Anzeige von unbrauchbar gemachten oder zerstörten erlaubnisbedürftigen Waffen Entgegennahme
Inhalt
Anzeige von unbrauchbar gemachten oder zerstörten erlaubnisbedürftigen Waffen Entgegennahme
Begriffe im Kontext
Deaktivierung Waffen (Synonym), Waffen deaktivieren (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
POL-waffenbehoerde
§ 37 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__37.html
§ 25a Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__25a.html
Anlage 1 Abschnitt 1 Ziff. 1.4 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__37.html
§ 25a Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__25a.html
Anlage 1 Abschnitt 1 Ziff. 1.4 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
Wenn Sie Ihre Waffen unbrauchbar gemacht oder zerstört haben, müssen Sie das der zuständigen Behörde mitteilen.
Wenn Sie Ihre Waffe so unbrauchbar gemacht haben, dass sie nicht mehr mit gewöhnlichen Werkzeugen repariert werden kann, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen. Eine Waffe gilt als vernichtet, wenn ihre technische Funktionsfähigkeit dauerhaft aufgehoben ist und sie physisch nicht mehr existiert, etwa durch Zerschreddern oder Einschmelzen. Auch die Zerstörung einer Waffe müssen Sie der zuständigen Behörde melden.
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Gegebenenfalls: Erlaubnisurkunden (Waffenbesitzkarte, Europäischer Feuerwaffenpass), in die die Waffen eingetragen sind
- Deaktivierungsbescheinigung (amtlich beglaubigte Kopie) oder Nachweis über die Vernichtung der Waffe (Vorlage der zerstörten Waffe oder detaillierte bildtechnische Dokumentation des Zerstörungsprozesses)
- Vollmacht, Tätigkeitsnachweis oder sonstiger Nachweis, falls Sie als anzeigende Person nicht Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin der Waffe sind (zum Beispiel Insolvenz-/Zwangsverwaltung, amtlich bestellte Betreuungsperson, Erbe)
Der Prozess der Unbrauchbarmachung muss den technischen Anforderungen der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung entsprechen. Die Unbrauchbarmachung muss von einem Büchsenmacher beziehungsweise einer Büchsenmacherin oder einem Waffenhersteller beziehungsweise einer Waffenherstellerin durchgeführt werden. Das zuständige Beschussamt stellt eine Deaktivierungsbescheinigung aus, die bestätigt, dass die Unbrauchbarmachung den EU-Vorgaben entspricht. Diese Bescheinigung muss zusammen mit den unbrauchbar gemachten Waffen aufbewahrt oder beim Transport mitgeführt werden. Falls Sie die Bescheinigung verlieren, müssen Sie dies sofort bei der zuständigen Waffenbehörde melden.
Es fällt eine Verwaltungsgebühr an. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang Ihrer Anzeige.
- Sie zeigen die Unbrauchbarmachung oder Zerstörung der erlaubnispflichtigen Waffe bei der zuständigen Behörde an und legen die erforderlichen Unterlagen vor.
- Die zuständige Behörde entfernt die betreffende Waffe aus Ihren Erlaubnisurkunden, wie der Waffenbesitzkarte oder dem Europäischen Feuerwaffenpass.
Wenn die Unbrauchbarmachung nicht nach den Anforderungen der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung erfolgt ist, gelten weiterhin die gleichen Regeln wie für funktionstüchtige, erlaubnispflichtige Waffen.
Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
- Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
- die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
- die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).
- Unbrauchbar gemachte oder zerstörte Waffe anzeigen
- Waffe unbrauchbar gemacht: Melden an zuständige Behörde erforderlich.
- Waffe gilt als vernichtet, wenn technische Funktionsfähigkeit dauerhaft aufgehoben und physisch nicht mehr existent ist (z.B. Zerschreddern, Einschmelzen).
- Zerstörung einer Waffe ebenfalls bei zuständiger Behörde melden.