Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Entgegennahme
Inhalt
Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Entgegennahme
Störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen
Begriffe im Kontext
Bundesimmissionsschutzgesetz (Synonym), störfallrelevante Änderung Anlagen (Synonym), Störfallverordnung (Synonym), ELIA Online-Dienst (Synonym), BImSchG (Synonym)
Fachlich freigegeben am
07.12.2023
Fachlich freigegeben durch
ELiA-Hamburg
§ 23a Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__23a.html
Umweltgebührenordnung Hamburg
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-UmwGebOHArahmen
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__23a.html
Umweltgebührenordnung Hamburg
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-UmwGebOHArahmen
Wenn Sie Bauarbeiten oder Änderungen, die für einen Störfall bedeutsam sein könnten, an einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage planen, müssen Sie dies vorher anzeigen.
Betreiben Sie eine Anlage, die immissionsschutzrechtlich genehmigungsfrei ist und Teil eines Betriebsbereichs oder Bestandteils eines solchen ist? Planen Sie eine wesentliche Änderung an dieser Anlage, die zu einer erheblichen Gefahrenerhöhung oder zur Beeinträchtigung anderer immissionsrechtlicher Voraussetzungen führen könnte?
Oder beabsichtigen Sie die Errichtung und den Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Teil eines Betriebsbereichs ist und störfallrelevant sein kann?
In diesen Fällen ist es erforderlich, die Immissionsschutzbehörden über diese geplanten Änderungen zu informieren. Dies ermöglicht eine Überprüfung, ob die immissionsrechtlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Vor der Umsetzung Ihres Vorhabens müssen Sie daher eine Meldung bei der zuständigen Behörde vornehmen.
Oder beabsichtigen Sie die Errichtung und den Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Teil eines Betriebsbereichs ist und störfallrelevant sein kann?
In diesen Fällen ist es erforderlich, die Immissionsschutzbehörden über diese geplanten Änderungen zu informieren. Dies ermöglicht eine Überprüfung, ob die immissionsrechtlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Vor der Umsetzung Ihres Vorhabens müssen Sie daher eine Meldung bei der zuständigen Behörde vornehmen.
- Zeichnungen, Pläne, Gutachten, die das geplante Vorhaben beschreiben
- Erläuterungen und
- Gegebenenfalls weitere Unterlagen, über die Sie von der zuständigen Stelle informiert werden
Sie müssen die geplante störfallrelevante Errichtung, den Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage der zuständigen Stelle melden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Anlage ist nicht genehmigungspflichtig, aber Teil eines Betriebsbereichs oder Bestandteil eines Betriebsbereichs.
- Sie planen eine störfallrelevante Errichtung, Betrieb oder Änderung der Anlage.
- Sie haben noch keine Genehmigung für eine störfallrelevante Errichtung, Betrieb oder Änderung für diese Anlage beantragt.
- der angemessene Sicherheitsabstand der Anlage erstmalig unterschritten wird,
- der angemessene Sicherheitsabstand der Anlage räumlich weiter unterschritten wird oder
- eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Investitionshöhe oder dem Verwaltungsaufwand. Sie wird anhand der Umweltgebührenordnung Hamburg berechnet.
Sie melden die geplante störfallrelevante Errichtung oder Änderung Ihrer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage vor der Inbetriebnahme oder Durchführung des Vorhabens der zuständigen Stelle. Dies können Sie entweder mithilfe des EliA-Online-Dienstes oder schriftlich erledigen. Fügen Sie Ihrer Meldung alle erforderlichen Unterlagen bei.
Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihrer Meldung und der beigefügten Unterlagen. Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an. Spätestens zwei Monate nach Erhalt Ihrer vollständigen Unterlagen teilt Ihnen die zuständige Stelle mit, ob Ihr Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
Wenn die Behörde feststellt, dass kein Genehmigungsverfahren erforderlich ist, dürfen Sie als Betreiberin oder Betreiber das Vorhaben umsetzen.
Falls die Behörde zu dem Schluss kommt, dass Ihr Vorhaben genehmigungsbedürftig ist, müssen Sie die Genehmigung für die störfallrelevante Errichtung oder Änderung beantragen. Es gelten bestimmte Fristen im Genehmigungsverfahren.
Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihrer Meldung und der beigefügten Unterlagen. Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an. Spätestens zwei Monate nach Erhalt Ihrer vollständigen Unterlagen teilt Ihnen die zuständige Stelle mit, ob Ihr Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
Wenn die Behörde feststellt, dass kein Genehmigungsverfahren erforderlich ist, dürfen Sie als Betreiberin oder Betreiber das Vorhaben umsetzen.
Falls die Behörde zu dem Schluss kommt, dass Ihr Vorhaben genehmigungsbedürftig ist, müssen Sie die Genehmigung für die störfallrelevante Errichtung oder Änderung beantragen. Es gelten bestimmte Fristen im Genehmigungsverfahren.
Die Bearbeitungsdauer beträgt 2 Monate. Die Frist beginnt, wenn alle erforderlichen Unterlagen der zuständigen Stelle vollständig vorliegen.
Melden Sie Ihr Vorhaben der zuständigen Stelle mindestens zwei Monate vor dem geplanten Beginn. Sie dürfen erst mit der Umsetzung starten, nachdem Ihnen die zuständige Stelle mitgeteilt hat, dass kein Genehmigungsantrag für Ihr Vorhaben erforderlich ist.
- Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheids
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen
- Vorhaben/Planung von Bauarbeiten oder Änderungen, die für einen Störfall relevant sein können an einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage
- Anzeige einer störfallrelevanten Errichtung und der Betrieb oder
- die störrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist
- wesentliche Änderung an dieser Anlage, die zu einer erheblichen Gefahrenerhöhung oder zur Beeinträchtigung anderer immissionsrechtlicher Voraussetzungen führen kann
- Sofern die Anlage Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist
- Eine Genehmigung nach § 23b BImSchG wird nicht beantragt
- Meldung an die zuständige Stelle vor der Umsetzung des Vorhabens zur Prüfung der immissionsrechtlichen Voraussetzungen
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Funktionskonten / Ressourcen