Schenkungsteuer Festsetzung
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Fachlich freigegeben am
30.04.2024
Fachlich freigegeben durch
Steuerverwaltung
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/BJNR109330974.html
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/BJNR109330974.html
Wenn Ihnen von einer anderen Person Vermögen geschenkt wird, unterliegt dies grundsätzlich der Schenkungsteuer.
Wenn Sie unentgeltlich von einer anderen Person Geld, Sachwerte oder andere Vermögensgegenstände übertragen bekommen, kann dies grundsätzlich Schenkungsteuer auslösen (Schenkung unter Lebenden).
Eine Schenkung unter Lebenden kann insbesondere vorliegen bei
Eine Schenkung unter Lebenden kann insbesondere vorliegen bei
- einer freigebigen Zuwendung,
- einer Bereicherung eines Ehegatten bei Vereinbarung des ehelichen Güterstands der Gütergemeinschaft oder
- einer Abfindung für einen Erbverzicht.
- Anzeige einer Schenkung
- Schenkungsteuererklärung
- weitere erforderliche Nachweise nach Anforderung durch die zuständige Stelle
Sie haben Vermögen im Wege einer Schenkung erhalten oder selbst unentgeltlich Vermögen auf eine andere Person übertragen.
Als Erwerberin oder Erwerber und auch als Schenkerin oder Schenker sind Sie grundsätzlich verpflichtet, jede Schenkung (Zuwendung) bei der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen.
Geben Sie in der Anzeige die folgenden Daten an:
Sie werden aufgefordert, eine Schenkungsteuererklärung abzugeben, wenn die zuständige Stelle nach Prüfung der Unterlagen mit einer Steuerfestsetzung rechnet.
Sie reichen die Steuerklärung auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular oder über das Verfahren zur Elektronischen Steuererklärung (ELSTER) ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Steuererklärung. Wenn die Prüfung ergibt, dass eine Schenkungsteuer festzusetzen ist, erhalten Sie einen Schenkungsteuerbescheid.
Sie zahlen die im Steuerbescheid ausgewiesene Schenkungsteuer.
Geben Sie in der Anzeige die folgenden Daten an:
- Tag der Schenkung
- Ihren Namen und Ihre Anschrift
- Namen und Anschrift des Schenkers
- Ihr persönliches Verhältnis zueinander (Verwandtschaft, Schwägerschaft)
- Gegenstand des übertragenen Vermögens
- Wert des übertragenen Vermögens.
Sie werden aufgefordert, eine Schenkungsteuererklärung abzugeben, wenn die zuständige Stelle nach Prüfung der Unterlagen mit einer Steuerfestsetzung rechnet.
Sie reichen die Steuerklärung auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular oder über das Verfahren zur Elektronischen Steuererklärung (ELSTER) ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Steuererklärung. Wenn die Prüfung ergibt, dass eine Schenkungsteuer festzusetzen ist, erhalten Sie einen Schenkungsteuerbescheid.
Sie zahlen die im Steuerbescheid ausgewiesene Schenkungsteuer.
- Zeigen Sie die Schenkung innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Ausführung bei der zuständigen Stelle schriftlich an.
- Zahlen Sie die festgesetzte Schenkungsteuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt Ihre Bereicherung, soweit diese nicht steuerfrei ist. Bewertet wird das Vermögen und damit verbundene Verbindlichkeiten nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.
Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker ist entscheidend dafür, welche der Steuerklassen für Sie gilt:
Steuerklasse I
Persönliche Freibeträge
Der persönliche Freibetrag beträgt:
Nur wenn Ihr aktueller Erwerb höher ist als der noch zur Verfügung stehende persönliche Freibetrag, kommt eine Schenkungsteuerfestsetzung in Betracht.
Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker ist entscheidend dafür, welche der Steuerklassen für Sie gilt:
Steuerklasse I
- der Ehegatte und der Lebenspartner,
- die Kinder und Stiefkinder,
- die Enkel und Urenkel.
- die Eltern und Großeltern,
- die Geschwister,
- die Kinder von Geschwistern (Nichten und Neffen),
- die Stiefeltern,
- die Schwiegerkinder,
- die Schwiegereltern,
- der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
- alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Persönliche Freibeträge
Der persönliche Freibetrag beträgt:
- 500.000 EUR für Ehegatten und Lebenspartner,
- 400.000 EUR für Kinder (und Kinder verstorbener Kinder),
- 200.000 EUR für Enkel,
- 100.000 EUR für die übrigen Personen der Steuerklasse I,
- 20.000 EUR für Personen der Steuerklasse II,
- 20.000 EUR für Personen der Steuerklasse III.
Nur wenn Ihr aktueller Erwerb höher ist als der noch zur Verfügung stehende persönliche Freibetrag, kommt eine Schenkungsteuerfestsetzung in Betracht.
- Schenkungsteuerbescheid erhalten
- Zuwendung von Vermögen
- Schenker und Beschenkter
- Steuerpflichtige Vorgänge
- Steuerpflichtiger Erwerb
- Persönliche Freibeträge und Steuerklassen
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg