Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Schenkungsteuer Festsetzung

Hamburg 99102016002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102016002000

Leistungsbezeichnung

Schenkungsteuer Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

Schenkungsteuerbescheid erhalten

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.04.2024

Fachlich freigegeben durch

Steuerverwaltung

Handlungsgrundlage

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/BJNR109330974.html

Teaser

Wenn Ihnen von einer anderen Person Vermögen geschenkt wird, unterliegt dies grundsätzlich der Schenkungsteuer.

Volltext

Wenn Sie unentgeltlich von einer anderen Person Geld, Sachwerte oder andere Vermögensgegenstände übertragen bekommen, kann dies grundsätzlich Schenkungsteuer auslösen (Schenkung unter Lebenden).
Eine Schenkung unter Lebenden kann insbesondere vorliegen bei
  • einer freigebigen Zuwendung,
  • einer Bereicherung eines Ehegatten bei Vereinbarung des ehelichen Güterstands der Gütergemeinschaft oder
  • einer Abfindung für einen Erbverzicht.
Auch wenn Sie als Vorerbe Vermögen an einen Nacherben vor Eintritt der angeordneten Nacherbschaft herausgeben, stellt dies eine Schenkung unter Lebenden dar.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige einer Schenkung
  • Schenkungsteuererklärung
  • weitere erforderliche Nachweise nach Anforderung durch die zuständige Stelle

Voraussetzungen

Sie haben Vermögen im Wege einer Schenkung erhalten oder selbst unentgeltlich Vermögen auf eine andere Person übertragen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Als Erwerberin oder Erwerber und auch als Schenkerin oder Schenker sind Sie grundsätzlich verpflichtet, jede Schenkung (Zuwendung) bei der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen.
Geben Sie in der Anzeige die folgenden Daten an:
  • Tag der Schenkung
  • Ihren Namen und Ihre Anschrift
  • Namen und Anschrift des Schenkers
  • Ihr persönliches Verhältnis zueinander (Verwandtschaft, Schwägerschaft)
  • Gegenstand des übertragenen Vermögens
  • Wert des übertragenen Vermögens.
Daneben erfährt die zuständige Stelle durch Anzeigen von dritter Seite – zum Beispiel von Notarinnen und Notaren, Gerichten, Behörden, Banken und Versicherungen – von steuerlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen.
Sie werden aufgefordert, eine Schenkungsteuererklärung abzugeben, wenn die zuständige Stelle nach Prüfung der Unterlagen mit einer Steuerfestsetzung rechnet.
Sie reichen die Steuerklärung auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular oder über das Verfahren zur Elektronischen Steuererklärung (ELSTER) ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Steuererklärung. Wenn die Prüfung ergibt, dass eine Schenkungsteuer festzusetzen ist, erhalten Sie einen Schenkungsteuerbescheid.
Sie zahlen die im Steuerbescheid ausgewiesene Schenkungsteuer.

Bearbeitungsdauer

keine

Frist

  • Zeigen Sie die Schenkung innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Ausführung bei der zuständigen Stelle schriftlich an.
  • Zahlen Sie die festgesetzte Schenkungsteuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Hinweise

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt Ihre Bereicherung, soweit diese nicht steuerfrei ist. Bewertet wird das Vermögen und damit verbundene Verbindlichkeiten nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.
Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker ist entscheidend dafür, welche der Steuerklassen für Sie gilt:
Steuerklasse I
  • der Ehegatte und der Lebenspartner,
  • die Kinder und Stiefkinder,
  • die Enkel und Urenkel.
Steuerklasse II
  • die Eltern und Großeltern,
  • die Geschwister,
  • die Kinder von Geschwistern (Nichten und Neffen),
  • die Stiefeltern,
  • die Schwiegerkinder,
  • die Schwiegereltern,
  • der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Steuerklasse III
  • alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Die Steuerklasse ist wiederum entscheidend für die Höhe des persönlichen Freibetrags, der vom Wert Ihres steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen wird. Auch der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse.
Persönliche Freibeträge
Der persönliche Freibetrag beträgt:
  • 500.000 EUR für Ehegatten und Lebenspartner,
  • 400.000 EUR für Kinder (und Kinder verstorbener Kinder),
  • 200.000 EUR für Enkel,
  • 100.000 EUR für die übrigen Personen der Steuerklasse I,
  •   20.000 EUR für Personen der Steuerklasse II,
  •   20.000 EUR für Personen der Steuerklasse III.
Sie können den Freibetrag nur einmal innerhalb von 10 Jahren in Anspruch nehmen. Wenn Sie in diesem Zeitraum schon eine Schenkung von derselben Person erhalten haben, mindert der Wert des früher geschenkten Vermögens den Freibetrag.
Nur wenn Ihr aktueller Erwerb höher ist als der noch zur Verfügung stehende persönliche Freibetrag, kommt eine Schenkungsteuerfestsetzung in Betracht.

Rechtsbehelf

Einspruch

Kurztext

  • Schenkungsteuerbescheid erhalten
  • Zuwendung von Vermögen
  • Schenker und Beschenkter
  • Steuerpflichtige Vorgänge
  • Steuerpflichtiger Erwerb
  • Persönliche Freibeträge und Steuerklassen

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Finanzämter

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal