Gemeinschaftlicher Erbschein Einziehung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Erbschein einziehen (Synonym), Erbschein kraftlos erklären (Synonym), Erbschein falsch (Synonym)
Fachlich freigegeben am
25.09.2023
Fachlich freigegeben durch
Roggenkamp, Sylvia
- § 2361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 353 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 353 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gebührentabelle: Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3)
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die im Erbschein ausgewiesenen Erben nicht die wirklichen Erben sind, kann der Erbschein wieder eingezogen werden.
Erfährt das Nachlassgericht, dass die in dem Erbschein aufgeführten Erben nicht die wirklichen Erben des Erblassers sind, muss dieses den Erbschein von Amts wegen einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und die in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintlichen Erben können nicht mehr gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann auch von dem wirklichen Erben bei Gericht angeregt werden.
- Das Verfahren wird von Amts wegen vom Nachlassgericht durchgeführt. Sollten Sie ein solches Verfahren beantragen, sind nachfolgende Unterlagen hilfreich:
- Amtlicher Lichtbildausweis zum Besipiel Ihr Personalausweis oder Reisepass,
- die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser)
- das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft
- Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt
- Namen und Anschriften der Miterben
- Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs- oder Erbverzichtserklärungen
- gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge
- den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften)
Es existiert ein gemeinschaftlicher Erbschein und dieser weist Personen als Erben aus, die keine Erben sind.
Die Höhe der Kosten des gerichtlichen Verfahrens über die Einziehung des Erbscheins bestimmt sich nach der Höhe des Nachlasswertes abzüglich der Schulden.
Das Amtsgericht prüft von Amts wegen oder auf Antrag, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Komplexität des Erbfalls und dem jeweiligen Amtsgericht.
Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Nachlassgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
- Einziehung eines gemeinschaftlichen Erbscheins
- Der Erbschein ist ein amtliches und vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das Auskunft über das Erbrecht von bestimmten Personen gibt
- Der gemeinschaftliche Erbschein kann aufgrund eines Testaments oder nach der gesetzlichen Erbfolge ausgestellt werden
- Sind die im Erbschein ausgewiesenen Erben nicht die wirklichen Erben, kann der Erbschein wieder eingezogen werden
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg