Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für Ehegatten bei Trennung
Inhalt
Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für Ehegatten bei Trennung
Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner/innen bei Trennung oder Scheidung beantragen
Begriffe im Kontext
Familiennachzug (Synonym), Scheidung (Synonym), Trennung (Synonym), § 31 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Synonym)
Fachlich freigegeben am
17.04.2024
Fachlich freigegeben durch
Fachmanagement (Hamburg Service)
§ 31 Aufenthaltsgesetz
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__31.html
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__31.html
Wenn Ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft endet, können Sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht haben.
Wenn Sie sich im Rahmen des Ehegattennachzugs in Deutschland aufhalten, ist das Bestehen Ihrer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft die Grundlage für Ihre Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie sich trennen, scheiden lassen oder Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin verstirbt und Sie weiterhin in Deutschland bleiben wollen, müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis auf anderer Grundlage beantragen.
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Passfoto
- Nachweis über die Aufhebung der (ehelichen) Lebensgemeinschaft
- Aktuelle Meldebescheinigung
- Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).
- Ihre (eheliche) Lebensgemeinschaft bestand seit mindestens drei Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland oder Ihr Partner oder Ihre Partnerin verstarb, während die (eheliche) Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand.
- Sie waren bis zur Trennung / Scheidung / Versterben im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
100,00 EUR
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
- Sie vereinbaren einen Termin bei der zuständigen Stelle.
- Sie erscheinen zu dem Termin und reichen Ihren Antrag samt der notwendigen Unterlagen ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Informationen oder Unterlagen bei Ihnen nach.
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, beauftragt die zuständige Stelle eine externe Stelle mit der Herstellung Ihres elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte).
- Sie werden informiert wenn Ihre eAT-Karte abholbereit ist. Sie müssen die eAT-Karte persönlich abholen.
- Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner/innen bei Trennung oder Scheidung beantragen
- Bei Ehegattennachzug ist das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft Voraussetzung für das Fortbestehen des Aufenthaltsrechtes des nachgezogenen Ehepartners
- Bei einer Trennung liegen die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug nicht mehr vor
- Der Ehepartner, dessen Aufenthaltserlaubnis sich auf die Ehe stützt, muss sich um die Erlangung eines anderen Aufenthaltstitels bemühen
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg