Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe Erteilung
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§ 4 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html
§ 10 Absatz 5 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html
§ 12 Absatz 4 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html
§ 10 Absatz 5 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html
§ 12 Absatz 4 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
Wenn Sie mit einer erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Schusswaffe schießen wollen, müssen Sie in der Regel vorher eine Erlaubnis beantragen.
Schusswaffen werden für verschiedene Zwecke verwendet, wie zum Beispiel Angriff, Verteidigung, Signalgebung, Jagd, Distanzinjektion, Markierung, Sport oder Spiel. Wenn Sie eine Schusswaffe benutzen möchten, müssen Sie zuvor eine Genehmigung von der zuständigen Behörde einholen. Diese Erlaubnis können Sie entweder für einen einzelnen Schuss oder dauerhaft beantragen.
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Waffenbesitzkarte oder Jagdschein
- Nachweis eines Bedürfnisses
- Zum Beispiel Auftrag eines Gehegebetreibers,
- Tätigkeit als Wein-/Obstbauer
- Zulassung als Tierarzt
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden)
- Sie haben eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe (zum Beispiel Jagdschein oder Waffenbesitzkarte).
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt
- Sie haben eine nachvollziehbare Begründung für das Schießen. Ein glaubhafter Grund kann sein, wenn Sie
- in einem Gehege Tiere zur Fleischproduktion schießen wollen;
- Obst oder Weinbauer sind oder eine Fischzuchtanlage betreiben und Vögel vertreiben wollen;
- Tierarzt sind.
- Sie sind waffenrechtlich zuverlässig
- Sie sind persönlich geeignet
- Sie haben eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die Personen- und Sachschäden pauschal in Höhe von 1 Million Euro abdeckt.
- Sie haben innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gelebt
- Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag.
- Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Sie benötigen keine Erlaubnis zum Schießen mit einer Waffe, wenn Sie
Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden,
- in einer Schießstätte, zum Beispiel Ihres Schützenvereins, schießen wollen;
- als Jäger bei der befugten Jagdausübung schießen wollen oder Tiere schießen wollen, die dem Naturschutzrecht unterliegen, und über eine entsprechende Erlaubnis der Naturschutzbehörde verfügen;
- als Brauchtumsschütze auf einer Veranstaltung, bei der es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, schießen wollen und dem Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung eine gültige Ausnahmebewilligung nach § 16 Abs. 3 WaffG erteilt wurde;
- mit einer Langwaffe an Schießständen auf einer genehmigten Sportveranstaltung, zum Beispiel Biathlonwettkampf, schießen wollen;
- Waffen, die nur Kartuschenmunition verschießen können, während einer Theateraufführung oder Ähnlichem nutzen wollen oder um Schadvögel zu vergrämen;
- mit Druckluft, Federdruckwaffen und CO2Waffen mit unter 7,5 Joule, die mit einem „F“-Zeichen gekennzeichnet sind, mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts auf umzäuntem Gebiet, zum Beispiel für Paintball-Aktivitäten, schießen wollen;
- bei Sportveranstaltungen im Auftrag der Veranstalter mit Schreckschusswaffen oder Signalwaffen Start oder Beginn eines Wettkampfs anzeigen wollen, sofern eine solche Signalgebung erforderlich ist;
- bei Not und Rettungsübungen Signalwaffen abfeuern, sofern dies Teil der Übung ist.
- Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
- die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
- die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID)
Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden,
- wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
- wenn angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
- wenn Sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
- wenn Sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
- Sie geschäftsunfähig sind.
- Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
- Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
- angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.
- Schießerlaubnis beantragen
- Schusswaffen für Angriff, Verteidigung, Signalgebung, Jagd, Distanzinjektion, Markierung, Sport oder Spiel
- Erlaubnis erforderlich, vorherige Beantragung bei zuständiger Behörde
- Genehmigung kann für Einzelabschuss oder dauerhaft beantragt werden