Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung für selbstständige ehemalige Wissenschaftler und Forscher
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https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__21.html
§ 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html
§ 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html
Wenn Sie als ehemalige/r Hochschulabsolvent/in, Forscher/in oder Wissenschaftler/in eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung beantragen.
Wenn Sie auf Grund
- eines Studienabschlusses an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland oder
- einer früheren Aufenthaltserlaubnis als Forscher beziehungsweise Forscherin oder Wissenschaftler beziehungsweise Wissenschaftlerin
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Beschreibung der selbstständigen Tätigkeit (Businessplan)
- Nachweise über die Finanzierung der selbstständigen Tätigkeit (zum Beispiel Nachweis über Eigenkapital, Finanzierungszusage einer Bank).
- Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice).
- Nach Vollendung des 45. Lebensjahres: Nachweis über eine angemessene Altersvorsorge (zum Beispiel Nachweise über eigenes Vermögen, erworbene Rentenanwartschaften, Betriebsvermögen)
Im Einzelfall können weitere Unterlagen von Ihnen verlangt werden.
Gegebenenfalls müssen Sie der Ausländerbehörde zusätzlich nochmals den Nachweis über den Abschluss an einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland beziehungsweise Ihren alten Arbeitsvertrag als Wissenschaftler beziehungsweise Wissenschaftlerin und Forscher beziehungsweise Forscherin vorlegen, um den Zusammenhang zwischen Ihrer früheren Tätigkeit und Ihrer Geschäftsidee erneut zu belegen.
- Es liegen dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor.
- Die Geltungsdauer Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
- Sie wollen Ihre selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit in Deutschland fortführen.
- Ihre selbständige Tätigkeit steht weiterhin in einem Zusammenhang mit den Kenntnissen, die Sie in der Hochschulausbildung oder während Ihrer Tätigkeit als Forscher beziehungsweise Forscherin oder Wissenschaftler beziehungsweise Wissenschaftlerin erworben haben.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Sie können Ihren Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Wenn Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben: Sie können eine angemessene Alterssicherung nachweisen (gilt nicht für Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit).
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
93,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten
- Informieren Sie sich, ob die für Ihren Antrag zuständige Stelle die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. In Hamburg kann der Antrag online gestellt werden.
- Sie reichen Ihren Antrag ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle setzt sich mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Sie zahlen die anfallenden Gebühren.
- Die Bundesdruckerei wird mit der Herstellung Ihrer neuen eAT-Karte beauftragt.
- Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis in Form der eAT-Karte persönlich abholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Auch in diesem Falle müssen Sie eine Verwaltungsgebühr bezahlen.
- Nach dem dreijährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit kann unter erleichterten Bedingungen ein unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) beantragt werden.
- Für Freiberufler und Freiberuflerinnen gelten andere Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis.
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung für selbstständige ehemalige Wissenschaftler und Forscher
- Hochschulabsolvent/in, Forscher/in oder Wissenschaftler/in
- Aktueller Aufenthaltstitel zur selbstständigen Tätigkeit läuft bald aus
- Möglichkeit zur Beantragung einer Verlängerung
- Verlängerung kann für bis zu drei Jahre gewährt werden