Entwicklungssatzung Beschluss
Inhalt
Sich bei der Erstellung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs beteiligen
Begriffe im Kontext
Stadtentwicklung (Synonym), Bürgerbeteiligung (Synonym), Stadtplanung (Synonym), Öffentlichkeitsbeteiligung (Synonym), Mitwirkung (Synonym), Partizipation (Synonym), Entwicklungskonzept (Synonym), Städtebau (Synonym)
Fachlich freigegeben am
17.11.2023
Fachlich freigegeben durch
OZG - Bauen und Wohnen
§ 165 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__165.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__165.html
Sie können sich an den vorbereitenden Untersuchungen für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme beteiligen.
Für die Umsetzung großer und bedeutender Stadtentwicklungsvorhaben ist die sogenannte städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vorgesehen.
Wenn Sie die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme in irgendeiner Form betrifft, können Sie sich beteiligen.
Als Träger öffentlicher Belange, werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben.
Die Ergebnisse der Beteiligung fließen in geeigneter Weise in die vorbereitenden Untersuchungen ein
Wenn Sie die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme in irgendeiner Form betrifft, können Sie sich beteiligen.
Als Träger öffentlicher Belange, werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben.
Die Ergebnisse der Beteiligung fließen in geeigneter Weise in die vorbereitenden Untersuchungen ein
Der Beginn einer vorbereitenden Untersuchung für die Entwicklung eines städtebaulichen Gebietes wird öffentlich bekannt gegeben.
In der Bekanntmachung wird mitgeteilt, welche Kommunikationswege Sie für die Beteiligung nutzen können.
Grundsätzlich können Sie sich
Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit aufgefordert, eine Stellungnahme online abzugeben.
Die eingegangenen Stellungnahmen werden nach Fristende von der zuständigen Behörde geprüft. Die Gemeindevertretung wägt die Stellungnahmen ab und entscheidet über diese.
Dabei werden andere private und öffentliche Belange berücksichtigt. Das Ergebnis der Abwägung wird Ihnen mitgeteilt.
In der Bekanntmachung wird mitgeteilt, welche Kommunikationswege Sie für die Beteiligung nutzen können.
Grundsätzlich können Sie sich
- Online,
- Schriftlich,
- Mündlich beziehungsweise zur Niederschrift vor Ort bei der zuständigen Behörde oder
- während einer Veranstaltung zur Öffentlichkeitsbeteiligung
Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit aufgefordert, eine Stellungnahme online abzugeben.
Die eingegangenen Stellungnahmen werden nach Fristende von der zuständigen Behörde geprüft. Die Gemeindevertretung wägt die Stellungnahmen ab und entscheidet über diese.
Dabei werden andere private und öffentliche Belange berücksichtigt. Das Ergebnis der Abwägung wird Ihnen mitgeteilt.
Die Dauer des Verfahrens ist variabel und abhängig vom Umfang der eingegangenen Stellungnahmen.
Sie können sich mindestens 30 Tage ab der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens beteiligen.
Als Behörde und sonstiger Träger öffentlicher Belange müssen Sie spätestens 30 Tage nach der Aufforderung Ihre Stellungnahme abgeben.
Als Behörde und sonstiger Träger öffentlicher Belange müssen Sie spätestens 30 Tage nach der Aufforderung Ihre Stellungnahme abgeben.
Die Entwicklungssatzung besteht im Allgemeinen aus:
- Satzungstext mit Angaben zur Zielsetzungen, zum festgelegten Entwicklungsbereichs, zum Maßnahmenkataloges und weiteren
- Planzeichnung (Übersichtsplan, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan)
- Legende zu den Karten
- Begründung mit Angabe der Entscheidungen und Überlegungen.
- Anlagen; zum Beispiel Gutachten, Untersuchungen und andere
- Sich bei der Erstellung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs beteiligen
- zur Umsetzung großer und bedeutender Stadtentwicklungsvorhaben sind städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen
- Betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer, Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Betroffene sowie Träger öffentlicher Belange im Untersuchungsgebiet haben das Recht, sich an den vorbereitenden Untersuchungen (VU) der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zu beteiligen
- Eigentümerinnen und Eigentümer, Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter sind zudem zur Auskunftserteilung verpflichtet
- Träger öffentlicher Belange werden bei Betroffenheit zur Stellungnahme aufgefordert
- Ergebnisse der Beteiligung fließen in geeigneter Weise in die vorbereitenden Untersuchungen (VU) ein
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg