Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung für Freiberufler
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html
§ 21 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__21.html
§ 18 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, Ihre befristete Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit zu verlängern, wenn Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit in Deutschland weiter ausüben wollen.
Wenn Sie zum Zweck der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit eine befristete Aufenthaltserlaubnis haben, und Sie diese Tätigkeit über den Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis hinaus weiter ausüben wollen, können Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische oder andere selbstständige Berufstätigkeiten (zum Beispiel selbstständige Ärzte, Notare, Steuerberater).
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Bei reglementierten Berufen: Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes oder Zusage über die Erteilung
- Nachweise über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
- Nachweis über Ihren bestehenden Krankenversicherungsschutz
- Ab Vollendung des 45. Lebensjahres: Nachweis über die angemessene Altersvorsorge (zum Beispiel Nachweise über eigenes Vermögen, erworbene Rentenanwartschaften, Betriebsvermögen)
- Aktuelle Meldebescheinigung
- Sie besitzen ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz).
- Sie üben bereits eine selbstständige, freiberufliche Tätigkeit in Deutschland aus und wollen dies auch weiterhin tun.
- Sie verfügen, soweit dies für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich ist, über eine gültige Berufsausübungserlaubnis oder Ihnen wurde die Erteilung der Erlaubnis durch die zuständige Stelle zugesichert.
- Wenn Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben: Sie können eine angemessene Alterssicherung nachweisen
- Sie können Ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Sie können Ihren Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
93,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten
- Informieren Sie sich, ob die für Ihren Antrag zuständige Stelle die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. In Hamburg kann der Antrag online gestellt werden.
- Sie reichen Ihren Antrag ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle setzt sich mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Sie zahlen die anfallenden Gebühren.
- Die Bundesdruckerei wird mit der Herstellung Ihrer neuen eAT-Karte beauftragt.
- Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis in Form der eAT-Karte persönlich abholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Auch in diesem Falle müssen Sie eine Verwaltungsgebühr bezahlen.
- Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit für Freiberufler beantragen
- befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der freiberuflichen Tätigkeit liegt bereits vor und läuft bald aus
- Verlängerung kann beantragt werden, wenn Tätigkeit weiter ausgeübt werden soll