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Entwicklungssatzung Beschluss

Hamburg 99012117024000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012117024000

Leistungsbezeichnung

Entwicklungssatzung Beschluss

Leistungsbezeichnung II

Sich bei der Erstellung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs beteiligen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Stadtentwicklung (Synonym), Bürgerbeteiligung (Synonym), Stadtplanung (Synonym), Öffentlichkeitsbeteiligung (Synonym), Mitwirkung (Synonym), Partizipation (Synonym), Entwicklungskonzept (Synonym), Städtebau (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.11.2023

Fachlich freigegeben durch

OZG - Bauen und Wohnen

Handlungsgrundlage

§ 165 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__165.html

Teaser

Sie können sich an den vorbereitenden Untersuchungen für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme beteiligen.

Volltext

Für die Umsetzung großer und bedeutender Stadtentwicklungsvorhaben ist die sogenannte städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vorgesehen.
Wenn Sie die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme in irgendeiner Form betrifft, können Sie sich beteiligen.
Als Träger öffentlicher Belange, werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben.
Die Ergebnisse der Beteiligung fließen in geeigneter Weise in die vorbereitenden Untersuchungen ein

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Sie sind von dem Stadtentwicklungsvorhaben betroffen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Der Beginn einer vorbereitenden Untersuchung für die Entwicklung eines städtebaulichen Gebietes wird öffentlich bekannt gegeben.
In der Bekanntmachung wird mitgeteilt, welche Kommunikationswege Sie für die Beteiligung nutzen können.
Grundsätzlich können Sie sich
  • Online,
  • Schriftlich,
  • Mündlich beziehungsweise zur Niederschrift vor Ort bei der zuständigen Behörde oder
  • während einer Veranstaltung zur Öffentlichkeitsbeteiligung
äußern oder Stellung zu den geplanten städtebaulichen Entwicklungsplänen nehmen.
 
Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit aufgefordert, eine Stellungnahme online abzugeben.
 
Die eingegangenen Stellungnahmen werden nach Fristende von der zuständigen Behörde geprüft. Die Gemeindevertretung wägt die Stellungnahmen ab und entscheidet über diese.
Dabei werden andere private und öffentliche Belange berücksichtigt. Das Ergebnis der Abwägung wird Ihnen mitgeteilt.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer des Verfahrens ist variabel und abhängig vom Umfang der eingegangenen Stellungnahmen.

Frist

Sie können sich mindestens 30 Tage ab der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens beteiligen.
Als Behörde und sonstiger Träger öffentlicher Belange müssen Sie spätestens 30 Tage nach der Aufforderung Ihre Stellungnahme abgeben.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Entwicklungssatzung besteht im Allgemeinen aus:
  • Satzungstext mit Angaben zur Zielsetzungen, zum festgelegten Entwicklungsbereichs, zum Maßnahmenkataloges und weiteren
  • Planzeichnung (Übersichtsplan, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan)
  • Legende zu den Karten
  • Begründung mit Angabe der Entscheidungen und Überlegungen.
  • Anlagen; zum Beispiel Gutachten, Untersuchungen und andere

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Sich bei der Erstellung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs beteiligen
  • zur Umsetzung großer und bedeutender Stadtentwicklungsvorhaben sind städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen
  • Betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer, Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Betroffene sowie Träger öffentlicher Belange im Untersuchungsgebiet haben das Recht, sich an den vorbereitenden Untersuchungen (VU) der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zu beteiligen
  • Eigentümerinnen und Eigentümer, Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter sind zudem zur Auskunftserteilung verpflichtet
  • Träger öffentlicher Belange werden bei Betroffenheit zur Stellungnahme aufgefordert
  • Ergebnisse der Beteiligung fließen in geeigneter Weise in die vorbereitenden Untersuchungen (VU) ein

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Funktionskonten / Ressourcen

Formulare

nicht vorhanden

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