Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
Inhalt
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen Tätigkeit beantragen
Begriffe im Kontext
Arbeitsgenehmigung (Synonym), Arbeitserlaubnis (Synonym), Erwerbstätigkeit (Synonym), § 21 AufenthG (Synonym)
Fachlich freigegeben am
14.02.2024
Fachlich freigegeben durch
Fachmanagement (Hamburg Service)
§ 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__21.html
§ 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html
Wenn Sie für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Wenn Sie für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis kann für eine Höchstdauer von insgesamt 3 Jahren erteilt werden.
- Gültiger Nationalpass
- Nachweis über eine Krankenversicherung
- Mietvertrag
- Aktuelle Gewinnberechnung durch den Steuerberater
- Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
- 1 aktuelles biometrisches Foto
- Es liegen die selben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor.
- Es besteht ein wirtschaftliches Interesse an oder ein regionales Bedürfnis nach Ihrer Tätigkeit.
- Ihre Tätigkeit lässt positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten
- Die Finanzierung und Umsetzung Ihrer Tätigkeit ist durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert.
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
- Ihre Identität ist geklärt.
- Sie sind im Besitz eines gültigen Nationalpasses.
96,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
93,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten
93,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten
- Informieren Sie sich, ob die für Ihren Antrag zuständige Stelle die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. In Hamburg kann der Antrag online gestellt werden.
- Sie reichen Ihren Antrag ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle setzt sich mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Sie zahlen die anfallenden Gebühren.
- Die Bundesdruckerei wird mit der Herstellung Ihrer neuen eAT-Karte beauftragt.
- Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis in Form der eAT-Karte persönlich abholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Auch in diesem Falle müssen Sie eine Verwaltungsgebühr bezahlen.
Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von 6-8 Wochen rechnen. Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig und gut vorbereitet einreichen, kann die Bearbeitung gegebenenfalls schneller erfolgen. Nach der Genehmigung dauert es dann noch etwa 4-6 weitere Wochen, bis die Bundesdruckerei Ihren elektronischen Aufenthaltstitel hergestellt hat.
Sie müssen Ihren Antrag vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis stellen (4-6 Wochen vorher ist empfehlenswert).
Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
- Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen Tätigkeit beantragen
- Befristete Aufenthaltserlaubnis für selbstständige Tätigkeit bereits erhalten
- Auf Antrag besteht Möglichkeit zur Verlängerung
- Höchstdauer der Aufenthaltserlaubnis beträgt insgesamt 3 Jahre
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg