Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten Bewilligung
Inhalt
Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten zur Förderung des Leistungssports beantragen
Begriffe im Kontext
minderjährig (Synonym), Sportschützen (Synonym), Schützenverein (Synonym), Schießtraining (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
POL-waffenbehoerde
§ 27 Absatz 4 Waffengesetz (WaffG)
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__27.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__27.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
Wenn Ihr Kind am Schießsport teilnehmen möchte, können Sie eine Ausnahme vom Mindestalter für das Schießen auf einem Schießstand beantragen.
In der Regel ist Kindern erst ab dem 12. Lebensjahr das Schießen auf einem Schießstand erlaubt. Wenn Ihr Kind bereits früher am Schießsport teilnehmen möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden. Sie müssen hierzu eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.
- Bescheinigung vom Schießsportverein über das schießsportliche Talent Ihres Kindes
- Ärztliche Bescheinigung über die geistige und körperliche Eignung Ihres Kindes
- Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
- Ihr Kind ist noch nicht 12 Jahre alt
- Das Schießen soll als Leistungssport ausgeübt werden
- Sie reichen Ihren Antrag in Schriftform bei der zuständigen Stelle ein und fügen die notwendigen Unterlagen bei.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.
- Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten zur Förderung des Leistungssports beantragen
- Schießen auf Schießständen üblicherweise erst ab 12 Jahren erlaubt
- Frühere Teilnahme am Schießsport für Kinder unter 12 Jahren möglich unter bestimmten Bedingungen
- Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Behörde
- Eltern müssen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen