Störfallrelevanter Betriebsbereich - Anzeige zur geplanten störfallrelevanten Änderung Entgegennahme
Inhalt
Störfallrelevanter Betriebsbereich - Anzeige zur geplanten störfallrelevanten Änderung Entgegennahme
Begriffe im Kontext
12. Bundesimmissionsschutzverordnung (Synonym), Störfallverordnung (Synonym), 12. BImSchV (Synonym), Domino-Effekt (Synonym)
Fachlich freigegeben am
06.05.2024
Fachlich freigegeben durch
Störfallvorsorge HH
§ 7 Absatz 1 12. Bundesimmissionsschutzverordnung (12. BImSchV) - Störfallverordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_12_2000/__7.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_12_2000/__7.html
Sie möchten einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung oder eine Anlage im Betriebsbereich störfallrelevant ändern? Dann müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.
Wenn Sie einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung oder eine Anlage im Betriebsbereich störfallrelevant ändern möchten, müssen Sie dies der zuständigen Stelle vorher anzeigen. Dies gilt auch für die Einstellung des Betriebs, des Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereiches.
Ihre Anzeige muss konkrete Angaben zur geplanten störfallrelevanten Änderung enthalten.
Eine gesonderte Anzeige müssen Sie nicht vornehmen, wenn Sie die Angaben bereits in einem Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren gemacht haben.
Ihre Anzeige muss konkrete Angaben zur geplanten störfallrelevanten Änderung enthalten.
Eine gesonderte Anzeige müssen Sie nicht vornehmen, wenn Sie die Angaben bereits in einem Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren gemacht haben.
Sie möchten eine störfallrelevante Änderung in einem Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung oder an einer Anlage des Betriebsbereichs vornehmen.
- Sie reichen die vollständige Anzeige bei der zuständigen Stelle schriftlich ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige.
- Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
Sie müssen die Anzeige mindestens einen Monat vor der störfallrelevanten Änderung bei der zuständigen Behörde einreichen.
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie eine geplante störfallrelevante Änderung des Betriebsbereichs oder einer Anlage im Betriebsbereich nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anzeigen.
- Störfallrelevante Änderung eines Betriebsbereichs vorher anzeigen
- Anzeige ist erforderlich, wenn der Betriebsbereich oder eine Anlage im Betriebsbereich störfallrelevant geändert werden soll oder der Betrieb des Betriebsbereiches oder einer Anlage des Betriebsbereiches eingestellt wird.
- Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Angaben im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt wurden