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Naturschutzrechtliche Vorschriften Befreiung

Hamburg 99090014010000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99090014010000

Leistungsbezeichnung

Naturschutzrechtliche Vorschriften Befreiung

Leistungsbezeichnung II

Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung oder Befreiung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Artenschutz (Synonym), Hummel (Synonym), Hornisse (Synonym), Baum fällen (Synonym), Beseitigung von Nestern (Synonym), Umsiedlung (Synonym), Wespe (Synonym), Baumfällgenehmigung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.10.2023

Fachlich freigegeben durch

Naturschutz (BUKEA)

Handlungsgrundlage

§ 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__14.html
§15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__15.html
§§ 23 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__23.html
§ 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__67.html
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BNatSchGAGHArahmen/part/X

Teaser

Sie möchten eine Handlung durchführen, bei der geschützte wilde Tiere, Pflanzen oder die Natur und Landschaft beeinträchtigt werden. Unter Umständen benötigen Sie hierfür eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von den Verboten des Naturschutzes.

Volltext

Das Bundesnaturschutzgesetz regelt den Umgang mit wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen sowie den Schutz besonderer Gebiete, wie zum Beispiel Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete.

Sie dürfen Tierarten oder Pflanzenarten und deren Lebensräume - oft gesetzlich geschützte Biotope - sowie Bäume, die in Hamburg durch die Baumschutzverordnung geschützt sind, nicht ohne vernünftigen Grund durch Ihr Handeln beeinträchtigen.

Wenn Sie eine Handlung, einen Eingriff, ein Vorhaben oder ein Projekt vornehmen wollen (zum Beispiel eine Baumaßnahme, eine Sanierung oder die Inbetriebnahme einer Anlage), so müssen Sie dies der zuständigen Behörde bekanntmachen. Die zuständige Behörde wird dann in diesem Rahmen prüfen, wie wahrscheinlich es ist, dass Sie während Ihrer Maßnahme naturschutzrechtliche Verbote verletzen könnten.

Naturschutzrechtliche Verbote verletzen Sie, wenn sich durch die Ihre Maßnahme Einwirkungen auf die Schutzgüter (zum Beispiel Tiere, Pflanzen, Biotope, Bäume, Schutzgebiete und Naturdenkmäler) ergeben, die gegenüber dem vorherigen Zustand zu einer signifikanten Erhöhung der Einwirkungsintensität auf Natur und Landschaft führen.  Es ist dann jeweils von der zuständigen Behörde zu klären, ob gesetzliche Freistellungen greifen oder ob Sie eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von den jeweiligen Verboten benötigen, um Ihr Vorhaben durchführen zu können.

Auch die Haltung und Züchtung von invasiven gebietsfremden Arten ist verboten und bedarf gegebenenfalls einer Genehmigung.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen regelhaft Gutachten und Lagepläne einreichen. Die einzureichenden Unterlagen variieren jedoch nach Art und Umfang Ihres beabsichtigten Eingriffs. Es empfiehlt sich daher, dass Sie sich frühzeitig hierzu mit der zuständigen Behörde vorabstimmen.

Voraussetzungen

Keine

Kosten

Die Kosten variieren je nach Art und Umfang der beantragten Genehmigung oder Befreiung

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen Antrag
  • Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt und teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach Art und Umfang des Einzelfalls. Sie müssen jedoch mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten rechnen.

Frist

Keine. Notwendige Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen müssen Ihnen jedoch vorliegen, bevor Sie mit der Durchführung Ihres Vorhabens beginnen.

Hinweise

Beispiele für Vorhaben, die einer Ausnahmegenehmigung oder einer Befreiung bedürfen können:
  • Zerstörung oder Beseitigung von Nestern (zum Beispiel an Fassaden oder auf Dachböden im Zuge von Wärmedämmungsmaßnahmen)
  • Beseitigung spezieller Habitatstrukturen (zum Beispiel markante Höhlenbäume, Hecken, Rastplätze, seltene Sonderbiotope)
  • Sie möchten etwas Bauen oder eine Sanierung (Dach, Fassade et cetera) durchführen.
  • Sie möchten in einem Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzgebiet etwas bauen, fällen, umgestalten oder eine Veranstaltung oder eine sonstige Aktivität durchführen.
  • Sie möchten einen Baum fällen
Die Genehmigung für das Fällen eines Baumes kann in Hamburg bereits online beantragt werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung oder Befreiung beantragen
  • Geschützte Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume dürfen nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt werden
  • Das Bundesnaturschutzgesetz enthält Vorschriften, welche bestimmte Handlungen untersagen
  • Unter bestimmten Umständen können Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen von den Verboten des Naturschutzes erteilt werden.
  • Zuständige Stelle: örtlich zuständige Bezirksämter und die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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