Sanierungssatzung Bereitstellung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Stadtplanung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
17.11.2023
Fachlich freigegeben durch
OZG - Bauen und Wohnen
§ 143 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__143.htmlURL
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__143.htmlURL
Sie haben das Recht, in eine Sanierungssatzung für ein Sanierungsgebiet Einsicht nehmen zu können.
In einer Sanierungssatzung ist festgelegt, wie ein bestimmtes Stadtviertel oder ein bestimmtes Gebiet einer Gemeinde durch eine Sanierung lebenswerter gemacht werden soll.
Neue Sanierungssatzungen können Sie im Internet einsehen. Stellt die verantwortliche Kommune die gewünschte Sanierungssatzung noch nicht im Internet bereit haben Sie ein Recht darauf diese bei der Kommune einzusehen.
Neue Sanierungssatzungen können Sie im Internet einsehen. Stellt die verantwortliche Kommune die gewünschte Sanierungssatzung noch nicht im Internet bereit haben Sie ein Recht darauf diese bei der Kommune einzusehen.
Sie können die Inhalte und ergänzenden Dokumente von Sanierungssatzungen online oder vor Ort in der zuständigen Behörde einsehen.
Möchten Sie eine Sanierungssatzung vor Ort einsehen, müssen Sie hierzu in der Regel einen Termin mit der zuständigen Behörde vereinbaren.
Möchten Sie eine Sanierungssatzung vor Ort einsehen, müssen Sie hierzu in der Regel einen Termin mit der zuständigen Behörde vereinbaren.
Die Sanierungssatzung besteht im Allgemeinen aus:
- Satzungstext mit Angaben zu Zielsetzungen, des festgelegten Sanierungsgebietes, zum Maßnahmenkatalog und weitere
- Planzeichnung (Übersichtsplan, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan)
- Legende zu den Karten
- Begründung mit z.B. Angabe der Entscheidungen und Überlegungen.
- Anlagen; zum Beispiel Gutachten, Untersuchungen und andere
- Einsicht in festgelegtes Sanierungsgebiet nehmen
- für jeden einsehbar
- neu aufgestellte Sanierungssatzungen werden im Internet bereitgestellt
- steht die gewünschte Sanierungssatzung noch nicht im Internet bereit, besteht die Möglichkeit, sie bei der Kommune einzusehen
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg