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Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern zu Versuchszwecken Erteilung

Hamburg 99110030001000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110030001000

Leistungsbezeichnung

Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern zu Versuchszwecken Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern zu Versuchszwecken

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Versuchstiere importieren (Synonym), Versuchstiere aus Drittstaaten (Synonym), Genehmigung für Einfuhr von Versuchstieren (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.02.2024

Fachlich freigegeben durch

BJV V Versuchstierschutz

Teaser

Wenn Sie Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere aus Drittländern einführen wollen, benötigen Sie für die Einfuhr die Genehmigung der zuständigen Stelle.

Volltext

Wenn Sie andere Wirbeltiere als Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische, (ausgenommen Zebrabärblinge) zur Verwendung als Versuchstiere aus Drittländern einführen wollen, benötigen Sie die Genehmigung der zuständigen Stelle.
Dies gilt für
  1. die Verwendung der Tiere in Tierversuchen
  2. das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden.
Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit nachgewiesen wird, dass es sich um Tiere handelt, die zu einem der genannten Zwecke gezüchtet worden sind.
Ansonsten kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn
  1. gezüchtete Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder
  2. der jeweilige Zweck die Verwendung von Tieren erforderlich macht, die nicht gezüchtet worden sind.
Sonstige Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.

Erforderliche Unterlagen

  • Formular Antrag auf Einfuhrgenehmigung.
  • Nachweis, dass die Tiere speziell für den Zweck gezüchtet wurden.

Voraussetzungen

  • Die Einrichtung oder der Betrieb müssen in der Regel über Tierschutzbeauftragte sowie, weitere Personen verfügen, die verpflichtet sind, in besonderem Maße auf den Schutz der Tiere zu achten.
  • Die Tiere müssen zu diesem Zweck gezüchtet worden sein.
  • Abweichend kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn
    • gezüchtete Tiere mit den erforderlichen Eigenschaften, nicht zur Verfügung stehen.
    • der jeweilige Zweck, die Verwendung von Tieren erforderlich macht, die nicht gezüchtet worden sind.

Kosten

Rahmengebühr zwischen 64 bis 207 Euro

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie den Antrag auf Genehmigung zur Einfuhr inklusive aller erforderlicher Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.
  • Die zuständige Stelle genehmigt die Einfuhr oder erteilt eine Ablehnung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung des Antrags erfolgt in der Regel innerhalb weniger Wochen.

Frist

Abhängig von den Umständen im jeweiligen Einzelfall.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie müssen die Genehmigung rechtzeitig vor einer beabsichtigten Einfuhr beantragen. Der Antrag ist bei der Behörde zu stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Bestimmungsort liegt.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern zu Versuchszwecken
  • Wenn Sie Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere aus Drittländern einführen wollen, benötigen Sie die Genehmigung der zuständigen Stelle. Dies gilt für:
    • die Verwendung der Tiere in Tierversuchen
    • das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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