Regel zu mehr als 75 % selbst bestreiten. 
Wenn Sie nach  fünf Jahren  eine Niederlassungserlaubnis erhalten möchten, gelten folgende Voraussetzungen:
  • Sie verfügen über hinreichende Deutschkenntnisse (Niveau A2), 
  • Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner können den Lebensunterhalt für sich und Ihre haushaltsangehörigen Familienmitglieder ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in der Regel zu mehr als 50 % selbst bestreiten. Bitte beachten Sie:  Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn Sie das Rentenalter erreicht haben. 
  • Sie besitzen eine dauerhafte Beschäftigungserlaubnis. Bitte beachten Sie:  In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner oder die Partnerin die Beschäftigungserlaubnis besitzt. 
  • Wenn Sie in einem reglementierten Beruf tätig sind, müssen Sie im Besitz der erforderlichen Berufszulassung sein (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis). Bitte beachten Sie:  In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner oder die Partnerin die Erlaubnis besitzt. 
  • Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung. Bitte beachten Sie: Vom BAMF angebotene Orientierungskurse vermitteln diese Kenntnisse. 
  • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre haushaltsangehörigen Familienmitglieder. 
  • Sie sind ausreichend krankenversichert. 
  • Sie haben keine Vorstrafen. 
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor. 

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft. 
Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin). Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen. 
Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer dauert in der Regel 6 bis 8 Wochen und hängt zusätzlich von der Vollständigkeit der Unterlagen vom Kunden ab. Sollten Unterlagen fehlen, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.  
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Frist

Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen. 

Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen die negativ Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, Widerspruch bei der Dienststelle erhoben werden.

Kurztext

  • Niederlassungserlaubnis Erteilung zur Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge)
  • Resettlement bedeutet die Umsiedlung von Geflüchteten die in dem Land der ersten Zuflucht keine Perspektive auf Integration oder auf eine Rückkehr in Ihr Herkunftsland haben
  • Das Resettlement Programm ermöglicht eine organisierte und dauerhafte Aufnahme von Flüchtlingen aus Drittstaaten
  • nach drei Jahren Aufenthaltstitel wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn keine Voraussetzungen für eine Rücknahme vorliegen 

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Hamburg Service

Formulare

nicht vorhanden

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