Schulzeugnis Ersatz
Inhalt
Begriffe im Kontext
Schulabschlusszeugnisse (Synonym), Schule (Synonym), Zeugnis (Synonym), Abgangszeugnis (Synonym), Abschlusszeugnis (Synonym), Ersatzzeugnis (Synonym), Neuausstellung (Synonym), Originalzeugnis (Synonym)
Fachlich freigegeben am
02.01.2024
Fachlich freigegeben durch
Schulwechsel
Haben Sie ein Abschluss- oder Abgangszeugnis verloren? Ein Ersatzzeugnis erhalten Sie bei der Schule, die das Originalzeugnis ausgestellt hat.
Haben Sie Ihr Abschluss- oder Abgangszeugnis von einer Schule verloren, können Sie sich bis zu 55 Jahre nach Ausstellung des Zeugnisses an Ihre Schule wenden, um ein Ersatzzeugnis zu beantragen.
Gibt es Ihre Schule nicht mehr, so müssen Sie sich an die Behörde für Schule und Berufsbildung wenden. Dort wird eine Übersicht geführt, welche Schulen bei Schulschließungen das Archiv der damaligen Schule führen.
Gibt es Ihre Schule nicht mehr, so müssen Sie sich an die Behörde für Schule und Berufsbildung wenden. Dort wird eine Übersicht geführt, welche Schulen bei Schulschließungen das Archiv der damaligen Schule führen.
Für die Ausfertigung von Zweitschriften werden gemäß der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung vom 7. Dezember 1993 Verwaltungsgebühren im Kostenrahmen von 6,80 € bis 60 € in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand erhoben.
Um ein Ersatzzeugnis zu beantragen, wenden Sie sich an die entsprechende Schule und vereinbaren einen Termin im Schulsekretariat.
Sie stellen sich im Termin persönlich bei der Schule vor und beantragen die Erstellung eines Ersatzzeugnisses.
Ist das Zeugnis noch in der Schule, erstellt Ihnen die Schule ein Ersatzzeugnis.
Sie stellen sich im Termin persönlich bei der Schule vor und beantragen die Erstellung eines Ersatzzeugnisses.
Ist das Zeugnis noch in der Schule, erstellt Ihnen die Schule ein Ersatzzeugnis.
Bei Verlust eines Abschluss- oder Abgangszeugnisses von einer Schule kann bis zu 55 Jahre nach Ausstellung des Zeugnisses ein Ersatzzeugnis bei der Schule beantragt werden. Für diesen Zeitraum müssen die Urkunden aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrungsbestimmungen sind in § 4 Schul-Datenschutzverordnung festgelegt.
Die Aufbewahrungsbestimmungen sind in § 4 Schul-Datenschutzverordnung festgelegt.