Sanierungssatzung Beschluss
Inhalt
Begriffe im Kontext
Bürgerbeteiligung (Synonym), Stadtplanung (Synonym), Öffentlichkeitsbeteiligung (Synonym), Mitwirkung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
17.11.2023
Fachlich freigegeben durch
OZG - Bauen und Wohnen
§ 139 Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__139.html
§ 141 Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__141.html
§ 142 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__142.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__139.html
§ 141 Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__141.html
§ 142 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__142.html
Sie können sich an den vorbereitenden Untersuchungen für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen beteiligen
Mit einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme sollen Gebiete umgestaltet werden, um städtebauliche Missstände zu beheben.
Wenn Sie die geplante Sanierungsmaßnahme in irgendeiner Form betrifft, können Sie sich beteiligen.
Als Träger öffentlicher Belange, werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben
Die Ergebnisse der Beteiligung fließen in geeigneter Weise in die vorbereitenden Untersuchungen ein.
Wenn Sie die geplante Sanierungsmaßnahme in irgendeiner Form betrifft, können Sie sich beteiligen.
Als Träger öffentlicher Belange, werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben
Die Ergebnisse der Beteiligung fließen in geeigneter Weise in die vorbereitenden Untersuchungen ein.
Der Beginn einer vorbereitenden Untersuchung für die Sanierung eines städtebaulichen Gebietes wird öffentlich bekannt gegeben.
In der Bekanntmachung wird mitgeteilt, welche Kommunikationswege für die Beteiligung möglich sind.
Grundsätzlich können Sie sich
Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit aufgefordert, eine Stellungnahme online abzugeben.
Die eingegangenen Stellungnahmen werden nach Fristende von der zuständigen Behörde geprüft. Die Gemeindevertretung wägt die Stellungnahmen anschließend ab und entscheidet über diese.
Dabei werden andere private und öffentliche Belange berücksichtigt. Die Entscheidung wird Ihnen mitgeteilt.
In der Bekanntmachung wird mitgeteilt, welche Kommunikationswege für die Beteiligung möglich sind.
Grundsätzlich können Sie sich
- Online,
- Schriftlich,
- Mündlich beziehungsweise zur Niederschrift vor Ort bei der zuständigen Behörde oder
- während einer Veranstaltung zur Öffentlichkeitsbeteiligung
Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit aufgefordert, eine Stellungnahme online abzugeben.
Die eingegangenen Stellungnahmen werden nach Fristende von der zuständigen Behörde geprüft. Die Gemeindevertretung wägt die Stellungnahmen anschließend ab und entscheidet über diese.
Dabei werden andere private und öffentliche Belange berücksichtigt. Die Entscheidung wird Ihnen mitgeteilt.
Die Dauer des Verfahrens ist variabel und abhängig vom Umfang der eingegangenen Stellungnahmen.
Sie können sich mindestens 30 Tage ab der öffentlichen Bekanntgabe beteiligen.
Als Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange müssen Sie spätestens 30 Tage nach der Aufforderung Ihre Stellungnahme abgeben.
Als Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange müssen Sie spätestens 30 Tage nach der Aufforderung Ihre Stellungnahme abgeben.
Die Sanierungssatzung besteht im Allgemeinen aus:
- Satzungstext mit Angaben beispielsweise der Zielsetzungen, des festgelegten Sanierungsgebietes, des Maßnahmenkataloges und weitere
- Planzeichnung (Übersichtsplan, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan)
- Legende zu den Karten
- Begründung mit z.B. Angabe der Entscheidungen und Überlegungen.
- Anlagen wie zum Beispiel Gutachten, Untersuchungen und andere
- Sich bei der Erstellung eines Sanierungsgebietes beteiligen
- Beteiligung im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen (VU) bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen
- Betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer, Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Betroffene sowie Träger öffentlicher Belange im Untersuchungsgebiet haben das Recht, sich an den vorbereitenden Untersuchungen (VU) der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme zu beteiligen und ihre Belange einzubringen.
- Die Ergebnisse der Beteiligung fließen in geeigneter Weise in die vorbereitenden Untersuchungen ein.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg