Einbau eines Blockiersystems bei Erbwaffen Anzeige
Inhalt
Begriffe im Kontext
Waffenbesitzkarte (Synonym), Schusswaffe (Synonym), Vererbung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
POL-waffenbehoerde
§ 20 Absatz 3 bis 6 Waffengesetz (WaffG)
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__20.html
§ 37a Absatz 1 Satz 3 Waffengesetz (WaffG)
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__37a.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__20.html
§ 37a Absatz 1 Satz 3 Waffengesetz (WaffG)
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__37a.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
Wenn Sie Waffen erben, müssen Sie diese gegebenenfalls unbrauchbar machen und dies der zuständigen Behörde melden.
Wenn Sie Waffen oder Munition geerbt haben, aber keine Waffenbesitzkarte haben und auch keinen Bedarf für den Besitz nachweisen können, müssen Sie die Waffen unbrauchbar machen, oder mit einem modernen Blockiersystem versehen lassen. Ein anerkannter Waffenhändler beziehungsweise eine anderkennte Waffenhändlerin oder ein anerkannter Büchsenmacher beziehungsweise eine anerkannte Büchsenmacherin muss dies für Sie erledigen und eine Bescheinigung hierüber ausstellen. Sie müssen anschließend bei der zuständigen Behörde melden, dass Ihre Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht wurden.
- aktueller Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- schriftlicher Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems oder die anderweitige Unschädlichmachung Ihrer Erbwaffen
- Sie haben Waffen oder Munition geerbt
- Sie haben keine Waffenbesitzkarte
- Sie können keinen Bedarf für den Besitz der Waffen oder Munition nachweisen
- Sie haben ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem in Ihre Erbwaffe(n) einbauen, oder diese anderweitig unschädlich machen lassen
- Sie lassen Ihre geerbten Waffen oder Munition blockieren oder anderweitig unschädlich machen.
- Sie reichen einen Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems beziehungsweise das Unschädlichmachen bei der zuständigen Behörde ein
- Die zuständige Stelle nimmt Ihre Anzeige entgegen und nimmt diese zu den Akten
Gegebenenfalls gibt es für eine oder mehrere Ihrer Erbwaffen kein zeitgemäßes Blockiersystem auf dem Markt. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Blockieren beziehungsweise Unschädlichmachen Ihrer Erbwaffen zu beantragen.
Um die Bearbeitung Ihrer Anzeige möglichst reibungslos zu gestalten können Sie die NWR-Identifikationsnummer (NWR-ID) Ihrer Erbwaffe angeben. Die Abkürzung "NWR" steht für Nationales Waffenregister. Die NWR-Identifikationsnummer (NWR-ID) ist eine eindeutige Kennung, die einer Waffe im Rahmen dieses nationalen Waffenregisters zugeordnet wird.
Wenn Sie bereits Waffenbesitzer sind, können Sie ergänzend Ihre Personal-NWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person sowie die Erlaubnis-NWR-ID für Ihre waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID) angeben.
Um die Bearbeitung Ihrer Anzeige möglichst reibungslos zu gestalten können Sie die NWR-Identifikationsnummer (NWR-ID) Ihrer Erbwaffe angeben. Die Abkürzung "NWR" steht für Nationales Waffenregister. Die NWR-Identifikationsnummer (NWR-ID) ist eine eindeutige Kennung, die einer Waffe im Rahmen dieses nationalen Waffenregisters zugeordnet wird.
Wenn Sie bereits Waffenbesitzer sind, können Sie ergänzend Ihre Personal-NWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person sowie die Erlaubnis-NWR-ID für Ihre waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID) angeben.
Es handelt sich bei einer Anzeige um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen
- Einbau eines Blockiersystems bei Erbwaffen anzeigen
- Geerbte Waffen oder Munition ohne Waffenbesitzkarte und kein nachgewiesener Bedarf für den Besitz
- Erforderliche Maßnahmen: Unbrauchbarmachung oder Einbau eines modernen Blockiersystems
- Durchführung durch anerkannten Waffenhändler/Büchsenmacher erforderlich, stellt Bescheinigung aus
- Meldung bei zuständiger Behörde nach erfolgter Unbrauchbarmachung oder Blockiersystem-Einbau