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Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb Anzeige

Hamburg 99102144169000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102144169000

Leistungsbezeichnung

Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb Anzeige

Leistungsbezeichnung II

Erbschaft anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sterbefall (Synonym), Erbschaftssteuer (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.05.2024

Fachlich freigegeben durch

Steuerverwaltung

Handlungsgrundlage

§ 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__30.html

§ 35 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__35.html

§ 19 Abgabenordnung (AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__19.html

Teaser

Wenn Sie im Rahmen eines Todesfalls Geld, Sachwerte oder andere Vermögensgegenstände erworben haben, müssen Sie dies grundsätzlich der zuständigen Stelle anzeigen.

Volltext

Wenn Sie im Rahmen eines Todesfalls Geld, Sachwerte oder andere Vermögensgegenstände erworben haben, müssen Sie dies grundsätzlich der zuständigen Stelle anzeigen.

Sie müssen den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb nicht anzeigen, wenn
  • er auf einem Testament oder Erbvertrag beruht und
  • das Testament oder der Erbvertrag von einem deutschen Gericht, Konsulat oder Notariat eröffnet wurde und
  • Ihr Verhältnis zum Erblasser, beispielsweise Verwandtschaft oder Schwägerschaft, im Testament oder Erbvertrag unzweifelhaft angegeben ist und
  • Sie keinen Grundbesitz, kein Betriebsvermögen, keine Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen erworben haben.

Erforderliche Unterlagen

Geben Sie in Ihrer Anzeige folgendes an:
1.     Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Identifikationsnummer, Beruf, Anschrift des Erblassers,
2.     Vorname, Familienname, Identifikationsnummer und Anschrift des Erwerbers (Erbe, Vermächtnisnehmer),
3.     Todestag und Sterbeort des Erblassers,
4.     Gegenstand und Wert des Erwerbs,
5.     Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge oder Vermächtnis,
6.     persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser wie Verwandtschaft oder Schwägerschaft
7.     frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
 

Voraussetzungen

Sie haben anlässlich eines Todesfalls Geld, Sachwerte oder andere Vermögensgegenstände vom Erblasser erworben.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Sie zeigen den Vermögenserwerb aufgrund eines Todesfalls bei der zuständigen Stelle schriftlich an.
Für die Anzeige können Sie ein Formular verwenden, das Ihnen im Internet von der Finanzbehörde Hamburg zur Verfügung gestellt wird oder senden Sie ein formloses Schreiben beziehungsweise eine Nachricht über das Portal ELSTER an die zuständige Stelle.
Die zuständige Stelle erfährt durch weitere Anzeigen - zum Beispiel Standesamt, Banken und Versicherungen, Gerichte und Notariate - von steuerlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen.
Die zuständige Stelle fordert Sie auf, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, wenn sie nach Prüfung der Unterlagen mit einer Steuerfestsetzung rechnet.
Fertigen Sie die Erbschaftsteuererklärung an und reichen Sie sie bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle fordert bei Bedarf weitere Auskünfte und Unterlagen bei Ihnen an.
Die zuständige Stelle setzt die Erbschaftsteuer fest.
Sie erhalten einen Erbschaftsteuerbescheid.
Wenn die zuständige Stelle der Auffassung ist, dass der angezeigte Erwerb steuerfrei bleibt, erhalten Sie darüber in der Regel keine Rückmeldung.

Bearbeitungsdauer

keine

Frist

Zeigen Sie Ihren Vermögenserwerb innerhalb von 3 Monaten, nachdem Sie davon erfahren haben, bei der zuständigen Stelle an.

Hinweise

  • Die Erbschaftsteuer entsteht regelmäßig mit dem Tod des Erblassers.
  • Sie müssen eine Anzeige für Ihren Erwerb abgeben, auch wenn der Erblasser nicht in Deutschland gewohnt hat oder Sie nur ausländisches Vermögen erhalten haben.
  • Sie müssen eine Anzeige für Ihren Erwerb abgeben, auch wenn Sie der Meinung sind, dass der Wert des erworbenen Vermögens Ihren persönlichen Freibetrag nicht übersteigt.
  • Wenn der Erblasser in einem anderen Bundesland gewohnt hat, können Sie die zuständige Stelle über das Programm zur Finanzamtssuche des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ermitteln.
  • Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes im Ausland gewohnt hat, können Sie die zuständige Stelle über Ihre eigene Anschrift ermitteln.

Rechtsbehelf

keine

Kurztext

  • Erbschaft anzeigen
  • Vermögenswerte erhalten
  • Erbschaft anzeigen
  • Pflicht zur Anzeige
  • Testament oder Erbvertrag
  • keine Anzeigepflicht bei von einem deutschen Notariat oder deutschen Konsulat eröffneten Testament oder Erbvertrag, in dem das Verhältnis des Erben zum Erblasser unzweifelhaft angegeben ist
    • Ausnahme: Erwerb von Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Finanzämter

Formulare

nicht vorhanden

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