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Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung für Erwerber infolge eines Erbfalls

Hamburg 99089018001001 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089018001001

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung für Erwerber infolge eines Erbfalls

Leistungsbezeichnung II

Grüne Waffenbesitzkarte als Erben beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Antrag grüne WBK (Synonym), Antrag grüne Waffenbesitzkarte (Synonym), Grüne WBK beantragen (Synonym), Antrag Waffenbesitz Erben (Synonym), Waffen Erbengemeinschaft (Synonym), Grüne WBK Erben (Synonym), Waffen erben (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

POL-waffenbehoerde

Handlungsgrundlage

§ 20 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__20.html
§ 37c Absatz 1 Nummer 1 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__37c.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G

Teaser

Wenn Sie Waffen oder Munition geerbt haben, müssen Sie innerhalb eines Monats bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis für den weiteren Besitz der Waffen oder Munition beantragen.

Volltext

Haben Sie Waffen oder Munition geerbt, und wollen diese behalten, müssen Sie
  • die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen beantragen oder 
  • die Eintragung der Erbwaffen in Ihre bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte beantragen.
Als Erbengemeinschaft können Sie auch eine gemeinschaftliche Waffenbesitzkarte beantragen. Wollen nicht alle Erben die Waffen erben, müssen diese Personen erklären, dass sie auf das Erbe verzichten. Um die gemeinschaftliche Waffenbesitzkarte zu erhalten, müssen alle Mitglieder der Erbengemeinschaft jeweils alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Waffenbesitzkarte erfüllen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
  • Für Sportschützen, die das 21 Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben zusätzlich: fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre geistige Eignung
  • nur bei Erbengemeinschaft:  Gegebenenfalls Verzichtserklärung, dass die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft die Waffen nicht besitzen wollen

Voraussetzungen

  • Sie haben das entsprechende Alter, um die jeweilige Waffe besitzen zu dürfen
  • Sie haben ein nachvollziehbares Bedürfnis, Waffen zu besitzen
  • Sie sind waffenrechtlich zuverlässig
  • Sie sind persönlich geeignet 
  • Sie sind sachkundig im Umgang mit Waffen und Munition
  • Sie können die Waffen und Munition sicher aufbewahren

Kosten

19,00 EUR - 32,00 EUR

Verfahrensablauf

  • Sie reichen einen Antrag ein und fügen notwendige Unterlagen bei.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Informationen oder Unterlagen bei Ihnen nach.
  • Die Waffenbesitzkarte wird Ihnen erteilt, wenn alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bearbeitungsdauer

Bis zu mehreren Wochen

Frist

Einen Monat ab Annahme der Erbschaft beziehungsweise Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wenn Sie Waffen oder Munition geerbt haben, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen, unabhängig davon, ob Sie die Waffen weiterhin behalten möchten.

Wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie die geerbten Waffen benötigen, müssen Sie entweder die Waffen unbrauchbar machen oder mit einem fortschrittlichen Blockiersystem versehen lassen. Erlaubnispflichtige Munition muss ebenfalls unbrauchbar gemacht oder an eine berechtigte Person übergeben werden. Alle Änderungen an den geerbten Waffen müssen von einem Fachmann oder einer Fachfrau durchgeführt werden. Sie müssen diese Änderungen der zuständigen Behörde melden. Falls für eine oder mehrere Erbwaffen auf dem Markt kein geeignetes Blockiersystem verfügbar ist, können unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von der Blockierpflicht beantragt werden.

Sie könnten als waffenrechtlich unzuverlässig betrachtet werden, wenn Sie
  • in den letzten 10 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden,
  • Mitglied einer verbotenen Organisation waren oder diese unterstützt haben, oder
  • wenn angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen.
Als persönlich nicht geeignet könnten Sie eingestuft werden, wenn Sie
  • geschäftsunfähig sind,
  • abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sind,
  • psychisch krank oder debil sind,
  • an schweren Erkrankungen oder körperlichen Beeinträchtigungen leiden, oder
  • wenn angenommen werden kann, dass Sie nicht vorsichtig oder sachgemäß mit Waffen oder Munition umgehen können und dadurch eine Gefahr für sich selbst oder andere besteht.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Grüne Waffenbesitzkarte als Erben beantragen
  • Geerbte Waffen oder Munition behalten
    • Beantragung einer Waffenbesitzkarte für erlaubnispflichtige Schusswaffen aus dem Nachlass oder
    • Eintragung der Erbwaffen in bereits vorhandene Waffenbesitzkarte
  • Möglichkeit einer gemeinschaftlichen Waffenbesitzkarte für Erbengemeinschaft
  • Erben, die nicht die Waffen behalten möchten, müssen Verzicht erklären
  • Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft müssen Voraussetzungen für die Waffenbesitzkarte erfüllen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Inneres und Sport

Formulare

nicht vorhanden

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