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Aufenthaltserlaubnis Verlängerung für einen Ausländer, Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung sind

Hamburg 99010022020018 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010022020018

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis Verlängerung für einen Ausländer, Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung sind

Leistungsbezeichnung II

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Duldung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Familie (Synonym), Aufenthaltsverlängerung (Synonym), § 25b AufenthG (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Fachmanagement (Hamburg Service)

Handlungsgrundlage

§ 8 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html
§ 25b Abs.6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25b.html

Teaser

Wenn Sie eine Duldung haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Volltext

Wenn Sie sich mit einer Duldung in Deutschland aufhalten, können Sie nach 30 Monaten eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis beantragen. Das gilt nicht nur für Sie, sondern auch für Ihren Ehepartner oder Lebenspartner  beziehungsweise Ihre Ehepartnerin oder Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen ledigen Kinder, die gemeinsam mit Ihnen in einer familiären Gemeinschaft leben. 

Erforderliche Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Gegebenenfalls: Heiratsurkunde
  • Gegebenenfalls: Heiratsurkunde und Geburtsurkunde
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • aktueller Aufenthaltstitel 
  • Belege für die Integration (zum Beispiel Nachweis über die Teilnahme an einem Integrationskurs)
  • Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (zum Beispiel aus einem Arbeitsverhältnis, eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung)
  • Aktueller Mietvertrag sowie Nachweise über die aktuelle Höhe der Miete
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police).
  • Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die zuständige Stelle weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Voraussetzungen

  • Sie sind seit mindestens 30 Monaten im Besitz einer Duldung
  • Die völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründe aufgrund derer Ihnen die Duldung erteilt wurde, bestehen auch weiterhin
  • Sie haben sich nachhaltig in die Gesellschaft integriert und können mindestens deutsche Sprachkenntnisse nachweisen
  • Sie beziehen ein ausreichendes Einkommen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor

Kosten

Volljährige:
96,00 EUR  bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 
93,00 EUR  bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten

Minderjährige:
48,00 EUR  bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 
46,50 EUR  bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob die für Ihren Antrag zuständige Stelle die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. In Hamburg kann der Antrag online gestellt werden.
  • Sie reichen Ihren Antrag ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle setzt sich mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Sie zahlen die anfallenden Gebühren.
  • Die Bundesdruckerei wird mit der Herstellung Ihrer neuen eAT-Karte beauftragt.
  • Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis in Form der eAT-Karte persönlich abholen. 
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Auch in diesem Falle müssen Sie eine Verwaltungsgebühr bezahlen.

Bearbeitungsdauer

Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von 6-8 Wochen rechnen. Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig und gut vorbereitet einreichen, kann die Bearbeitung gegebenenfalls schneller erfolgen. Nach der Genehmigung dauert es dann noch etwa 4-6 weitere Wochen, bis die Bundesdruckerei Ihren elektronischen Aufenthaltstitel hergestellt hat.

Frist

Sie können die Aufenthaltserlaubnis frühestens nach 30 Monaten geduldetem Aufenthalt in Deutschland beantragen. Sie müssen Ihren Antrag vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis stellen (6-8 Wochen vorher ist empfehlenswert).

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Gegen eine Ablehnung können Sie Widerspruch erheben.

Kurztext

  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Duldung
  • Antragsteller beziehungsweise Antragstellerin muss eine Duldung haben
  • Nach 30 Monaten besteht die Möglichkeit zur Beantragung einer längerfristigen Aufenthaltserlaubnis
  • Gilt für Antragsteller beziehungsweise Antragstellerin sowie Ehepartner, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder in familiärer Gemeinschaft

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Hamburg Service

Formulare

nicht vorhanden

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