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Verlängerung der § 2d AdVermiG-Bescheinigung bei einer internationalen Adoption Bescheinigung

Hamburg 99013017022000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013017022000

Leistungsbezeichnung

Verlängerung der § 2d AdVermiG-Bescheinigung bei einer internationalen Adoption Bescheinigung

Leistungsbezeichnung II

Verlängerung der Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Internationale Adoption (Synonym), Adoptionsverfahren (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

GZA, Funktionspostfach

Handlungsgrundlage

§ 2d Abs. 3 S. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) https://www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/__2d.html
§ 7 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) https://www.gesetze-im-internet.de/adwirkg/__7.html

Teaser

Die Bescheinigung über ein vermitteltes internationales Adoptionsverfahren kann auf Antrag um 1 Jahr verlängert werden. 

Volltext

Die Auslandsvermittlungsstelle stellt den Adoptiveltern eine Bescheinigung über eine stattgefundene Vermittlung aus, wenn ein Kind aus einem Nicht-Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens adoptiert wurde. 
Mit dieser Bescheinigung kann die Adoption in  behördlichen Verfahren belegt werden, die im Zusammenhang mit dem angenommenen Kind stehen.

Die Bescheinigung gilt für zwei Jahre und die Geltung erlischt, sobald eine Entscheidung über die Anerkennung der Auslandsadoption durch das Familiengericht vorliegt. Falls innerhalb der zwei Jahre das Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte, kann die Bescheinigung auf Antrag um ein Jahr verlängert werden. 

Achtung: Bei vermittelten Adoptionen aus einem Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens wird diese Bescheinigung nicht ausgestellt. Stattdessen stellt der Herkunftsstaat des Kindes eine Artikel 23 HAÜ Bescheinigung aus.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Ein erfolgreiches internationales Adoptionsverfahren wurde durchgeführt und ein Kind aus einem Nicht-Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens vermittelt. Die Anerkennung der erfolgten Adoption wurde im Familiengericht beantragt und eine § 2d Bescheinigung durch die Auslandsvermittlungsstelle wurde ausgestellt.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Verlängerung der Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren beantragen 
  • Bescheinigung gilt für 2 Jahre
  • Notwendig für Adoption eines Kindes aus dem Ausland wenn nicht nach Haager Adoptionsübereinkommen
  • Wird für 1 Jahr verlängert
  • Zuständige Stelle: zuständige Auslandsvermittlungsstelle

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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