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Anzeige von unbrauchbar gemachten oder zerstörten erlaubnisbedürftigen Waffen Entgegennahme

Hamburg 99089108261000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089108261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige von unbrauchbar gemachten oder zerstörten erlaubnisbedürftigen Waffen Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Unbrauchbar gemachte oder zerstörte Waffe anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Deaktivierung Waffen (Synonym), Waffen deaktivieren (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

POL-waffenbehoerde

Handlungsgrundlage

§ 37 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__37.html
§ 25a Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__25a.html
Anlage 1 Abschnitt 1 Ziff. 1.4 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G

Teaser

Wenn Sie Ihre Waffen unbrauchbar gemacht oder zerstört haben, müssen Sie das der zuständigen Behörde mitteilen.

Volltext

Wenn Sie Ihre Waffe so unbrauchbar gemacht haben, dass sie nicht mehr mit gewöhnlichen Werkzeugen repariert werden kann, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen. Eine Waffe gilt als vernichtet, wenn ihre technische Funktionsfähigkeit dauerhaft aufgehoben ist und sie physisch nicht mehr existiert, etwa durch Zerschreddern oder Einschmelzen. Auch die Zerstörung einer Waffe müssen Sie der zuständigen Behörde melden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Gegebenenfalls: Erlaubnisurkunden (Waffenbesitzkarte, Europäischer Feuerwaffenpass), in die die Waffen eingetragen sind
  • Deaktivierungsbescheinigung (amtlich beglaubigte Kopie) oder Nachweis über die Vernichtung der Waffe (Vorlage der zerstörten Waffe oder detaillierte bildtechnische Dokumentation des Zerstörungsprozesses)
  • Vollmacht, Tätigkeitsnachweis oder sonstiger Nachweis, falls Sie als anzeigende Person nicht Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin der Waffe sind (zum Beispiel Insolvenz-/Zwangsverwaltung, amtlich bestellte Betreuungsperson, Erbe)

Voraussetzungen

Der Prozess der Unbrauchbarmachung muss den technischen Anforderungen der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung entsprechen. Die Unbrauchbarmachung muss von einem Büchsenmacher beziehungsweise einer Büchsenmacherin oder einem Waffenhersteller beziehungsweise einer Waffenherstellerin durchgeführt werden. Das zuständige Beschussamt stellt eine Deaktivierungsbescheinigung aus, die bestätigt, dass die Unbrauchbarmachung den EU-Vorgaben entspricht. Diese Bescheinigung muss zusammen mit den unbrauchbar gemachten Waffen aufbewahrt oder beim Transport mitgeführt werden. Falls Sie die Bescheinigung verlieren, müssen Sie dies sofort bei der zuständigen Waffenbehörde melden.
 

Kosten

Es fällt eine Verwaltungsgebühr an. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang Ihrer Anzeige.

Verfahrensablauf

  • Sie zeigen die Unbrauchbarmachung oder Zerstörung der erlaubnispflichtigen Waffe bei der zuständigen Behörde an und legen die erforderlichen Unterlagen vor.
  • Die zuständige Behörde entfernt die betreffende Waffe aus Ihren Erlaubnisurkunden, wie der Waffenbesitzkarte oder dem Europäischen Feuerwaffenpass.

Bearbeitungsdauer

Bis zu mehreren Wochen

Frist

Unverzüglich nach der Unbrauchbarmachung oder Zerstörung.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wenn die Unbrauchbarmachung nicht nach den Anforderungen der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung erfolgt ist, gelten weiterhin die gleichen Regeln wie für funktionstüchtige, erlaubnispflichtige Waffen.

Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
  • Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
  • die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
  • die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).
Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Unbrauchbar gemachte oder zerstörte Waffe anzeigen
  • Waffe unbrauchbar gemacht: Melden an zuständige Behörde erforderlich.
  • Waffe gilt als vernichtet, wenn technische Funktionsfähigkeit dauerhaft aufgehoben und physisch nicht mehr existent ist (z.B. Zerschreddern, Einschmelzen).
  • Zerstörung einer Waffe ebenfalls bei zuständiger Behörde melden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Inneres und Sport

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal