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Gemeinschaftlicher Erbschein Einziehung

Hamburg 99046068052000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046068052000

Leistungsbezeichnung

Gemeinschaftlicher Erbschein Einziehung

Leistungsbezeichnung II

Einziehung eines gemeinschaftlichen Erbscheins

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Erbschein einziehen (Synonym), Erbschein kraftlos erklären (Synonym), Erbschein falsch (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.09.2023

Fachlich freigegeben durch

Roggenkamp, Sylvia

Teaser

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die im Erbschein ausgewiesenen Erben nicht die wirklichen Erben sind, kann der Erbschein wieder eingezogen werden.

Volltext

Erfährt das Nachlassgericht, dass die in dem Erbschein aufgeführten Erben nicht die wirklichen Erben des Erblassers sind, muss dieses den Erbschein von Amts wegen einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und die in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintlichen Erben können nicht mehr gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann auch von dem wirklichen Erben bei Gericht angeregt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Das Verfahren wird von Amts wegen vom Nachlassgericht durchgeführt. Sollten Sie ein solches Verfahren beantragen, sind nachfolgende Unterlagen hilfreich:
  • Amtlicher Lichtbildausweis zum Besipiel Ihr Personalausweis oder Reisepass,
  • die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser)
  • das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft
  • Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt
  • Namen und Anschriften der Miterben
  • Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs- oder Erbverzichtserklärungen
  • gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge
  • den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften)

Voraussetzungen

Es existiert ein gemeinschaftlicher Erbschein und dieser weist Personen als Erben aus, die keine Erben sind.

Kosten

Die Höhe der Kosten des gerichtlichen Verfahrens über die Einziehung des Erbscheins bestimmt sich nach der Höhe des Nachlasswertes abzüglich der Schulden.

Verfahrensablauf

Das Amtsgericht prüft von Amts wegen oder auf Antrag, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist.





 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Komplexität des Erbfalls und dem jeweiligen Amtsgericht.

Frist

Keine.

Hinweise

Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Nachlassgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Gegen den Einziehungsbeschluss kann eine Beschwerde erhoben werden.

Kurztext

  • Einziehung eines gemeinschaftlichen Erbscheins
  • Der Erbschein ist ein amtliches und vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das Auskunft über das Erbrecht von bestimmten Personen gibt
  • Der gemeinschaftliche Erbschein kann aufgrund eines Testaments oder nach der gesetzlichen Erbfolge ausgestellt werden
  • Sind die im Erbschein ausgewiesenen Erben nicht die wirklichen Erben, kann der Erbschein wieder eingezogen werden

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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