Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein) Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Feuerwaffe (Synonym), Schusswaffe (Synonym), bewaffnet (Synonym)
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nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
POL-waffenbehoerde
§ 4 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html
§ 10 Absatz 4 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html
§ 12 Absatz 3 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html
§ 36 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
§ 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html
§ 10 Absatz 4 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html
§ 12 Absatz 3 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html
§ 36 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
§ 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit bei sich tragen wollen, müssen Sie vorher einen Waffenschein beantragen.
Wenn Sie eine Waffe außerhalb
- Ihrer eigenen Wohnung,
- Ihrer eigenen Geschäftsräume,
- Ihres eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eigener Garten) oder
- einer Schießstätte
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Waffenbesitzkarte (sofern nicht gleichzeitig mitbeantragt)
- Nachweis eines Bedürfnisses (zum Beispiel Nachweis der Gefährdung Ihrer Person)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden)
- Prüfungszeugnis der besonderen Sachkunde
- Nachweis zur Aufbewahrung (zum Beispiel Foto vom verschließbaren Behälter)
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt
- Sie haben einen vernünftigen Grund (Bedürfnis) für das Tragen der Waffe
- Sie haben keine Vorstrafen (Zuverlässigkeit)
- Sie sind nicht geschäftsunfähig und haben keine psychische Krankheit oder Abhängigkeit von Drogen (persönliche Eignung)
- Sie haben Kenntnisse über waffenrechtliche Vorschriften und einen sicheren Umgang mit Waffen und Munition, sowie Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffe und Kenntnisse über das Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit
- Sie haben eine Haftpflichtversicherung, die Personen- und Sachschäden pauschal in Höhe von 1 Million Euro abdeckt
- Der Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.
- Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag.
- Die zuständige Behörde stellt Ihnen den Waffenschein aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Den Waffenschein erhalten Sie für höchstens 3 Jahre. Sie können den Waffenschein zweimal um höchstens 3 Jahre verlängern lassen.
Ausnahmen gelten für den nicht schuss- und nicht zugriffsbereiten Transport von Waffen auf dem Weg zur Jagd oder zur Schießsportstätte und zurück.
Bei einem Umzug ist keine Umschreibung des Waffenscheins nötig.
Wollen Sie lediglich Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in der Öffentlichkeit führen, benötigen Sie hierfür nur den kleinen Waffenschein, dessen Erteilung an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft ist.
Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
Bei einem Umzug ist keine Umschreibung des Waffenscheins nötig.
Wollen Sie lediglich Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in der Öffentlichkeit führen, benötigen Sie hierfür nur den kleinen Waffenschein, dessen Erteilung an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft ist.
Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
- Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
- die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
- die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).
- Waffenschein beantragen
- Notwendigkeit einer Erlaubnis (Waffenschein) für das Tragen einer Waffe außerhalb Wohnung, Geschäftsräume, befriedetem Besitztum, Schießstätte.
- Beantragung des Waffenscheins bei der zuständigen Behörde erforderlich.
- Pflicht, den Waffenschein bei sich zu tragen, wenn die Waffe mitgeführt wird.