Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung für Erwerber infolge eines Erbfalls
Inhalt
Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung für Erwerber infolge eines Erbfalls
Begriffe im Kontext
Antrag grüne WBK (Synonym), Antrag grüne Waffenbesitzkarte (Synonym), Grüne WBK beantragen (Synonym), Antrag Waffenbesitz Erben (Synonym), Waffen Erbengemeinschaft (Synonym), Grüne WBK Erben (Synonym), Waffen erben (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
POL-waffenbehoerde
§ 20 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__20.html
§ 37c Absatz 1 Nummer 1 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__37c.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__20.html
§ 37c Absatz 1 Nummer 1 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__37c.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
Wenn Sie Waffen oder Munition geerbt haben, müssen Sie innerhalb eines Monats bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis für den weiteren Besitz der Waffen oder Munition beantragen.
Haben Sie Waffen oder Munition geerbt, und wollen diese behalten, müssen Sie
- die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen beantragen oder
- die Eintragung der Erbwaffen in Ihre bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte beantragen.
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
- Für Sportschützen, die das 21 Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben zusätzlich: fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre geistige Eignung
- nur bei Erbengemeinschaft: Gegebenenfalls Verzichtserklärung, dass die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft die Waffen nicht besitzen wollen
- Sie haben das entsprechende Alter, um die jeweilige Waffe besitzen zu dürfen
- Sie haben ein nachvollziehbares Bedürfnis, Waffen zu besitzen
- Sie sind waffenrechtlich zuverlässig
- Sie sind persönlich geeignet
- Sie sind sachkundig im Umgang mit Waffen und Munition
- Sie können die Waffen und Munition sicher aufbewahren
- Sie reichen einen Antrag ein und fügen notwendige Unterlagen bei.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Informationen oder Unterlagen bei Ihnen nach.
- Die Waffenbesitzkarte wird Ihnen erteilt, wenn alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Einen Monat ab Annahme der Erbschaft beziehungsweise Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist
Wenn Sie Waffen oder Munition geerbt haben, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen, unabhängig davon, ob Sie die Waffen weiterhin behalten möchten.
Wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie die geerbten Waffen benötigen, müssen Sie entweder die Waffen unbrauchbar machen oder mit einem fortschrittlichen Blockiersystem versehen lassen. Erlaubnispflichtige Munition muss ebenfalls unbrauchbar gemacht oder an eine berechtigte Person übergeben werden. Alle Änderungen an den geerbten Waffen müssen von einem Fachmann oder einer Fachfrau durchgeführt werden. Sie müssen diese Änderungen der zuständigen Behörde melden. Falls für eine oder mehrere Erbwaffen auf dem Markt kein geeignetes Blockiersystem verfügbar ist, können unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von der Blockierpflicht beantragt werden.
Sie könnten als waffenrechtlich unzuverlässig betrachtet werden, wenn Sie
Wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie die geerbten Waffen benötigen, müssen Sie entweder die Waffen unbrauchbar machen oder mit einem fortschrittlichen Blockiersystem versehen lassen. Erlaubnispflichtige Munition muss ebenfalls unbrauchbar gemacht oder an eine berechtigte Person übergeben werden. Alle Änderungen an den geerbten Waffen müssen von einem Fachmann oder einer Fachfrau durchgeführt werden. Sie müssen diese Änderungen der zuständigen Behörde melden. Falls für eine oder mehrere Erbwaffen auf dem Markt kein geeignetes Blockiersystem verfügbar ist, können unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von der Blockierpflicht beantragt werden.
Sie könnten als waffenrechtlich unzuverlässig betrachtet werden, wenn Sie
- in den letzten 10 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden,
- Mitglied einer verbotenen Organisation waren oder diese unterstützt haben, oder
- wenn angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen.
- geschäftsunfähig sind,
- abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sind,
- psychisch krank oder debil sind,
- an schweren Erkrankungen oder körperlichen Beeinträchtigungen leiden, oder
- wenn angenommen werden kann, dass Sie nicht vorsichtig oder sachgemäß mit Waffen oder Munition umgehen können und dadurch eine Gefahr für sich selbst oder andere besteht.
- Grüne Waffenbesitzkarte als Erben beantragen
- Geerbte Waffen oder Munition behalten
- Beantragung einer Waffenbesitzkarte für erlaubnispflichtige Schusswaffen aus dem Nachlass oder
- Eintragung der Erbwaffen in bereits vorhandene Waffenbesitzkarte
- Möglichkeit einer gemeinschaftlichen Waffenbesitzkarte für Erbengemeinschaft
- Erben, die nicht die Waffen behalten möchten, müssen Verzicht erklären
- Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft müssen Voraussetzungen für die Waffenbesitzkarte erfüllen