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Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein) Erteilung

Hamburg 99089122001000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089122001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein) Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Waffenschein beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Feuerwaffe (Synonym), Schusswaffe (Synonym), bewaffnet (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

POL-waffenbehoerde

Handlungsgrundlage

§ 4 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html
§ 10 Absatz 4 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html
§ 12 Absatz 3 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html
§ 36 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
§ 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G

Teaser

Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit bei sich tragen wollen, müssen Sie vorher einen Waffenschein beantragen.

Volltext

Wenn Sie eine Waffe außerhalb
  • Ihrer eigenen Wohnung,
  • Ihrer eigenen Geschäftsräume,
  • Ihres eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eigener Garten) oder
  • einer Schießstätte
zugriffsbereit bei sich tragen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis (Waffenschein). Sie müssen die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen. Wenn Sie die Waffe bei sich führen, müssen Sie den Waffenschein bei sich haben und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Waffenbesitzkarte (sofern nicht gleichzeitig mitbeantragt)
  • Nachweis eines Bedürfnisses (zum Beispiel Nachweis der Gefährdung Ihrer Person)
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden)
  • Prüfungszeugnis der besonderen Sachkunde
  • Nachweis zur Aufbewahrung (zum Beispiel Foto vom verschließbaren Behälter)

Voraussetzungen

  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt
  • Sie haben einen vernünftigen Grund (Bedürfnis) für das Tragen der Waffe
  • Sie haben keine Vorstrafen (Zuverlässigkeit)
  • Sie sind nicht geschäftsunfähig und haben keine psychische Krankheit oder Abhängigkeit von Drogen (persönliche Eignung)
  • Sie haben Kenntnisse über waffenrechtliche Vorschriften und einen sicheren Umgang mit Waffen und Munition, sowie Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffe und Kenntnisse über das Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit
  • Sie haben eine Haftpflichtversicherung, die Personen- und Sachschäden pauschal in Höhe von 1 Million Euro abdeckt
  • Der Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

Kosten

166,00 EUR - 330,00 EUR

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag.
  • Die zuständige Behörde stellt Ihnen den Waffenschein aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Bearbeitungsdauer

Bis zu mehreren Monaten

Frist

Den Waffenschein erhalten Sie für höchstens 3 Jahre. Sie können den Waffenschein zweimal um höchstens 3 Jahre verlängern lassen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Ausnahmen gelten für den nicht schuss- und nicht zugriffsbereiten Transport von Waffen auf dem Weg zur Jagd oder zur Schießsportstätte und zurück.

Bei einem Umzug ist keine Umschreibung des Waffenscheins nötig.

Wollen Sie lediglich Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in der Öffentlichkeit führen, benötigen Sie hierfür nur den kleinen Waffenschein, dessen Erteilung an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft ist.

Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
  • Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
  • die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
  • die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).
Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Waffenschein beantragen
  • Notwendigkeit einer Erlaubnis (Waffenschein) für das Tragen einer Waffe außerhalb Wohnung, Geschäftsräume, befriedetem Besitztum, Schießstätte.
  • Beantragung des Waffenscheins bei der zuständigen Behörde erforderlich.
  • Pflicht, den Waffenschein bei sich zu tragen, wenn die Waffe mitgeführt wird.
     

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Inneres und Sport

Formulare

nicht vorhanden

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