Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung rote Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssammler
Inhalt
Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung rote Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssammler
Begriffe im Kontext
Waffen sammeln (Synonym), WBK (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
POL-waffenbehoerde
§ 4 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html
§ 17 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__17.html
§ 36 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
§ 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html
§ 17 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__17.html
§ 36 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
§ 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
Wenn Sie Waffen oder Munition sammeln wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen.
Die rote Waffenbesitzkarte erlaubt es Ihnen, Schusswaffen oder Munition zu kaufen oder zu besitzen. Wenn Sie Waffen oder Munition aus kulturhistorischen oder wissenschaftlich-technischen Gründen sammeln wollen, müssen Sie vorab diese Karte beantragen.
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Nachweis des kulturhistorischen Wertes Ihrer Sammlung
- Sachkundenachweis
- Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
- gegebenenfalls fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre geistige Eignung (sofern Sie unter 25 Jahre alt sind)
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt
- Wenn Sie noch unter 25 Jahre alt sind, müssen Sie gegebenenfalls Ihre Eignung zum Waffenbesitz durch ein psychologisches Gutachten nachweisen.
- Sie haben einen vernünftiger Grund für den Besitz von Waffen, wie kulturhistorischer oder wissenschaftlich-technischer Wert Ihrer Sammlung
- Sie sind waffenrechtlich zuverlässig (keine Vorstrafen)
- Sie besitzen die persönliche Eignung (keine Geschäftsunfähigkeit, psychische Krankheit oder Abhängigkeit von Drogen)
- Sie haben Kenntnisse über waffenrechtliche Vorschriften
- Sie können sicher mit Waffen und Munition umgehen
- Sie haben Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen (gegebenenfalls nicht erforderlich, wenn Sie nur Waffen sammeln, die nicht schussfähig sind)
- Sie können eine sichere Aufbewahrung gewährleisten
- Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag.
- Die zuständige Behörde stellt Ihnen die rote Waffenbesitzkarte aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Bei einem Umzug ist es nicht notwendig, eine Ummeldung der Erlaubnis vorzunehmen. Die bestehende Waffenbesitzkarte behält ihre Gültigkeit, und es ist keine gesonderte Meldung oder Aktualisierung erforderlich.
- Rote Waffenbesitzkarte zum Sammeln von Waffen oder Munition beantragen
- Erlaubt Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition
- Für Waffensammler und -sammlerinnen
- Sammlung muss kulturhistorisch oder wissenschaftlich-technisch bedeutsam sein