Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung gelbe Waffenbesitzkarte für einzelnen Sportschützen
Inhalt
Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung gelbe Waffenbesitzkarte für einzelnen Sportschützen
Begriffe im Kontext
Antrag Waffenbesitz (Synonym), Waffe erwerben (Synonym), Sportschützen (Synonym), Schießsport (Synonym), Gelbe WBK beantragen (Synonym), Antrag gelbe WBK (Synonym), Schützenverein (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
POL-waffenbehoerde
§ 4 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html
§ 14 Absatz 6 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__14.html
§ 36 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html
§ 14 Absatz 6 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__14.html
§ 36 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
Wenn Sie Mitglied in einem Schießsportverein sind, können Sie eine unbefristete Erlaubnis zum Erwerb bestimmter Waffenarten (gelbe Waffenbesitzkarte) beantragen.
Die gelbe Waffenbesitzkarte berechtigt Sie dazu, insgesamt bis zu zehn
- Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen,
- Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen,
- einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition,
- mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Bescheinigung des Schießsportverbands
- Sachkundenachweis
- Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
- gegebenenfalls fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre geistige Eignung (sofern unter 25 Jahren)
- Mindestalter: 25 Jahre
- vernünftiger Grund, wie Aktivität als Sportschütze oder Sportschützin (Bedürfnis)
- mindestens einjährige aktive Mitgliedschaft in einem Schießsportverein
- Keine Vorstrafen (Zuverlässigkeit)
- Keine Geschäftsunfähigkeit, psychische Krankheit oder Abhängigkeit von Drogen (persönliche Eignung)
- Kenntnisse über waffenrechtliche Vorschriften
- sicherer Umgang mit Waffen und Munition
- Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffe (nicht erforderlich, wenn nur Waffen gesammelt werden, die nicht schussfähig sind)
- Sichere Aufbewahrung ist gewährleistet
- Sie reichen einen Antrag ein und fügen notwendige Unterlagen bei.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Informationen oder Unterlagen bei Ihnen nach.
- Die Waffenbesitzkarte wird Ihnen erteilt, wenn alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Sie können die Erlaubnis auch erhalten, wenn Sie unter 25 Jahre alt sind, sofern Sie Ihre persönliche Eignung durch ein Gutachten nachweisen. Für Sportschützen besteht die Möglichkeit, die Erlaubnis bereits ab 18 Jahren zu erhalten. Das gilt jedoch nur für Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm lfB (.22 l. r.) mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie von höchstens 200 Joule (J), sowie Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen bis Kaliber 12 oder kleiner. In anderen Fällen liegt die Altersgrenze für Sportschützen bei 21 Jahren.
- Gelbe Waffenbesitzkarte für einzelnen Sportschützen beantragen
- Berechtigt zum Erwerb von bis zu zehn Waffen
- Einzellader-Langwaffen (glatt und gezogen)
- Repetier-Langwaffen (gezogene Läufe)
- Einläufige Einzellader-Kurzwaffen (Patronenmunition)
- Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen (Zündhütchenzündung)
- Beantragung bei der zuständigen Behörde erforderlich