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Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Bewilligung bei Bezug von Sozialhilfe zum Lebensunterhalt

Hamburg 99107032017002 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107032017002

Leistungsbezeichnung

Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Bewilligung bei Bezug von Sozialhilfe zum Lebensunterhalt

Leistungsbezeichnung II

Förderung für Bildung, Kultur und soziale Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Klassenfahrt (Synonym), Lernförderung (Synonym), Bildung (Synonym), Grundsicherung (Synonym), Ausflüge (Synonym), Bildungsförderung (Synonym), Fahrtkosten (Synonym), Mittagessen (Synonym), Mittagsverpflegung (Synonym), Nachhilfe (Synonym), Schulausstattung (Synonym), Schulbedarf (Synonym), Sozialhilfe (Synonym), Teilhabe (Synonym), Jugendmusikschule (Synonym), Bildungspaket (Synonym), Schülerbeförderung (Synonym), Bildungs- und Teilhabepaket (Synonym), SGB XII (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Bildungspaket

Handlungsgrundlage

§§ 34, 34a und 34b Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300003BJNG003600308

Teaser

Wenn Sie finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Angeboten in Schule, KiTa, Kindertagespflege und Freizeit sowie Nachhilfe, Verpflegung und Beförderung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

Volltext

Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie dabei, an Angeboten in Schule, KiTa, Kindertagespflege und Freizeit sowie Verpflegung und Beförderung teilzunehmen. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

Sie können eine Förderung erhalten, wenn Sie Anspruch auf

  • Leistungen nach dem SGB II,
  • dem SGB XII,
  • dem AsylbLG haben oder Sie
  • die notwendigen Bedarfe nicht aus Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen oder
  • dem Ihrer Familie decken können.

Eine Förderung ist unter bestimmten Voraussetzungen für die folgenden Bereiche möglich:

  • Ausflüge sowie ein und mehrtägige Fahrten von Schulen und KiTas
    Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Teilnahme an Ausflügen und ein oder mehrtägigen Fahrten von Schulen, Kindertagesstätten oder Kindertagespflegeeinrichtungen. Klassenfahrten müssen dabei im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfinden. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.
  • Persönlicher Schulbedarf

Förderung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, wie z.B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportbekleidung und Schulranzen. Die Höhe der Förderung unterscheidet sich zwischen dem 1. Schulhalbjahr und dem 2. Schulhalbjahr und wird jährlich angepasst. Wenn Sie Leistungen nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG beziehen, sind Sie automatisch für die Förderung berechtigt.

Die Auszahlung erfolgt automatisiert im Rahmen dieser Leistungen und Sie müssen hierfür keinen separaten Antrag stellen. Nur wenn Sie die Förderung für den persönlichen Schulbedarf nicht automatisch erhalten, müssen Sie diese beantragen. Dies kann zum Beispiel bei Kindern unter 7 Jahren oder über 15 Jahren sein, da hier eine Schulbescheinigung notwendig sein kann. Die genannten Regelungen gelten auch für das Schulbedarfspaket.

  • Schülerbeförderung

Wenn Sie auf Schülerbeförderung angewiesen sind, können Sie die tatsächlichen Kosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs erstattet bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beförderung oder die Kosten nicht durch Dritte, wie bspw. den Schulträger, übernommen werden. Auf Landesebene oder kommunal ist geregelt, welche Distanz zwischen dem Wohnort oder der Schule bzw. Einrichtung maßgeblich und daher nicht förderfähig ist, da diese nicht durch öffentliche Verkehrsmittel zurückgelegt werden muss. Je nach Schulform kann es Unterschiede bei der maßgeblichen Entfernung geben (z. B. Unterschiede zwischen Grundschülerinnen und -schülern zu Schülerinnen und Schülern einer weiterführenden Schule).

  • Lernförderung

Lernförderung zur Ergänzung zum Schulunterricht, um die Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote oder sonstige Förderungen, wie z.B. durch das Jugendamt, bestehen. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.

