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Störfallrelevanter Betriebsbereich - Anzeige zur geplanten störfallrelevanten Errichtung Entgegennahme

Hamburg 99063058261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063058261000

Leistungsbezeichnung

Störfallrelevanter Betriebsbereich - Anzeige zur geplanten störfallrelevanten Errichtung Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Störfallrelevante Errichtung eines Betriebsbereichs vorher anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

12. Bundesimmissionsschutzverordnung (Synonym), Störfallverordnung (Synonym), 12. BImSchV (Synonym), Domino-Effekt (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.05.2024

Fachlich freigegeben durch

Störfallvorsorge HH

Handlungsgrundlage

§ 7 12. Bundesimmissionsschutzverordnung (12. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_12_2000/__7.html

Teaser

Sie möchten einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung errichten und betreiben? Dann müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

Volltext

Wenn Sie einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung errichten und betreiben möchten, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.
Ihre Anzeige muss bestimmte Angaben enthalten.
Wenn Sie diese Angaben der zuständigen Stelle schon im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt haben, müssen Sie die störfallrelevante Errichtung des Betriebsbereichs nicht gesondert anzeigen.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Vollständige Anzeige mit den geforderten Angaben
    • Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs
    • eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers
    • Name und Funktion der für den Betriebsbereich verantwortlichen Person, falls diese nicht die Betreiberin oder der Betreiber ist
    • ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen
    • Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe
    • Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen des Betriebsbereichs
      • Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können. Wenn verfügbar, Informationen zu
      • benachbarten Betriebsbereichen
      • anderen Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
      • Bereichen und Entwicklungen:
        • von denen ein Störfall ausgehen könnte
        • bei denen sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen kann
        • bei denen sich die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten verschlimmern können

Voraussetzungen


Sie möchten einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung errichten und betreiben.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die vollständige Anzeige bei der für Sie zuständigen Stelle schriftlich ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige.
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Wenn eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, entscheidet die zuständige Stelle über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Frist

Sie müssen die Anzeige mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung des Betriebsbereichs bei der zuständigen Stelle einreichen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie den Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs nach Störfall-Verordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstatten.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Anzeige durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Störfallrelevante Errichtung eines Betriebsbereichs vorher anzeigen
  • Anzeige ist erforderlich, wenn ein neuer Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung errichtet werden soll
  • Anzeige muss einen Monat vor Beginn der Errichtung gestellt werden
  • umfangreiche Angaben zu Betriebsbereich und Umgebung notwendig
  • Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Angaben im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt wurden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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