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Ruhen der Schulpflicht Genehmigung

Hamburg 99088044006000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088044006000

Leistungsbezeichnung

Ruhen der Schulpflicht Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Ruhen der Schulpflicht, z. B. aufgrund von Niederkunft, Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder Wehr- und Zivildienst

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Schulbesuch (Synonym), Ausnahmen von der Schulpflicht (Synonym), Ruhen der Schulpflicht (Synonym), Anrechnung auf die Schulpflicht (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Schulwechsel

Handlungsgrundlage

§ 40 Hamburgisches Schulgesetz

Teaser

Wenn Sie für Ihr Kind einen Antrag auf Ruhen der Schulpflicht stellen wollen, wenden Sie sich bitte an die Schule, die Ihr Kind besucht.

Volltext

Die Schulpflicht ruht für eine Schülerin mindestens vier Monate vor und sechs Monate nach einer Niederkunft, sofern die Schülerin dies beantragt (§ 40 Absatz 1 Hamburgisches Schulgesetz).
 
Die Schulpflicht ruht für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Sie kann auf Antrag für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung oder einer Berufstätigkeit oder in sonstigen begründeten Einzelfällen ruhen (§ 40 Absatz 2 Hamburgisches Schulgesetz).
 
Ein Antrag ist immer schriftlich mit entsprechend begründenden Unterlagen bei der bisherigen Schule zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis des Sorgerechts
  • Schriftlicher Antrag mit Begründung 
  • Angabe des gewünschten Zeitraums des Ruhens der Schulpflicht
  • Belege (ärztlicher Nachweis zur Schwangerschaft; Anmeldebestätigungen entsprechender Einrichtungen)

Voraussetzungen

  • Ihr Kind besucht eine Schule in Hamburg
  • Eine der Voraussetzungen des § 40 Hamburgisches Schulgesetz ist erfüllt

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Sie beantragen zunächst ein Beratungsgespräch bei der bisher besuchten Schule.

Wenn die Voraussetzungen für ein Ruhen der Schulpflicht vorliegen, stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag inkl. begleitender Unterlagen in der Schule.

Die Schulleitung prüft den Antrag und leitet weitere Schritte ein.

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig

Frist

Sie sollten den Antrag möglichst umgehend nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei der Schule stellen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Es gibt folgende Hinweise:

Stellen Sie bitte den Antrag rechtzeitig, sobald Ihnen entsprechende Unterlagen oder Bescheinigungen vorliegen.

Rechtsbehelf

Sie können gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats einen Widerspruch einlegen. Dieser entfaltet keine aufschiebende Wirkung.

Bei einem ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruchsverfahren können jedoch Kosten entstehen.
 

Kurztext

  • Ruhen der Schulpflicht
  • Antragsstellung bei bisheriger Schule
  • Antrag muss schriftlich begründet werden
  • Bescheinigungen zur Niederkunft ist beizufügen
  • Bescheinigung zur Ableistung der Freiwilligendienste oder der Bildungseinrichtung ist beizufügen
  • Zuständig: bisherige Schule

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Schule und Berufsbildung

Formulare

nicht vorhanden

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