Aufenthaltserlaubnis Verlängerung für einen Ausländer, Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung sind
Inhalt
Aufenthaltserlaubnis Verlängerung für einen Ausländer, Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung sind
Begriffe im Kontext
Familie (Synonym), Aufenthaltsverlängerung (Synonym), § 25b AufenthG (Synonym)
Fachlich freigegeben am
14.02.2024
Fachlich freigegeben durch
Fachmanagement (Hamburg Service)
§ 8 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html
§ 25b Abs.6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25b.html
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html
§ 25b Abs.6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25b.html
Wenn Sie eine Duldung haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Wenn Sie sich mit einer Duldung in Deutschland aufhalten, können Sie nach 30 Monaten eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis beantragen. Das gilt nicht nur für Sie, sondern auch für Ihren Ehepartner oder Lebenspartner beziehungsweise Ihre Ehepartnerin oder Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen ledigen Kinder, die gemeinsam mit Ihnen in einer familiären Gemeinschaft leben.
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Gegebenenfalls: Heiratsurkunde
- Gegebenenfalls: Heiratsurkunde und Geburtsurkunde
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- aktueller Aufenthaltstitel
- Belege für die Integration (zum Beispiel Nachweis über die Teilnahme an einem Integrationskurs)
- Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (zum Beispiel aus einem Arbeitsverhältnis, eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung)
- Aktueller Mietvertrag sowie Nachweise über die aktuelle Höhe der Miete
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police).
- Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils
- Sie sind seit mindestens 30 Monaten im Besitz einer Duldung
- Die völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründe aufgrund derer Ihnen die Duldung erteilt wurde, bestehen auch weiterhin
- Sie haben sich nachhaltig in die Gesellschaft integriert und können mindestens deutsche Sprachkenntnisse nachweisen
- Sie beziehen ein ausreichendes Einkommen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor
Volljährige:
96,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
93,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten
Minderjährige:
48,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
46,50 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten
96,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
93,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten
Minderjährige:
48,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
46,50 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten
- Informieren Sie sich, ob die für Ihren Antrag zuständige Stelle die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. In Hamburg kann der Antrag online gestellt werden.
- Sie reichen Ihren Antrag ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle setzt sich mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Sie zahlen die anfallenden Gebühren.
- Die Bundesdruckerei wird mit der Herstellung Ihrer neuen eAT-Karte beauftragt.
- Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis in Form der eAT-Karte persönlich abholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Auch in diesem Falle müssen Sie eine Verwaltungsgebühr bezahlen.
Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von 6-8 Wochen rechnen. Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig und gut vorbereitet einreichen, kann die Bearbeitung gegebenenfalls schneller erfolgen. Nach der Genehmigung dauert es dann noch etwa 4-6 weitere Wochen, bis die Bundesdruckerei Ihren elektronischen Aufenthaltstitel hergestellt hat.
Sie können die Aufenthaltserlaubnis frühestens nach 30 Monaten geduldetem Aufenthalt in Deutschland beantragen. Sie müssen Ihren Antrag vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis stellen (6-8 Wochen vorher ist empfehlenswert).
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Duldung
- Antragsteller beziehungsweise Antragstellerin muss eine Duldung haben
- Nach 30 Monaten besteht die Möglichkeit zur Beantragung einer längerfristigen Aufenthaltserlaubnis
- Gilt für Antragsteller beziehungsweise Antragstellerin sowie Ehepartner, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder in familiärer Gemeinschaft
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg