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Niederlassungserlaubnis Erteilung für nachgezogene Familienangehörige von Deutschen

Hamburg 99010003001013 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010003001013

Leistungsbezeichnung

Niederlassungserlaubnis Erteilung für nachgezogene Familienangehörige von Deutschen

Leistungsbezeichnung II

Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Aufenthaltstitel (Synonym), Einwanderung (Synonym), Entfristung (Synonym), unbefristetes Aufenthaltsrecht (Synonym), Unbefristeter Aufenthalt in Deutschland (Synonym), Antrag auf Aufenthaltstitel (Synonym), Aufenthaltserlaubnis familiäre Gründe (Synonym), Ehegatten von Deutschen (Synonym), Familienangehörige deutscher Staatsangehörige (Synonym), Familiennachzug zu Deutschen (Synonym), Gleichgeschlechtliche Lebenspartner von Deutschen (Synonym), Kinder von Deutschen (Synonym), § 28 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Synonym), § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Synonym), § 5 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Fachmanagement (Hamburg Service)

Teaser

Als Familienangehörige /-r eines Deutschen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen schon nach einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) beantragen.

Volltext

Wenn Sie ausländische Familienangehörige eines deutschen Staatsangehörigen sind und seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung in Deutschland besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen unbefristeten Aufenthaltstitel (die sogenannte Niederlassungserlaubnis) beantragen.

Zum Kreis der begünstigten Familienangehörigen gehören Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Elternteile von Deutschen.

Erforderliche Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel: Einkommensnachweise, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern- oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen).
    Bitte beachten: Nachweise über die Lebensunterhaltssicherung können auch durch Dritte (zum Beispiel: Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Eltern) erbracht werden.
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel: Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police)
  • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 (zum Beispiel: Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs)
    Bitte beachten: Wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die das Erlangen der Sprachkenntnisse verhindert, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel: fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung)
  • Bei einem drittstaatsangehörigen Elternteil eines deutschen Kindes: Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis über die Personensorge
  • Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern: Eheurkunde/ Lebenspartnerschaftsurkunde

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Voraussetzungen

  • Sie sind ausländischer Familienangehöriger eines deutschen Staatsangehörigen (Ehe- oder Lebenspartner, Kind oder Elternteil).
  • Sie besitzen seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zum Führen einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland.
  • Die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen besteht weiterhin fort.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Sie sind ausreichend krankenversichert.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Bitte Beachten Sie: Wenn Sie an einer Erkrankung oder Behinderung leiden, die das Erlangen der Sprachkenntnisse verhindert, müssen Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen.
  • Sie haben keine Vorstrafen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor und Sie haben bisher keine Abschiebungsanordnung erhalten.

Kosten

  • 56,50 Euro bei minderjährigen Antragstellenden
  • 113,00 bei volljährigen Antragstellenden

Verfahrensablauf

  • Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen Vertreter (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).
  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie bei der persönlichen Vorsprache von mindestens einem gesetzlichen Vertreter oder gesetzliche Vertreterin (in der Regel von einem Elternteil) begleitet werden. Bei gemeinsamen Sorgerecht müssen die Eltern zusammen in der Behörde erscheinen und gemeinsam den Antrag für Sie stellen.
    Kann ein Elternteil nicht persönlich erscheinen, ist dem anderen sorgeberechtigten Elternteil durch diesen eine schriftliche Vollmacht für die Antragstellung auszustellen.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Niederlassungserlaubnis bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

  • Die Bearbeitungsdauer dauert in der Regel 6 bis 8 Wochen und hängt zusätzlich von der Vollständigkeit der Unterlagen vom Kunden ab.
  • Sollten Unterlagen fehlen, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.  
  • Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Frist

  • Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
  • Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

  • Die Bearbeitunsgebühr muss immer entrichtet werden. Sollte der Antrag abgelehnt werden, wird die Gebühr nicht erstattet, auch nicht anteilig. Es kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden. 

Rechtsbehelf

Gegen die negativ Entscheidung kann innerhalbt eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Dienststelle erhoben werden.

Kurztext

  • Niederlassungserlaubnis Erteilung für nachgezogene Familienangehörige von Deutschen
  • Ausländische Familienangehörige von Deutschen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung sind, können ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) erhalten.
  • Begünstigt sind Ehepartner, gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Kinder oder Elternteile von deutschen Staatsangehörigen.
  • Der Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet muss beabsichtigt sein.
  • Zudem muss der ausländische Familienangehörige
    • ausreichende Deutschkenntnisse und
    • die Sicherung ihres Lebensunterhalts nachweisen können,
  • Bei einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung, müssen keine Deutschkenntnisse nachgewiesen werden.
  • Die Niederlassungserlaubnis wird nicht erteilt, wenn ein Interesse an der Ausweisung des ausländischen Familienangehörigen aus dem Bundesgebiet besteht.
  • Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Hamburg Service

Formulare

nicht vorhanden

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