  • Mittagsverpflegung in Kita und Schule

Wird die Mittagsverpflegung durch die Kita oder die Schule angeboten und gemeinschaftlich eingenommen, können die Kosten durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen übernommen werden. Die Mittagsverpflegung innerhalb der Schule muss in schulischer Verantwortung liegen.

  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Eine monatliche Förderung für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Sie können eine Förderung von derzeit 15 EUR monatlich für tatsächliche Aufwendungen erhalten, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Hierbei werden Kosten für Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z.B. Mitgliedsbeiträge), Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht), angeleitete kulturelle Aktivitäten (z.B. museumspädagogische Angebote) sowie die Teilnahme an außerschulischen Freizeiten (z.B. eine Ferienfreizeit in den Schulferien oder Babyschwimmen) übernommen. Die außerschulischen Freizeiten müssen durch einen Träger organisiert und angeleitet sein. Im Einzelfall kann es die Möglichkeit geben, die Förderung innerhalb des Bewilligungszeitraums anzusparen. Der angesparte Betrag kann beispielsweise für eine Ferienfreizeit oder für Ausrüstungsgegenstände eingesetzt werden. Bitte lassen Sie sich dazu von Ihrer zuständigen Stelle beraten. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie SGB XII-Leistungen beziehen (Sozialhilfe wie z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), müssen Sie einen Antrag stellen, wenn Sie Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) bekommen wollen. Sie erhalten dann zum Beispiel Sach- und Dienstleistungen (Gutscheine), Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen sowie Geldleistungen.

  • Grundsätzlich ist ein Antrag nötig für die Übernahme der Bedarfe und Leistungen wie z.B. Schulausflüge, mehrtägige Klassenfahrten, eine Schülerbeförderung oder eine Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler oder für Kinder die eine Kindertagesstätte besuchen. Über diesen von Ihnen gestellten Antrag gelten alle möglichen BuTLeistungen als beantragt.
  • Der persönliche Schulbedarf (Schulpauschale) muss nicht beantragt werden. Hier genügt ein entsprechender Nachweis (i.d.R. Schulbescheinigung).
  • Eine Ausnahme stellt die Beantragung auf Lernförderung dar. Hierfür ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
  • Bescheid über Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) (als PDF oder in Schriftform)
  • Je nach Bereich der Förderung: Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise (als PDF oder in Schriftform)
  • Ggf.: Schulbescheinigung (als PDF oder in Schriftform)
  • Ggf.: Vollmacht, wenn der Antrag stellvertretend gestellt wird (als PDF oder in Schriftform)

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie stehen bereits im laufenden Leistungsbezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII).
  • Sie stellen einmal den Antrag für Bildung und Teilhabe. Mit diesem gelten alle möglichen BuTLeistungen als von Ihnen beantragt. Die einzige Ausnahme ist die Lernförderung. Für diese muss ein extra Antrag gestellt werden.
  • Sie reichen die erforderlichen Nachweise für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle (z.B. Sozialamt) oder über das OnlinePortal ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Mitteilung und errechnet Ihre Bedarfe.
  • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Bedarf und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
  • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
  • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
  • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erfolgt die Kostenübernahme je nach individuellem Fall durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter oder Geldleistungen

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Beachten Sie das nach dem Ablauf des sechsten Mo-nats nach der Antragstellung grundsätzlich eine Untätigkeitsklage zulässig wird. Auf die Bearbeitung von Widersprüchen bezogen beläuft sich diese Frist auf drei Monate.:
Dauer: 0 Monat bis 6
 

Frist

Typ: Geltungsdauer
Dauer: 0 Monat bis 12
 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch, Anfechtungsklage

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Kurztext

  • Förderung von bedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Teilnahme an Bildungsangeboten sowie kulturellen und sozialen Angeboten
  • Mögliche Förderung von
    • eintägige Ausflüge Schule/KiTa
    • mehrtägige Fahrten Schule/KiTa
    • Persönlichem Schulbedarf
    • Schülerbeförderung
    • Lernförderung
    • Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
    • Bedarfen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (bis 18 Jahre)
  • Zielgruppe:
    • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus finanziell schwachen Familien
    • Bei Anspruch auf
      • Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
  • Zuständigkeit: Sozialamt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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