Krankenhilfe nach §40 SGB VIII Gewährung
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nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
23.05.2023
Fachlich freigegeben durch
Wirtschaftliche Jugendhilfe (Wandsbek)
§ 40 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__40.html
www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__40.html
Kinder oder Jugendliche in Pflegefamilien oder in stationären Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe haben Anspruch auf Krankenhilfe. Ggf. haben auch Eltern in gemeinsamen Wohnformen für Eltern und Kinder Anspruch auf Krankenhilfe.
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Pflegefamilien, Kinderheimen, Einzelbetreuungen oder ähnlichen sozialen Betreuungsformen leben oder sich in einer ähnlichen Lebenssituation befinden, besteht ein Anspruch auf Krankenhilfe. Ebenso haben alleinerziehende Mütter oder Väter, die sich allein um ein Kind unter sechs Jahren kümmern und mit diesem in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben, gegebenenfalls Anspruch auf Krankenhilfe.
Krankenhilfe ist vergleichbar mit den Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse. Krankenhilfe wird Ihnen gewährt, wenn keine andere Krankenversicherung vorhanden ist oder diese nicht alle notwendigen Kosten abdeckt. Wenn Krankenhilfe bewilligt wurde, übernimmt die zuständige Stelle die Kosten für Ihre medizinische Versorgung.
Wenn Sie Krankenhilfe benötigen, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen.
Krankenhilfe ist vergleichbar mit den Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse. Krankenhilfe wird Ihnen gewährt, wenn keine andere Krankenversicherung vorhanden ist oder diese nicht alle notwendigen Kosten abdeckt. Wenn Krankenhilfe bewilligt wurde, übernimmt die zuständige Stelle die Kosten für Ihre medizinische Versorgung.
Wenn Sie Krankenhilfe benötigen, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen.
Zunächst ist es ausreichend, wenn Sie Ihren Antrag einreichen. Die zuständige Stelle fordert die in Ihrem konkreten Fall notwendigen Unterlagen dann bei Ihnen an.
- Sie haben keinen Krankenversicherungsschutz oder dieser deckt Ihren Bedarf an medizinischer Versorgung nicht ab
- Sie gehören zum anspruchsberechtigten Personenkreis
- Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige, die in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder und Jugendhilfeeinrichtung („Kinderheim“) leben.
- Kinder und Jugendliche, die das Jugendamt (vorläufig) in Obhut genommen hat,
- junge Menschen, die während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen leben .
- Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben
- Kinder, die mit ihrer Mutter oder Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder leben
- Sie reichen Ihren formlosen Antrag ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mit.
- Krankenhilfe beantragen
- Anspruch auf Krankenhilfe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Pflegefamilien, Kinderheimen oder ähnlichen sozialen Betreuungsformen, alleinerziehende Mütter/Väter mit Kindern unter sechs Jahren in gemeinsamer Wohnform
- Krankenhilfe ähnlich der Leistungen gesetzlicher Krankenkassen
- Deckt Kosten für medizinische Versorgung
- Antrag für Krankenhilfe bei der zuständigen Stelle einreichen
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg